(1) Die Organe der Steiermärkischen Landarbeiterkammer sind
a) | die Vollversammlung, | |||||||||
b) | der Vorstand, | |||||||||
c) | der Präsident. | |||||||||
d) | der Kontrollausschuß |
(2) Die Vollversammlung besteht aus 21 Mitgliedern (Kammerräten). Mindestens drei auf Grund der Wahlvorschläge derselben Wählergruppe gewählte Kammerräte haben das Recht, eine Fraktion zu bilden. Sie wird von einem Vorsitzenden vertreten, der der Vollversammlung bekannt zu geben ist. Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist verpflichtet, die Tätigkeit der Fraktionen in angemessener Weise zu unterstützen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung (§ 25).
(3) Mitglieder von Organen der Landarbeiterkammer haben bei Ausübung ihrer nach diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 28 Landarbeitsgesetz 2021 und anderer vergleichbarer arbeits- und dienstrechtlicher Vorschriften.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012, LGBl. Nr. 3/2022
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