§ 6 LAKG 1991

LAKG 1991 - Steiermärkisches Landarbeiterkammergesetz 1991

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Organe der Steiermärkischen Landarbeiterkammer sind

a)

die Vollversammlung,

b)

der Vorstand,

c)

der Präsident.

d)

der Kontrollausschuß

(2) Die Vollversammlung besteht aus 21 Mitgliedern (Kammerräten). Mindestens drei auf Grund der Wahlvorschläge derselben Wählergruppe gewählte Kammerräte haben das Recht, eine Fraktion zu bilden. Sie wird von einem Vorsitzenden vertreten, der der Vollversammlung bekannt zu geben ist. Die Steiermärkische Landarbeiterkammer ist verpflichtet, die Tätigkeit der Fraktionen in angemessener Weise zu unterstützen. Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung (§ 25).

(3) Mitglieder von Organen der Landarbeiterkammer haben bei Ausübung ihrer nach diesem Gesetz geregelten Tätigkeiten Anspruch auf Entgeltfortzahlung gemäß § 28 Landarbeitsgesetz 2021 und anderer vergleichbarer arbeits- und dienstrechtlicher Vorschriften.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 25/2000, LGBl. Nr. 83/2005, LGBl. Nr. 58/2012, LGBl. Nr. 3/2022

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 LAKG 1991


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 LAKG 1991 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 LAKG 1991


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 LAKG 1991


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 LAKG 1991 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 LAKG 1991
§ 7 LAKG 1991