Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Kammerräte sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes von den Wahlberechtigten auf die Dauer von 6 Jahren, gerechnet vom Wahltag, zu wählen (Wahlperiode).
(2) Die Wahl ist vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auszuschreiben. Vor Ablauf der ordentlichen Wahlperiode ist die Wahl so rechtzeitig durchzuführen, daß die neue Vollversammlung frühestens zwölf Wochen vor und spätestens zwölf Wochen nach Ablauf der bisherigen Wahlperiode zusammentreten kann, in den anderen Fällen des § 11 so, daß zwischen Auflösung und Neuwahl kein längerer Zeitraum als vier Monate liegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 83/2005
(1) Die Kammerräte sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes von den Wahlberechtigten auf die Dauer von 6 Jahren, gerechnet vom Wahltag, zu wählen (Wahlperiode).
(2) Die Wahl ist vom Vorstand der Steiermärkischen Landarbeiterkammer auszuschreiben. Vor Ablauf der ordentlichen Wahlperiode ist die Wahl so rechtzeitig durchzuführen, daß die neue Vollversammlung frühestens zwölf Wochen vor und spätestens zwölf Wochen nach Ablauf der bisherigen Wahlperiode zusammentreten kann, in den anderen Fällen des § 11 so, daß zwischen Auflösung und Neuwahl kein längerer Zeitraum als vier Monate liegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 39/1994, LGBl. Nr. 83/2005