§ 39 LAK-G

LAK-G - Salzburger Landarbeiterkammergesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Einnahmen

 

§ 39

 

Die finanziellen Erfordernisse der Landarbeiterkammer werden gedeckt:

1.

durch die Kammerumlage;

2.

durch Einnahmen aus eigenen Einrichtungen und Veranstaltungen;

3.

durch allfällige anderweitige Zuwendungen.

In Kraft seit 01.01.2000 bis 31.12.9999
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