(1) Zur Wahrnehmung, Vertretung und Förderung der wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer in der Land- und Forstwirtschaft in Salzburg besteht die Kammer für Arbeiter und Angestellte in der Land- und Forstwirtschaft für Salzburg mit Sitz in der Stadt Salzburg. Sie führt auch die Bezeichnung “Landarbeiterkammer für Salzburg” und wird im Folgenden kurz “Landarbeiterkammer” genannt.
(2) Die Landarbeiterkammer ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat das Recht auf Selbstverwaltung.
(3) Die Landarbeiterkammer ist berechtigt, das Landeswappen zu führen.
0 Kommentare zu § 1 LAK-G