§ 1 KV Geltungsbereich
- (1)Absatz einsIn dieser Verordnung werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge gemäß § 2 Abs. 1 Z 1, KFG 1967, BGBl. I Nr. 267/1967, sowie Substitutionsregelungen und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und Biomethan festgelegt und ein Ziel für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen gesetzt.In dieser Verordnung werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,, KFG 1967, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 267 aus 1967,, sowie Substitutionsregelungen und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe und Biomethan festgelegt und ein Ziel für die Minderung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen gesetzt.
- (2)Absatz 2Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen I bis IV der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998, S. 58, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 1, festgelegt.Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen römisch eins bis römisch IV der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998, Sitzung 58, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1513 ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 Sitzung 1, festgelegt.
§ 2 KV Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2, Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
- 1.Ziffer eins„Konventionelles Rohöl“ ist jeder Raffinerierohstoff, der in einer Lagerstättenformation am Ursprungsort einen API-Grad (Grad nach dem American Petroleum Institute (API))von mehr als 10, gemessen mit dem ASTM-Testverfahren D287, aufweist und nicht unter die Definition des KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie über den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1638, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 67, fällt;„Konventionelles Rohöl“ ist jeder Raffinerierohstoff, der in einer Lagerstättenformation am Ursprungsort einen API-Grad (Grad nach dem American Petroleum Institute (API))von mehr als 10, gemessen mit dem ASTM-Testverfahren D287, aufweist und nicht unter die Definition des KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie über den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1638, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 Sitzung 67, fällt;
- 2.Ziffer 2„Naturbitumen“ ist jede Quelle für Raffinerierohstoffe,
- a)Litera adie in einer Lagerstättenformation am Förderort einen API-Grad von höchstens 10, gemessen mit dem Testverfahren D287 der „American Society for Testing and Materials“ (ASTM), aufweisen;
- b)Litera bdie eine jährliche Durchschnittsviskosität bei Lagerstättentemperatur haben, die höher ist als die durch die Gleichung Viskosität (in Centipoise) = 518,98 e-0,038T berechnete Viskosität; dabei ist T die Temperatur in Grad Celsius;
- c)Litera cdie unter die Definition für bituminöse Sande des KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 fallen und
- d)Litera dderen Rohstoffquelle durch Bergbau oder thermisch unterstützte Schwerkraftdrainage erschlossen wird, wobei die Wärmeenergie hauptsächlich aus anderen Quellen als der Rohstoffquelle selbst gewonnen wird;
- 3.Ziffer 3„Ölschiefer“ ist jede Quelle für Raffinerierohstoffe innerhalb einer Felsformation, die festes Kerogen enthält und die unter die Definition für ölhaltigen Schiefer des KN-Codes 2714 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 fällt. Die Rohstoffquelle wird durch Bergbau oder thermisch unterstützte Schwerkraftdrainage erschlossen;
- 4.Ziffer 4„Ottokraftstoff“ ist jedes flüchtige Mineralöl, das zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung bestimmt ist und unter die KN-Codes 2710 12 41, 2710 12 45, 2710 12 49, 2710 12 51 und 2710 12 59 fällt;
- 5.Ziffer 5„Dieselkraftstoffe“ sind Gasöle, die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Selbstzündung bestimmt sind und unter den KN-Code 2710 19 43 oder KN-Code 2710 20 11 fallen und zum Antrieb von Kraftfahrzeugen im Sinn des Kraftfahrgesetzes 1967 verwendet werden;
- 6.Ziffer 6„Flüssiggas“ (LPG, Liquefied Petroleum Gas) ist ein mineralölstämmiges Gas, das bei Raumtemperatur bei geringem Druck in flüssiger Form gelagert und gehandhabt werden kann, als Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Selbstzündung bestimmt ist und unter die Unterpositionen 2711 12 oder 2711 13 der Kombinierten Nomenklatur fällt;
- 7.Ziffer 7„Erdgas“ ist ein Gasgemisch, das zum überwiegenden Teil aus Methan besteht, als Kraftstoff zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren mit Fremdzündung oder Kompressionszündung entweder in verdichteter Form (CNG, Compressed Natural Gas) eingesetzt wird und unter die Unterposition 2711 21 00 der Kombinierten Nomenklatur fällt oder bei geringem Druck, tiefkalt, in verflüssigter Form (LNG Liquified Natural Gas) eingesetzt wird und unter die Unterposition 2711 11 00 der Kombinierten Nomenklatur fällt;
- 8.Ziffer 8„Energie aus erneuerbaren Quellen“ oder „erneuerbare Energie“ ist Energie aus erneuerbaren, nichtfossilen Energiequellen, das heißt Wind, Sonne (Solarthermie und Photovoltaik), geothermische Energie, Umgebungsenergie, Gezeiten-, Wellen- und sonstige Meeresenergie, Wasserkraft und Energie aus Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas;
- 9.Ziffer 9„Biomasse“ ist der biologisch abbaubare Teil von Produkten, Abfällen und Reststoffen biologischen Ursprungs der Landwirtschaft, einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe, der Forstwirtschaft und damit verbundener Wirtschaftszweige, einschließlich der Fischerei und der Aquakultur sowie der biologisch abbaubare Teil von Abfällen, darunter auch Industrie- und Haushaltsabfälle biologischen Ursprungs;
- 10.Ziffer 10„Biogas“ ist ein gasförmiger Kraftstoff, der aus Biomasse hergestellt wird;
- 11.Ziffer 11„Biomethan“ ist ein aus Biomasse mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes aufgereinigtes Biogas, das in Fahrzeugverbrennungsmotoren als CNG oder LNG in unvermischter Form oder in vermischter Form mit Erdgas eingesetzt wird;
- 12.Ziffer 12„Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt“ sind Pflanzen, unter die überwiegend Getreide ungeachtet dessen, ob nur die Körner oder, wie bei Grünmais, die gesamte Pflanze verwendet wird, Knollen- und Wurzelfrüchte, wie Kartoffeln, Topinambur, Süßkartoffeln, Maniok und Yamswurzeln sowie Knollenfrüchte wie Taro und Cocoyam, fallen;
- 13.Ziffer 13„Nahrungs- und Futtermittelpflanzen“ sind Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen oder Ölpflanzen, die als Hauptkulturen auf landwirtschaftlichen Flächen produziert werden, ausgenommen Reststoffe, Abfälle und lignozellulosehaltiges Material, und Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und Deckpflanzen, es sei denn, die Verwendung solcher Zwischenfrüchte führt zu einer zusätzlichen Nachfrage nach Land;
- 14.Ziffer 14„lignozellulosehaltiges Material“ ist Material, das aus Lignin, Zellulose und Hemizellulose besteht, wie Biomasse aus Wäldern, holzartige Energiepflanzen sowie Reststoffe und Abfälle aus der aus der forstbasierten Wirtschaft;
- 15.Ziffer 15„zellulosehaltiges Non-Food-Material“ sind Rohstoffe, die überwiegend aus Zellulose und Hemizellulose bestehen und einen niedrigeren Lignin-Gehalt als lignozellulosehaltiges Material haben; es umfasst Reststoffe von Nahrungs- und Futtermittelpflanzen wie Stroh, Spelzen, Hülsen und Schalen, grasartige Energiepflanzen mit niedrigem Stärkegehalt wie Weidelgras, Rutenhirse, Miscanthus und Pfahlrohr, Zwischenfrüchte vor und nach Hauptkulturen, Untersaaten, industrielle Reststoffe, einschließlich Nahrungs- und Futtermittelpflanzen nach Extraktion von Pflanzenölen, Zucker, Stärken und Protein sowie Material aus Bioabfall; als Untersaaten und Deckpflanzen werden vorübergehend angebaute Weiden mit Gras-Klee-Mischungen mit einem niedrigen Stärkegehalt bezeichnet, die zur Fütterung von Vieh sowie dazu dienen, die Bodenfruchtbarkeit im Interesse höherer Ernteerträge bei den Ackerhauptkulturen zu verbessern;
- 16.Ziffer 16„Biokraftstoffe“ sind flüssige Kraftstoffe für den Verkehr, die aus Biomasse hergestellt werden. Unter den Begriff „Biokraftstoffe“ fallen insbesondere nachfolgende Erzeugnisse, sofern diese als Kraftstoff oder Kraftstoffbestandteil zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren verwendet werden:
- a)Litera a„Bioethanol“ ist ein aus Biomasse hergestellter unvergällter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99% v/v.
- b)Litera b„Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel) ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester.
- c)Litera c„Biomethanol“ ist ein aus Biomasse hergestellter Methanol.
- d)Litera d„Biodimethylether“ ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether.
- e)Litera e„Bio-ETBE“ (Ethyl-Tertiär-Butylether) ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 33%.
- f)Litera f„Bio-MTBE“ (Methyl-Tertiär-Butylether) ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem auf den Energiegehalt bezogenen anrechenbaren Anteil aus erneuerbarer Energie von 22%.
- g)Litera g„Synthetische Biokraftstoffe“ sind aus Biomasse in industriellen Verfahren gewonnene Kohlenwasserstoffe oder Kohlenwasserstoffgemische.
- h)Litera h„Biowasserstoff“ ist ein aus Biomasse hergestellter Wasserstoff.
- i)Litera i„Reines Pflanzenöl“ ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form.
- j)Litera j„Superethanol E 85“ sind in einem Steuerlager gemäß § 25 Abs. 2 des Mineralölsteuergesetzes 2022, BGBl. Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2022, hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 70 % und höchstens 85 % v/v aufweisen.„Superethanol E 85“ sind in einem Steuerlager gemäß Paragraph 25, Absatz 2, des Mineralölsteuergesetzes 2022, Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, hergestellte Gemische, die einen Gehalt an Bioethanol von mindestens 70 % und höchstens 85 % v/v aufweisen.
- k)Litera k„Hydrierte pflanzliche oder tierische Öle“ (Hydrotreated Vegetable Oil – HVO) sind in Hydrieranlagen bzw. in CO-Hydrieranlagen aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellte Kohlenwasserstoffe.
- l)Litera l„Biokraftstoffe und Biomethan, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht“ sind Biokraftstoffe, deren Rohstoffe im Rahmen von Systemen hergestellt werden, bei denen die Verdrängungseffekte von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produzierten Biokraftstoffen durch verbesserte Landbewirtschaftungsmethoden sowie den Anbau von Kulturpflanzen auf zuvor nicht für den Anbau genutzten Flächen vermieden werden, und die in Einklang mit den in § 12 aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe hergestellt wurden;„Biokraftstoffe und Biomethan, bei denen ein geringes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen besteht“ sind Biokraftstoffe, deren Rohstoffe im Rahmen von Systemen hergestellt werden, bei denen die Verdrängungseffekte von aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produzierten Biokraftstoffen durch verbesserte Landbewirtschaftungsmethoden sowie den Anbau von Kulturpflanzen auf zuvor nicht für den Anbau genutzten Flächen vermieden werden, und die in Einklang mit den in Paragraph 12, aufgeführten Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe hergestellt wurden;
- m)Litera m„Fortschrittliche Biokraftstoffe“ sind Biokraftstoffe und Biomethan hergestellt aus Rohstoffen gemäß Anhang XIII Teil A;„Fortschrittliche Biokraftstoffe“ sind Biokraftstoffe und Biomethan hergestellt aus Rohstoffen gemäß Anhang römisch XIII Teil A;
- 17.Ziffer 17„Flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ sind flüssige oder gasförmige im Verkehrssektor eingesetzte Kraftstoffe mit Ausnahme von Biokraftstoffen oder Biomethan, deren Energiegehalt aus erneuerbaren Energiequellen mit Ausnahme von Biomasse stammt;
- 18.Ziffer 18„wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe“ sind flüssige und gasförmige Kraftstoffe, die aus flüssigen oder festen Abfallströmen nicht erneuerbaren Ursprungs, die für eine stoffliche Verwertung gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2008/98/EG nicht geeignet sind, hergestellt werden, sowie aus Gas aus der Abfallverarbeitung und Abgas nicht erneuerbaren Ursprungs, die zwangsläufig und unbeabsichtigt infolge der Produktionsprozesse in Industrieanlagen entstehen;
- 19.Ziffer 19„Ladepunkt“ ist eine Schnittstelle, mit der zur selben Zeit entweder nur ein Elektrofahrzeug aufgeladen oder nur eine Batterie eines Elektrofahrzeugs ausgetauscht werden kann;
- 19a.Ziffer 19 a„Ladestation“ ist eine einzige physische Anlage an einem bestimmten Standort, die aus einem oder mehreren Ladepunkten besteht;
- 20.Ziffer 20„Energiegehalt“ bezeichnet den unteren Heizwert eines Kraftstoffs, der für den Wirkungsbereich dieser Verordnung in Anhang IX angegeben ist;„Energiegehalt“ bezeichnet den unteren Heizwert eines Kraftstoffs, der für den Wirkungsbereich dieser Verordnung in Anhang römisch IX angegeben ist;
- 21.Ziffer 21„Kraftstoffbasiswert“ ist jener Wert, der auf der Grundlage der Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit aus fossilen Kraftstoffen im Jahr 2010 berechnet wurde;
- 22.Ziffer 22„Lebenszyklustreibhausgasemissionen“ sind sämtliche CO2-, CH4- und N2O-Nettoemissionen, die dem Kraftstoff (einschließlich aller beigemischten Bestandteile) oder dem Energieträger zugeordnet werden können. Dies umfasst alle relevanten Phasen von der Gewinnung, dem Anbau, einschließlich Landnutzungsänderungen, dem Transport und dem Vertrieb bis zur Verarbeitung und Verbrennung, unabhängig vom Ort, an dem die Emissionen auftreten;
- 23.Ziffer 23„Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit“ sind die Gesamtmasse der kraftstoff- oder energieträgerbedingten Treibhausgasemissionen in CO2-Äquivalent, geteilt durch den Gesamtenergiegehalt des Kraftstoffs oder des Energieträgers (für Kraftstoffe ausgedrückt als „unterer Heizwert“);
- 24.Ziffer 24„Upstream-Emissionen“ sind sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstanden sind, bevor der Rohstoff in eine Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangte, in der der in Anhang Xa D genannte Kraftstoff hergestellt wurde;„Upstream-Emissionen“ sind sämtliche Treibhausgasemissionen, die entstanden sind, bevor der Rohstoff in eine Raffinerie oder Verarbeitungsanlage gelangte, in der der in Anhang römisch zehn a D genannte Kraftstoff hergestellt wurde;
- 25.Ziffer 25„Substitutionsverpflichtete oder Substitutionsverpflichteter“ ist die jeweilige Steuerschuldnerin oder der jeweilige Steuerschuldner nach dem Mineralölsteuergesetz 2022, BGBl. I Nr. 630/1994, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022, der Otto- oder Dieselkraftstoffe erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr verbringt oder verwendet, außer im Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs sowie die jeweilige Abgabenschuldnerin oder der jeweilige Abgabenschuldner gemäß § 4 Erdgasabgabegesetz BGBl. Nr. 201/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2022, von der oder von dem gasförmige Kraftstoffe an Kraftfahrzeuge abgegeben werden;„Substitutionsverpflichtete oder Substitutionsverpflichteter“ ist die jeweilige Steuerschuldnerin oder der jeweilige Steuerschuldner nach dem Mineralölsteuergesetz 2022, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 630 aus 1994,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2022,, der Otto- oder Dieselkraftstoffe erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr verbringt oder verwendet, außer im Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs sowie die jeweilige Abgabenschuldnerin oder der jeweilige Abgabenschuldner gemäß Paragraph 4, Erdgasabgabegesetz Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2022,, von der oder von dem gasförmige Kraftstoffe an Kraftfahrzeuge abgegeben werden;
- 26.Ziffer 26„Abfälle“ sind Stoffe nach Definition gemäß § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 8/2021. Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;„Abfälle“ sind Stoffe nach Definition gemäß Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2021,. Stoffe, die absichtlich verändert oder kontaminiert wurden, um dieser Definition zu entsprechen, fallen nicht unter diese Begriffsbestimmung;
- 27.Ziffer 27„Bioabfälle“ sind biologisch abbaubare Garten- und Parkabfälle, Nahrungsmittel- und Küchenabfälle aus Haushalten, Büros, Gaststätten, Großhandel, Kantinen, Cateringgewerbe und aus dem Einzelhandel sowie vergleichbare Abfälle aus Nahrungsmittelverarbeitungsbetrieben;
- 28.Ziffer 28„Reststoff “ ist ein Stoff, der kein Endprodukt ist, dessen Produktion durch den Produktionsprozess unmittelbar angestrebt wird; er stellt nicht das primäre Ziel des Produktionsprozesses dar, und der Prozess wurde nicht absichtlich geändert, um ihn zu produzieren;
- 29.Ziffer 29„Reststoffe aus Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft“ sind Reststoffe, die unmittelbar in der Landwirtschaft, Aquakultur, Fischerei und Forstwirtschaft entstanden sind; sie umfassen keine Reststoffe aus damit verbundenen Wirtschaftszweigen oder aus der Verarbeitung;
- 30.Ziffer 30„Tatsächlicher Wert“ ist die Einsparung an Treibhausgasemissionen bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Biokraftstoff-Herstellungsverfahrens, berechnet gemäß der im Anhang X Teil C dargestellten Methode;„Tatsächlicher Wert“ ist die Einsparung an Treibhausgasemissionen bei einigen oder allen Schritten eines speziellen Biokraftstoff-Herstellungsverfahrens, berechnet gemäß der im Anhang römisch zehn Teil C dargestellten Methode;
- 31.Ziffer 31„Typischer Wert“ ist der Schätzwert der Treibhausgasemissionen und der entsprechenden Treibhausgaseinsparung bei einem bestimmten Produktionsweg für Biokraftstoffe;
- 32.Ziffer 32„Standardwert“ ist der von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleitete Wert, der unter den in § 19 festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann;„Standardwert“ ist der von einem typischen Wert durch Anwendung vorab festgelegter Faktoren abgeleitete Wert, der unter den in Paragraph 19, festgelegten Bedingungen anstelle eines tatsächlichen Werts verwendet werden kann;
- 33.Ziffer 33„CDM-Register“ ist das Clean Developement Mechanism Register gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, BGBl. III Nr. 89/2005, und dient der Erzeugung von Zertifikaten aus Klimaschutzprojekten des Clean Developement Mechanism (CDM);„CDM-Register“ ist das Clean Developement Mechanism Register gemäß Artikel 12 des Kyoto-Protokolls, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 89 aus 2005,, und dient der Erzeugung von Zertifikaten aus Klimaschutzprojekten des Clean Developement Mechanism (CDM);
- 34.Ziffer 34„Betriebszustand“ ist ein von den Betrieben im Rahmen der Registrierung eingebrachter definierter Satz an Variablen für einen Produktionsprozess von Biokraftstoffen, der insbesondere auch die Art der Energieversorgung der Produktionsanlage, den eingesetzten Rohstoff sowie anlagen- und prozessspezifische Parameter wie Energieverbrauch und Energie- und Stoffströme umfasst. Ein Betrieb kann im Rahmen der Registrierung mehrere Betriebszustände definieren;
- 35.Ziffer 35„Anbieterin oder Anbieter“ ist, wer Kraftstoff oder Energie an eine Verbraucherin oder einen Verbraucher abgibt;
- 36.Ziffer 36„Begünstigte“ sind natürliche oder juristische Personen, die zur Stromanrechnung nach dieser Verordnung grundsätzlich berechtigt sind. Das sind:
- a)Litera afür Strommengen aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Bundesgebiet gemäß § 2 Z 6 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe (BGBl. I Nr. 38/2018, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2021) die wirtschaftlich, technisch oder rechtlich die Hauptverantwortung haltende Ladestationsbetreiberinnen oder Ladestationsbetreiber;für Strommengen aus öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Bundesgebiet gemäß Paragraph 2, Ziffer 6, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021,) die wirtschaftlich, technisch oder rechtlich die Hauptverantwortung haltende Ladestationsbetreiberinnen oder Ladestationsbetreiber;
- b)Litera bfür Strommengen von nicht-öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Bundesgebiet, bei denen eine nachweisliche Zuordnung zu elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen möglich ist, jene natürliche oder juristische Person, auf die im Berichtsjahr für den Zeitraum der Einreichung der Strommengen durch die Antragsberechtigten nachweislich diese elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuge zugelassen waren und von denen nachweislich gemessene oder pauschalierte Strommengen im Bundesgebiet an diese elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuge abgegeben wurden;
- c)Litera cfür Strommengen von halb-öffentlich zugänglichen Ladepunkten im Bundesgebiet, bei denen keine nachweisliche Zuordnung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen möglich ist, jene wirtschaftlich, technisch oder rechtlich die Hauptverantwortung haltende juristische Person, die im Berichtsjahr nachweislich messbare Strommengen im Bundesgebiet an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge für gewerblichen Zwecke an einen eingeschränkten Nutzerkreis abgegeben hat;
- 37.Ziffer 37„Antragsberechtigte oder Antragsberechtigter für Strommengen“ ist eine bei der Umweltbundesamt GmbH nach § 14 Abs. 6a registrierte natürliche oder juristische Person, die zumindest eine öffentliche oder halb-öffentliche Ladestation für elektrische Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet betreibt;„Antragsberechtigte oder Antragsberechtigter für Strommengen“ ist eine bei der Umweltbundesamt GmbH nach Paragraph 14, Absatz 6 a, registrierte natürliche oder juristische Person, die zumindest eine öffentliche oder halb-öffentliche Ladestation für elektrische Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet betreibt;
- 38.Ziffer 38„Freiwillige Zertifizierungssyteme“ sind Systeme, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82 zugelassen werden;„Freiwillige Zertifizierungssyteme“ sind Systeme, die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 30 Absatz 4, der Richtlinie (EU) 2018/2001, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 Sitzung 82 zugelassen werden;
- 39:Ziffer 39 :„Zertifizierungsstellen“ sind unabhängige akkreditierte oder anerkannte Konformitätsbewertungsstellen, die mit einem freiwilligen oder nationalen System eine Vereinbarung über die Erbringung von Zertifizierungsdiensten für Rohstoffe oder Brennstoffe schließen, indem sie Audits bei Wirtschaftsteilnehmerinnen oder bei Wirtschaftsteilnehmern durchführen und Zertifikate im Namen der freiwilligen Systeme unter Verwendung des Zertifizierungssystems des freiwilligen Systems ausstellen;
- 40.Ziffer 40„Meldepflichtige oder Meldepflichtiger“ ist die Substitutionsverpflichtete oder der Substitutionsverpflichtete bzw. wer Kraftstoffe gemäß § 3 Abs. 1 oder andere Energieträger für den Einsatz im Verkehrsbereich erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr verbringt oder verwendet, außer im Kraftstoffbehälter des Fahrzeuges. Ausgenommen davon sind Hersteller von Biokraftstoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit diese Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet werden. Die Meldepflichtige oder der Meldepflichtige ist nur unter den in Z 25 genannten Voraussetzungen Substitutionsverpflichtete oder Substitutionsverpflichteter im Sinne der §§ 5 und 6;„Meldepflichtige oder Meldepflichtiger“ ist die Substitutionsverpflichtete oder der Substitutionsverpflichtete bzw. wer Kraftstoffe gemäß Paragraph 3, Absatz eins, oder andere Energieträger für den Einsatz im Verkehrsbereich erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr verbringt oder verwendet, außer im Kraftstoffbehälter des Fahrzeuges. Ausgenommen davon sind Hersteller von Biokraftstoffen in Anlagen, die der Selbstversorgung landwirtschaftlicher Betriebe dienen, soweit diese Kraftstoffe ausschließlich in landwirtschaftlichen Betrieben im Steuergebiet verwendet werden. Die Meldepflichtige oder der Meldepflichtige ist nur unter den in Ziffer 25, genannten Voraussetzungen Substitutionsverpflichtete oder Substitutionsverpflichteter im Sinne der Paragraphen 5 und 6;
- 41.Ziffer 41„elNa“ – elektronischer Nachhaltigkeitsnachweis – ist das elektronische nationale Biokraftstoffregister, welches von der Umweltbundesamt GmbH betrieben wird und für alle Zwecke des Monitorings von im Bundesgebiet im Straßenverkehr eingesetzter Energie und insbesondere auch der lückenlosen Erfassung der Nachhaltigkeitskriterien von Biokraftstoffen dient;
- 42.Ziffer 42„Kombinierte Nomenklatur“ (KN) ist die Warennomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie über den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 S. 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1638, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 67, Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur sind die gemeinschaftlichen Unterteilungen der Positionen dieser Nomenklatur.„Kombinierte Nomenklatur“ (KN) ist die Warennomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 vom 23. Juli 1987über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie über den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09.1987 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2022/1638, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 Sitzung 67, Unterpositionen der Kombinierten Nomenklatur sind die gemeinschaftlichen Unterteilungen der Positionen dieser Nomenklatur.
§ 3 KV Kraftstoffspezifikationen
- (1)Absatz einsDie im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe haben folgenden Spezifikationen zu entsprechen:
- 1.Ziffer einsOttokraftstoffe mit einem Bioethanolgehalt von maximal 5% v/v den Spezifikationen gemäß Anhang I sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. September 2020;Ottokraftstoffe mit einem Bioethanolgehalt von maximal 5% v/v den Spezifikationen gemäß Anhang römisch eins sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. September 2020;
- 2.Ziffer 2Ottokraftstoffe mit einem Bioethanolgehalt von maximal 10 % v/v den Spezifikationen gemäß Anhang II sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. September 2020;Ottokraftstoffe mit einem Bioethanolgehalt von maximal 10 % v/v den Spezifikationen gemäß Anhang römisch II sowie ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. September 2020;
- 3.Ziffer 3Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang III sowie ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 1. Juni 2022;Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang römisch III sowie ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 1. Juni 2022;
- 4.Ziffer 4 Flüssiggas den Spezifikationen gemäß Anhang IV sowie ÖNORM EN 589 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Flüssiggas – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2022; Flüssiggas den Spezifikationen gemäß Anhang römisch IV sowie ÖNORM EN 589 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Flüssiggas – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2022;
- 5.Ziffer 5Erdgas und Biomethan (CNG und LNG) und Mischprodukte aus Erdgas und Biomethan den Spezifikationen gemäß Anhang V;
- 6. Ziffer 6Fettsäuremethylester den Spezifikationen gemäß Anhang VI sowie ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2019;Fettsäuremethylester den Spezifikationen gemäß Anhang römisch VI sowie ÖNORM EN 14214 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Fettsäure-Methylester (FAME) für Dieselmotoren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2019;
- 7.Ziffer 7Reines Pflanzenöl den Spezifikationen gemäß Anhang VII;
- 8.Ziffer 8 Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang VIII sowie ÖNORM EN 15293 „Kraftstoffe – Ethanolkraftstoff (E 85) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Dezember 2018; Superethanol E 85 Kraftstoff den Spezifikationen gemäß Anhang römisch VIII sowie ÖNORM EN 15293 „Kraftstoffe – Ethanolkraftstoff (E 85) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Dezember 2018;
- 9.Ziffer 9Die Reinheit des an Wasserstofftankstellen angebotenen Wasserstoffs muss den technischen Spezifikationen der Norm ISO 14687-2,Hydrogen fuel – Product specification – Part 2: Proton exchange membrane (PEM) fuel cell applications for road vehicles (Wasserstoff als Kraftstoff – Produktfestlegung – Teil 2: Protonenaustauschmembran (PEM) Brennstoffzellenanwendungen für Straßenfahrzeuge), ausgegeben im November 2019, entsprechen. Das gilt für alle Wasserstofftankstellen, die ab dem 18. November 2017 errichtet oder erneuert werden. Die Norm ISO 14687-2 ist beim Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, A-1021 Wien, Telefon: (01) 213 00-0, www.austrian-standards.at, zu beziehen;
- 10.Ziffer 10Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren gemäß Anhang VIIIa sowie ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Oktober 2019;Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren gemäß Anhang römisch VIII a sowie ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Oktober 2019;
- 11.Ziffer 11B 10 Dieselkraftstoff gemäß Anhang VIIIb sowie ÖNORM 16734 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – B10 Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Juni 2022;B 10 Dieselkraftstoff gemäß Anhang römisch VIII b sowie ÖNORM 16734 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – B10 Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Juni 2022;
- 12.Ziffer 12Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) gemäß Anhang VIIIc sowie ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019.Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) gemäß Anhang römisch VIII c sowie ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019.
(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Z 4, BGBl. II Nr. 452/2022)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Ziffer 4,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,)
- (3)Absatz 3Die in dieser Verordnung genannten Normen sind beim Austrian Standards Institute, Heinestraße 38, A-1021 Wien, Telefon: (01) 213 00-0, www.austrian-standards.at, zu beziehen.
- (4)Absatz 4Ottokraftstoff darf für die Verwendung in älteren, besonders beschaffenen Fahrzeugen (Oldtimer) mit einem Additiv, welches die verschleißmindernde Wirkung von Bleiverbindungen ersetzt und weder eine erhöhte Gefährlichkeit des Kraftstoffs noch eine schädliche Luftverunreinigung bei der Verbrennung zur Folge haben darf, feilgeboten werden. Die Beimischung des Additivs kann in Form einer Individualdosierung bei der Betankung (Fläschchenform) erfolgen. Die Erhältlichkeit von Additiven (Bleiersatz-Additive) für Ottokraftstoffe und eine entsprechende Kennzeichnung sind sicherzustellen.
- (5)Absatz 5Der Gehalt an dem metallischen Zusatz Methylcyclopentadienyl-Mangan-Tricarbonyl (MMT) in Kraftstoffen ist ab 1. Jänner 2011 auf 6 mg Mangan pro Liter begrenzt. Ab 1. Jänner 2014 ist dieser Gehalt auf 2 mg Mangan pro Liter begrenzt.
§ 4 KV Prüfverfahren für Kraftstoffspezifikationen
§ 4.Paragraph 4, Die Prüfung von Kraftstoffen darauf, ob sie den in § 3 Abs. 1 festgelegten Spezifikationen entsprechen, hat auf Basis der in den Anhängen genannten Vorschriften zu erfolgen. Die Prüfung von Kraftstoffen darauf, ob sie den in Paragraph 3, Absatz eins, festgelegten Spezifikationen entsprechen, hat auf Basis der in den Anhängen genannten Vorschriften zu erfolgen.
§ 5 KV Substitutionsziel
- (1)Absatz einsSubstitutionsverpflichtete, die Ottokraftstoff in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringen, haben, bezogen auf den Energiegehalt, zumindest einen Anteil von 3,4% Biokraftstoffen pro Jahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr zu bringen oder zu verwenden. Der Anteil wird am gesamten von der Substitutionsverpflichteten oder vom Substitutionsverpflichteten erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen oder nicht nachhaltigem aus Biomasse hergestellten Ottokraftstoff gemessen.
- (2)Absatz 2Substitutionsverpflichtete, die Dieselkraftstoff in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringen, haben, bezogen auf den Energiegehalt, zumindest einen Anteil von 6,3% Biokraftstoffen pro Jahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr zu bringen oder zu verwenden. Der Anteil wird am gesamten von der Substitutionsverpflichteten oder vom Substitutionsverpflichteten erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen oder nicht nachhaltigem aus Biomasse hergestellten Dieselkraftstoff gemessen.
§ 6 KV Einsatz von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biomethan
- (1)Absatz einsDie Substitutionsverpflichteten, die fossile flüssige oder fossile gasförmige Kraftstoffe in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringen, haben zumindest die folgenden Prozentsätze pro Jahr durch fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas aus Rohstoffen gemäß Anhang XIII Teil A zu substituieren:Die Substitutionsverpflichteten, die fossile flüssige oder fossile gasförmige Kraftstoffe in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringen, haben zumindest die folgenden Prozentsätze pro Jahr durch fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas aus Rohstoffen gemäß Anhang römisch XIII Teil A zu substituieren:
- 1.Ziffer einsab dem 1. Jänner 2023: 0,2%,
- 2.Ziffer 2ab dem 1 Jänner 2025: 1%,
- 3.Ziffer 3ab dem 1. Jänner 2030: 3,5%.
Diese Prozentsätze werden an der gesamten Energiemenge der von der Substitutionsverpflichteten oder von den Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen oder nicht nachhaltigen aus Biomasse hergestellten Otto- und Dieselkraftstoffe und/oder des fossilen Erdgases oder nicht nachhaltigem Biomethan gemessen.(Anm.: Abs. 2 bis 4 aufgehoben durch Z 8, BGBl. II Nr. 452/2022)Anmerkung, Absatz 2 bis 4 aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,)
§ 6a KV Kennzeichnung
- (1)Absatz einsDie Anbieter von Kraftstoffen haben sicherzustellen, dass die Verbraucher und Verbraucherinnen über den Biokraftstoffanteil der angebotenen Kraftstoffe und über den geeigneten Einsatz der verschiedenen Kraftstoffmischungen mit Biokraftstoffanteil angemessen unterrichtet werden. Dies hat insbesondere durch die angemessene Kennzeichnung der Kraftstoffentnahmestellen zu erfolgen.
- (2)Absatz 2Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle, an der Ottokraftstoff gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mit einem Bioethanolgehalt von maximal 10% angeboten wird, mit dem deutlich sichtbar angebrachten Hinweis „E 10“ zu versehen.Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle, an der Ottokraftstoff gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mit einem Bioethanolgehalt von maximal 10% angeboten wird, mit dem deutlich sichtbar angebrachten Hinweis „E 10“ zu versehen.
- (3)Absatz 3Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle für Otto- und Dieselkraftstoffe, die bezüglich ihres höheren Anteils an Biokraftstoffen nicht den in § 3 Abs. 1 Z 1 und 3 zitierten ÖNORMEN und Anhängen genügen, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.Die Betreiberinnen und Betreiber von Tankstellen, Versorgungsanlagen und Tankautomaten haben jede Kraftstoffentnahmestelle für Otto- und Dieselkraftstoffe, die bezüglich ihres höheren Anteils an Biokraftstoffen nicht den in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins und 3 zitierten ÖNORMEN und Anhängen genügen, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.
- (4)Absatz 4Werden Kraftstoffe mit metallischen Zusätzen an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben, so sind die entsprechenden Entnahmestellen mit dem Text „Enthält metallische Zusätze“ in einer angemessenen Größe in gut lesbarer Schriftart an einer deutlich sichtbaren Stelle zu kennzeichnen, wo auch die Informationen zum Kraftstofftyp angezeigt werden.
- (5)Absatz 5Die Erhältlichkeit von Additiven (Bleiersatz-Additive) für Ottokraftstoffe zur Verwendung gemäß § 3 Abs. 4 und eine entsprechende Kennzeichnung sind sicherzustellen.Die Erhältlichkeit von Additiven (Bleiersatz-Additive) für Ottokraftstoffe zur Verwendung gemäß Paragraph 3, Absatz 4 und eine entsprechende Kennzeichnung sind sicherzustellen.
§ 7 KV Minderung der Treibhausgasemissionen
- (1)Absatz einsDie Meldepflichtigen haben die Lebenszyklustreibhausgasemissionen pro Energieeinheit ihrer erstmals im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet verbrachten oder verwendeten Kraftstoffe oder des Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich gegenüber dem Kraftstoffbasiswert von 94,1 CO2-Äquivalent in g/MJ stufenweise wie folgt zu senken:
- 1.Ziffer einsAb dem Jahr 2023 um: 6,0%,
- 2.Ziffer 2Ab dem Jahr 2024 um: 7,0%,
- 3.Ziffer 3Ab dem Jahr 2025 um: 7,5%,
- 4.Ziffer 4Ab dem Jahr 2026 um: 8%,
- 5.Ziffer 5Ab dem Jahr 2027 um: 9%,
- 6.Ziffer 6Ab dem Jahr 2028 um: 10%,
- 7.Ziffer 7Ab dem Jahr 2029 um: 11%,
- 8.Ziffer 8Ab dem Jahr 2030 um: 13%.
- (2)Absatz 2Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten oder eines Meldeverpflichteten nach Abs. 1 hat gemäß § 19a zu erfolgen.Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten oder eines Meldeverpflichteten nach Absatz eins, hat gemäß Paragraph 19 a, zu erfolgen.
- (3)Absatz 3Die Minderungsverpflichtung gemäß Abs. 1 kann auch durch eine Gruppe von Meldeverpflichteten, welche zu diesem Zweck einen schriftlichen Vertrag abzuschließen haben, erfüllt werden. In diesem Falle gelten die der Gruppe angehörenden Meldeverpflichteten im Rahmen des Ausmaßes der im Vertrag genannten Kraftstoffmenge für die Zwecke des Abs. 1 als ein einzelner Verpflichteter.Die Minderungsverpflichtung gemäß Absatz eins, kann auch durch eine Gruppe von Meldeverpflichteten, welche zu diesem Zweck einen schriftlichen Vertrag abzuschließen haben, erfüllt werden. In diesem Falle gelten die der Gruppe angehörenden Meldeverpflichteten im Rahmen des Ausmaßes der im Vertrag genannten Kraftstoffmenge für die Zwecke des Absatz eins, als ein einzelner Verpflichteter.
§ 7a KV Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte
- (1)Absatz einsDie Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 5und 7 kann teilweise, die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 6 kann teilweise oder ganz per Vertrag auf Dritte übertragen werden, wobei die Ziele gemäß den §§ 5und 7 überwiegend durch den Substitutionspflichteten oder die Substitutionsverpflichtete selbst zu erfüllen sind. Die durch Dritte zu diesem Zweck eingesetzten Biokraftstoffe, Biomethan und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs müssen dabei im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der §§ 8, 9, 12 und 13 entsprechen. Dritte können unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 11 jene Strommengen aus erneuerbarer Energie übertragen, die im Verpflichtungsjahr als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet abgegeben wurdenDie Erfüllung der Verpflichtungen nach den Paragraphen 5 u, n, d, 7 kann teilweise, die Erfüllung der Verpflichtungen nach Paragraph 6, kann teilweise oder ganz per Vertrag auf Dritte übertragen werden, wobei die Ziele gemäß den Paragraphen 5 u, n, d, 7 überwiegend durch den Substitutionspflichteten oder die Substitutionsverpflichtete selbst zu erfüllen sind. Die durch Dritte zu diesem Zweck eingesetzten Biokraftstoffe, Biomethan und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs müssen dabei im Verpflichtungsjahr im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden und den Bestimmungen der Paragraphen 8,, 9, 12 und 13 entsprechen. Dritte können unter Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 11, jene Strommengen aus erneuerbarer Energie übertragen, die im Verpflichtungsjahr als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet abgegeben wurden
- (2)Absatz 2Die von einem Dritten zur Erfüllung einer übertragenen Verpflichtung eingesetzten Mengen an erneuerbaren Kraftstoffen und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen können nicht zur Erfüllung der Verpflichtung eines weiteren Verpflichteten eingesetzt werden.
- (3)Absatz 3Für eine Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen nach §§ 5, 6 und 7 bedarf es eines schriftlichen Vertrags mit Angaben darüber, für welche erneuerbaren Kraftstoffe und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen, in welchem mengenmäßigen Umfang und für welchen Verpflichtungszeitraum die Übertragung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen Dritten gilt.Für eine Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen nach Paragraphen 5,, 6 und 7 bedarf es eines schriftlichen Vertrags mit Angaben darüber, für welche erneuerbaren Kraftstoffe und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen, in welchem mengenmäßigen Umfang und für welchen Verpflichtungszeitraum die Übertragung der Erfüllung der Verpflichtungen durch einen Dritten gilt.
- (4)Absatz 4Soweit ein Dritter die nach § 5, 6 und 7 erforderlichen Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird davon ausgegangen, dass der Dritte die auf ihn übertragene Erfüllung der Verpflichtung nicht erfüllt hat und somit für die Verpflichtete oder den Verpflichteten nicht anrechenbar ist.Soweit ein Dritter die nach Paragraph 5,, 6 und 7 erforderlichen Angaben nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird davon ausgegangen, dass der Dritte die auf ihn übertragene Erfüllung der Verpflichtung nicht erfüllt hat und somit für die Verpflichtete oder den Verpflichteten nicht anrechenbar ist.
- (5)Absatz 5Dritte können die Erfüllung von Verpflichtungen übernehmen, wenn sie
- 1.Ziffer einsselbst keinen Verpflichtungen gemäß § 5, 6 und 7 unterliegen oderselbst keinen Verpflichtungen gemäß Paragraph 5,, 6 und 7 unterliegen oder
- 2.Ziffer 2Verpflichtungen gemäß § 5 und/oder 6 und/oder 7 unterliegen und eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH in Bezug auf die Erfüllung ihrer Berichtspflicht gemäß § 20 in elNa vorliegt, dass ihre Verpflichtung, für das Verpflichtungsjahr bereits erfüllt wurde.Verpflichtungen gemäß Paragraph 5, und/oder 6 und/oder 7 unterliegen und eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH in Bezug auf die Erfüllung ihrer Berichtspflicht gemäß Paragraph 20, in elNa vorliegt, dass ihre Verpflichtung, für das Verpflichtungsjahr bereits erfüllt wurde.
- (6)Absatz 6Sofern eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH bezüglich der Höhe der übertragbaren Mengen an Biokraftstoffen, Biomethan, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gemäß § 11 und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen vorliegt, können diese Mengen in elNa vom 1. September bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres auf Dritte übertragen werden.Sofern eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH bezüglich der Höhe der übertragbaren Mengen an Biokraftstoffen, Biomethan, erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen gemäß Paragraph 11, und/oder Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen vorliegt, können diese Mengen in elNa vom 1. September bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Jahres auf Dritte übertragen werden.
- (7)Absatz 7Für die Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte ist ein Antrag in elNa zu stellen, wobei das zu verwendende Muster von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen ist. Werden die Voraussetzungen für die Verpflichtungsübertragung auf Dritte gemäß Abs. 5 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.Für die Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte ist ein Antrag in elNa zu stellen, wobei das zu verwendende Muster von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen ist. Werden die Voraussetzungen für die Verpflichtungsübertragung auf Dritte gemäß Absatz 5, nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.
- (8)Absatz 8Liegt eine positive Betätigung gemäß Abs. 5 Z 2 betreffend die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 5,6 und 7 vor, so werden darüberhinausgehende Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen, die auf die Ziele gemäß § 7 anrechenbar sind und/oder energetische Mengen an Biokraftstoffen und/oder fortschrittlichen Biokraftstoffen für die Anrechenbarkeit auf die Ziele gemäß den §§ 5 und 6, in den Berichtsjahren 2023 bis einschließlich 2028 in elNa in das folgende Berichtsjahr übertragen. Diese Übertragung erfolgt unter der Bedingung, dass die verminderten Mengen an Treibhausgasemissionen bzw. energetischen Mengen von fortschrittlichen Biokraftstoffen nicht bereits gemäß Abs. 6 von Dritten oder auf Dritte übertragen wurden und von den Berichtspflichtigen selbst im Berichtsjahr in Verkehr gebracht wurden. Diese Emissionsmengen und/oder energetischen Mengen werden im darauffolgenden Berichtsjahr auf die Erfüllung der Ziele nach den §§ 6 und 7 angerechnet.Liegt eine positive Betätigung gemäß Absatz 5, Ziffer 2, betreffend die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5,,6 und 7 vor, so werden darüberhinausgehende Mengen an verminderten Treibhausgasemissionen, die auf die Ziele gemäß Paragraph 7, anrechenbar sind und/oder energetische Mengen an Biokraftstoffen und/oder fortschrittlichen Biokraftstoffen für die Anrechenbarkeit auf die Ziele gemäß den Paragraphen 5 und 6, in den Berichtsjahren 2023 bis einschließlich 2028 in elNa in das folgende Berichtsjahr übertragen. Diese Übertragung erfolgt unter der Bedingung, dass die verminderten Mengen an Treibhausgasemissionen bzw. energetischen Mengen von fortschrittlichen Biokraftstoffen nicht bereits gemäß Absatz 6, von Dritten oder auf Dritte übertragen wurden und von den Berichtspflichtigen selbst im Berichtsjahr in Verkehr gebracht wurden. Diese Emissionsmengen und/oder energetischen Mengen werden im darauffolgenden Berichtsjahr auf die Erfüllung der Ziele nach den Paragraphen 6, und 7 angerechnet.
§ 8 KV Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen und Upstream Emissionsreduktionen
- (1)Absatz einsBiokraftstoffe und Biomethan, unabhängig davon, ob die Ausgangsstoffe innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erzeugt wurden, werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den §§ 5, 6 und 7 angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß § 12 zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Substitutionsverpflichtete oder den Substitutionsverpflichteten erfüllt worden sind und diesbezüglich ein Nachhaltigkeitsnachweis gemäß § 13 oder § 17 vorliegt.Biokraftstoffe und Biomethan, unabhängig davon, ob die Ausgangsstoffe innerhalb oder außerhalb der Europäischen Union erzeugt wurden, werden auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet, wenn die Anforderungen gemäß Paragraph 12, zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens durch die Substitutionsverpflichtete oder den Substitutionsverpflichteten erfüllt worden sind und diesbezüglich ein Nachhaltigkeitsnachweis gemäß Paragraph 13, oder Paragraph 17, vorliegt.
- (2)Absatz 2Für Biokraftstoffe und Biomethan, hergestellt aus Abfällen, Reststoffen aus land- oder forstwirtschaftlicher Produktion einschließlich der Fischerei oder von Aquakulturen, aus Reststoffen aus der Verarbeitung, aus zellulosehaltigem Non-Food-Material oder lignozellulosehaltigem Material, gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsBiokraftstoffe und Biomethan aus Reststoffen können als solche angerechnet werden, sofern die gemäß § 2 Z 28 und 29 definierten Bedingungen erfüllt sind.Biokraftstoffe und Biomethan aus Reststoffen können als solche angerechnet werden, sofern die gemäß Paragraph 2, Ziffer 28 und 29 definierten Bedingungen erfüllt sind.
- 2.Ziffer 2Biokraftstoffe und Biomethan aus Abfällen können auf die Verpflichtungen angerechnet werden, sofern die gemäß § 2 Z 26 definierten Bedingungen erfüllt sind und sie den Bestimmungen bezüglich Abfallhierarchie und ihrer Bestimmungen zum Lebenszykluskonzept hinsichtlich der allgemeinen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallströme gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2021, entsprechen.Biokraftstoffe und Biomethan aus Abfällen können auf die Verpflichtungen angerechnet werden, sofern die gemäß Paragraph 2, Ziffer 26, definierten Bedingungen erfüllt sind und sie den Bestimmungen bezüglich Abfallhierarchie und ihrer Bestimmungen zum Lebenszykluskonzept hinsichtlich der allgemeinen Auswirkungen der Erzeugung und Bewirtschaftung der verschiedenen Abfallströme gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 2002,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2021,, entsprechen.
- (3)Absatz 3Zur Anrechnung von Biokraftstoffen und Biomethan gemäß Abs. 2 sowie Kraftstoffen aus Rohstoffen gemäß Anhang XIII Teil A auf die Verpflichtungen nach den §§ 5, 6 und 7 bedarf es für jeden spezifischen Ausgangsstoff oder im Fall von Kraftstoffen gemäß § 2 Z 17, für jeden dieser Kraftstoffe eines entsprechenden Nachweises über die Beschaffenheit, über die Herkunft, über die Verarbeitung des Ausgangsstoffs und über den Herstellungsweg des Kraftstoffs, der mittels Antrag an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln ist. Nach positiver Prüfung des Nachweises können derartige Kraftstoffe auf die entsprechenden Ziele angerechnet werden. Die Anrechenbarkeit kann eine zeitliche, regionale und mengenmäßige Beschränkung für den jeweiligen Ausgangsstoff oder Kraftstoff enthalten. Die Umweltbundesamt GmbH hat das zu verwendende Muster für einen derartigen Antrag zu veröffentlichen. Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß Abs. 1 bis 3 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.Zur Anrechnung von Biokraftstoffen und Biomethan gemäß Absatz 2, sowie Kraftstoffen aus Rohstoffen gemäß Anhang römisch XIII Teil A auf die Verpflichtungen nach den Paragraphen 5,, 6 und 7 bedarf es für jeden spezifischen Ausgangsstoff oder im Fall von Kraftstoffen gemäß Paragraph 2, Ziffer 17,, für jeden dieser Kraftstoffe eines entsprechenden Nachweises über die Beschaffenheit, über die Herkunft, über die Verarbeitung des Ausgangsstoffs und über den Herstellungsweg des Kraftstoffs, der mittels Antrag an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln ist. Nach positiver Prüfung des Nachweises können derartige Kraftstoffe auf die entsprechenden Ziele angerechnet werden. Die Anrechenbarkeit kann eine zeitliche, regionale und mengenmäßige Beschränkung für den jeweiligen Ausgangsstoff oder Kraftstoff enthalten. Die Umweltbundesamt GmbH hat das zu verwendende Muster für einen derartigen Antrag zu veröffentlichen. Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen und anderen erneuerbaren Kraftstoffen gemäß Absatz eins bis 3 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.
- (4)Absatz 4Der Beitrag von Biokraftstoffen und Biomethan, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, wird gemäß § 7 mit maximal 7 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor berücksichtigt. Das gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus den in Anhang XIII aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.Der Beitrag von Biokraftstoffen und Biomethan, die aus Getreide und sonstigen Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt, Zuckerpflanzen, Ölpflanzen und aus als Hauptkulturen vorrangig für die Energiegewinnung auf landwirtschaftlichen Flächen angebauten Pflanzen hergestellt werden, wird gemäß Paragraph 7, mit maximal 7 % des Endenergieverbrauchs im Verkehrssektor berücksichtigt. Das gilt nicht für Biokraftstoffe, die aus den in Anhang römisch XIII aufgeführten Rohstoffen hergestellt werden.
- (5)Absatz 5Für Biokraftstoffe und Biomethan, hergestellt aus Rohstoffen, die ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderung aufweisen und die gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.05.2019, S. 1, als derartige Rohstoffe eingestuft werden, gilt:Für Biokraftstoffe und Biomethan, hergestellt aus Rohstoffen, die ein hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderung aufweisen und die gemäß Artikel 3 der delegierten Verordnung (EU) 2019/807 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2018/2001 im Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, ABl. Nr. L 133 vom 21.05.2019, Sitzung 1, als derartige Rohstoffe eingestuft werden, gilt:
- 1.Ziffer einsAb dem 1. Jänner 2021 ist die maximal anrechenbare Menge für die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den §§ 5, 6 und 7 von Meldepflichtigen auf jene Mengen beschränkt, die von der oder vom jeweiligen Meldepflichtigen im Vergleichszeitraum 2019 im Bundesgebiet zum Zweck der Anrechnung auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den §§ 5, 6 und 7 in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht wurden.Ab dem 1. Jänner 2021 ist die maximal anrechenbare Menge für die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 von Meldepflichtigen auf jene Mengen beschränkt, die von der oder vom jeweiligen Meldepflichtigen im Vergleichszeitraum 2019 im Bundesgebiet zum Zweck der Anrechnung auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 in den steuerrechtlich freien Verkehr gebracht wurden.
- 2.Ziffer 2Ab dem 1. Juli 2021 kann kein Beitrag derartiger Biokraftstoffe mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden.Ab dem 1. Juli 2021 kann kein Beitrag derartiger Biokraftstoffe mehr auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden.
- (6)Absatz 6Biokraftstoffe, die in der Luftfahrt eingesetzt werden und die Bedingungen gemäß Abs. 1 erfüllen, können auf die Verpflichtungen nach § 7 entsprechend den Bedingungen in § 7a angerechnet werden.Biokraftstoffe, die in der Luftfahrt eingesetzt werden und die Bedingungen gemäß Absatz eins, erfüllen, können auf die Verpflichtungen nach Paragraph 7, entsprechend den Bedingungen in Paragraph 7 a, angerechnet werden.
- (7)Absatz 7Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 65 % v/v, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, dürfen nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden.Energieerzeugnisse mit einem Bioethanolanteil von weniger als 65 % v/v, denen Bioethanol enthaltende Waren der Unterposition 3824 90 97 der Kombinierten Nomenklatur zugesetzt werden, dürfen nicht auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden.
- (8)Absatz 8Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs können, sowohl als Kraftstoff als auch als Zwischenprodukt eingesetzt, für die Produktion konventioneller Kraftstoffe auf die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 5 und 7 angerechnet werden. Als Voraussetzung einer Anrechenbarkeit gilt:Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs können, sowohl als Kraftstoff als auch als Zwischenprodukt eingesetzt, für die Produktion konventioneller Kraftstoffe auf die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5 und 7 angerechnet werden. Als Voraussetzung einer Anrechenbarkeit gilt:
- 1.Ziffer einsEine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 70 % gegenüber dem Referenzwert gemäß § 19 Abs. 4.Eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 70 % gegenüber dem Referenzwert gemäß Paragraph 19, Absatz 4,
- 2.Ziffer 2Für den Anteil an erneuerbarer Elektrizität, die für die Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs für die direkte Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den §§ 5 und 7 oder die Verwendung als Zwischenprodukt zur Produktion von Kraftstoffen genutzt wird, wird der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen im Bundesgebiet, gemessen zwei Jahre vor dem Verpflichtungsjahr, herangezogen. Abweichend davon kann Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer erneuerbaren Elektrizität erzeugenden Anlage stammt und die für die Produktion dieser Kraftstoffe herangezogen wird, in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn:Für den Anteil an erneuerbarer Elektrizität, die für die Erzeugung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs für die direkte Erfüllung der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5, und 7 oder die Verwendung als Zwischenprodukt zur Produktion von Kraftstoffen genutzt wird, wird der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen im Bundesgebiet, gemessen zwei Jahre vor dem Verpflichtungsjahr, herangezogen. Abweichend davon kann Elektrizität, die aus einer direkten Verbindung mit einer erneuerbaren Elektrizität erzeugenden Anlage stammt und die für die Produktion dieser Kraftstoffe herangezogen wird, in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn:
- a)Litera adie Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität nach oder gleichzeitig mit der Anlage den Betrieb aufnimmt, die flüssige oder gasförmige erneuerbare Kraftstoffe für den Verkehr nicht biogenen Ursprungs produziert oder
- b)Litera bdie Anlage zur Erzeugung von erneuerbarer Elektrizität nicht an das Netz angeschlossen ist oder zwar an das Netz angeschlossen ist, die betreffende Elektrizität aber nachweislich bereitgestellt wird, ohne Elektrizität aus dem Netz zu entnehmen.
Wird die Elektrizität aus dem Netz entnommen, kann diese in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, wenn sie ausschließlich mittels erneuerbarer Energiequellen produziert wurde und nachweislich die Eigenschaften erneuerbarer Energie aufweist sowie etwaige sonstige entsprechende Kriterien erfüllt, sodass sichergestellt ist, dass ihre Eigenschaften als erneuerbare Energie nur einmal und nur in einem Endverbrauchssektor geltend gemacht werden.- 3.Ziffer 3Zur Anrechnung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs auf die Verpflichtungen nach den §§ 5 und 7 bedarf es einer entsprechenden nachvollziehbar unabhängig auditierten Dokumentation des Herstellungswegs und eines Nachweises der gemäß Z 2. dafür verwendeten Elektrizität, die mittels Antrag an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln ist. Der Antrag ist in elektronischer Form nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln. Nach positiver Prüfung des Antrags können derartige Kraftstoffe auf die Ziele nach § 5 und § 7 mit dem Vierfachen des Energiegehalts angerechnet werden. Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs gemäß Z 1 und 2. nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.Zur Anrechnung von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs auf die Verpflichtungen nach den Paragraphen 5 und 7 bedarf es einer entsprechenden nachvollziehbar unabhängig auditierten Dokumentation des Herstellungswegs und eines Nachweises der gemäß Ziffer 2, dafür verwendeten Elektrizität, die mittels Antrag an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln ist. Der Antrag ist in elektronischer Form nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln. Nach positiver Prüfung des Antrags können derartige Kraftstoffe auf die Ziele nach Paragraph 5 und Paragraph 7, mit dem Vierfachen des Energiegehalts angerechnet werden. Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs gemäß Ziffer eins und 2. nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.
- (9)Absatz 9Für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen (§ 19b) auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß § 7 gilt :Für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen (Paragraph 19 b,) auf die Erfüllung von Verpflichtungen gemäß Paragraph 7, gilt :
- 1.Ziffer einsAb dem 1. Jänner 2023 können maximal 1 % angerechnet werden.
- 2.Ziffer 2Ab dem 1. Jänner 2024 ist eine Anrechnung nicht mehr zulässig.
§ 9 KV Vermischen von Biokraftstoffen
- (1)Absatz einsLieferungen von land- und forstwirtschaftlichen Ausgangsstoffen mit einem unterschiedlichen Energiegehalt, die zur Produktion von Biokraftstoffen oder Biomethan bestimmt sind und die Anforderungen gemäß § 12 erfüllen, dürfen zur weiteren Verarbeitung vermischt werden, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird.Lieferungen von land- und forstwirtschaftlichen Ausgangsstoffen mit einem unterschiedlichen Energiegehalt, die zur Produktion von Biokraftstoffen oder Biomethan bestimmt sind und die Anforderungen gemäß Paragraph 12, erfüllen, dürfen zur weiteren Verarbeitung vermischt werden, sofern der Umfang der Lieferungen nach ihrem Energiegehalt angepasst wird.
- (2)Absatz 2Biokraftstoffe und/oder Biomethan, die die Anforderungen gemäß § 12 erfüllen und auf die Ziele gemäß §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, dürfen nur dann mit Biokraftstoffen und/oder Biomethan, welche die Bestimmungen gemäß § 12 nicht erfüllen, vermischt werden, wenn durch die Aufzeichnungen mittels Massenbilanzsystems gemäß § 10 eine eindeutige Zuordnung und Verfolgung der Mengen nachhaltiger und nicht nachhaltiger Biokraftstoffe und/oder nachhaltigem und nicht nachhaltigem Biomethan sichergestellt ist.Biokraftstoffe und/oder Biomethan, die die Anforderungen gemäß Paragraph 12, erfüllen und auf die Ziele gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, dürfen nur dann mit Biokraftstoffen und/oder Biomethan, welche die Bestimmungen gemäß Paragraph 12, nicht erfüllen, vermischt werden, wenn durch die Aufzeichnungen mittels Massenbilanzsystems gemäß Paragraph 10, eine eindeutige Zuordnung und Verfolgung der Mengen nachhaltiger und nicht nachhaltiger Biokraftstoffe und/oder nachhaltigem und nicht nachhaltigem Biomethan sichergestellt ist.
- (3)Absatz 3Biokraftstoffe und Biomethan, die mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften gemäß § 12 produziert wurden und die auf die Zielvorgaben nach §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, dürfen nur dann vermischt werden, wenn durch die Aufzeichnungen mittels Massenbilanzsystems gemäß § 10 nachvollziehbar sichergestellt ist, dass die Summe sämtlicher Biokraftstoffe, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Biokraftstoffe, die dem Gemisch zugefügt wurden und dass diese Bilanz innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten erreicht wird.Biokraftstoffe und Biomethan, die mit unterschiedlichen Nachhaltigkeitseigenschaften gemäß Paragraph 12, produziert wurden und die auf die Zielvorgaben nach Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, dürfen nur dann vermischt werden, wenn durch die Aufzeichnungen mittels Massenbilanzsystems gemäß Paragraph 10, nachvollziehbar sichergestellt ist, dass die Summe sämtlicher Biokraftstoffe, die dem Gemisch entnommen werden, dieselben Nachhaltigkeitseigenschaften in denselben Mengen hat wie die Summe sämtlicher Biokraftstoffe, die dem Gemisch zugefügt wurden und dass diese Bilanz innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten erreicht wird.
- (4)Absatz 4Die Treibhausgas-Minderungsquote eines Gemisches von Biokraftstoffen ist als gewichteter Mittelwert der jeweiligen Treibhausgas-Minderungsquoten der einzelnen Biokraftstoffe zu berechnen. Die Treibhausgas-Minderungsquoten dürfen nur dann saldiert werden, wenn alle Mengen an Biokraftstoffen, die dem Gemisch beigefügt wurden, vor der Vermischung die Erfordernisse nach § 12 erfüllt haben.Die Treibhausgas-Minderungsquote eines Gemisches von Biokraftstoffen ist als gewichteter Mittelwert der jeweiligen Treibhausgas-Minderungsquoten der einzelnen Biokraftstoffe zu berechnen. Die Treibhausgas-Minderungsquoten dürfen nur dann saldiert werden, wenn alle Mengen an Biokraftstoffen, die dem Gemisch beigefügt wurden, vor der Vermischung die Erfordernisse nach Paragraph 12, erfüllt haben.
§ 10 KV Verwendung eines Massenbilanzsystems
- (1)Absatz einsBetriebe, die Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen, die auf die Ziele gemäß § § 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, oder mit solchen handeln, sind verpflichtet, den lückenlosen Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch die Verwendung eines Massenbilanzsystems zu gewährleisten. Das Massenbilanzsystem hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:Betriebe, die Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen, die auf die Ziele gemäß Paragraph Paragraph 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, oder mit solchen handeln, sind verpflichtet, den lückenlosen Nachweis der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien durch die Verwendung eines Massenbilanzsystems zu gewährleisten. Das Massenbilanzsystem hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einseindeutige Angaben zur Zuordnung von eingekauften Ausgangsstoffen bzw. gehandelten und verkauften Biokraftstoffen zu Verkäufer bzw. Käufer, die eine eindeutige Identifizierung von Käufern und Verkäufern ermöglichen;
- 2.Ziffer 2Datum des Ankaufs und des Verkaufs von Biokraftstoffen bzw. Ausgangsstoffen zur Biokraftstoffherstellung;
- 3.Ziffer 3Daten zur Art und Menge, zum Erntejahr und zu den Anbauländern der Ausgangsstoffe;
- 4.Ziffer 4Angaben zur Nachhaltigkeit der verwendeten Biomasse gemäß § 12;Angaben zur Nachhaltigkeit der verwendeten Biomasse gemäß Paragraph 12 ;,
- 5.Ziffer 5gemäß den Bestimmungen des § 12 Abs. 3 einen Wert für das Treibhausgas-Minderungspotenzial des produzierten, gehandelten oder verwendeten Biokraftstoffs;gemäß den Bestimmungen des Paragraph 12, Absatz 3, einen Wert für das Treibhausgas-Minderungspotenzial des produzierten, gehandelten oder verwendeten Biokraftstoffs;
- 6.Ziffer 6im Fall der Verwendung von Standardwerten eine eindeutige Beschreibung des verwendeten Ausgangsstoffs.
- (2)Absatz 2Bei der Produktion von Biokraftstoffen oder Biomethan sowie von flüssigen oder gasförmigen erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs sind die Angaben hinsichtlich der Nachhaltigkeitskriterien und der Lebenszyklustreibhausgasemissionen im Einklang mit folgenden Bestimmungen dem Output zuzuordnen und anzupassen:
- 1.Ziffer einsBringt die Verarbeitung der Ausgangsstoffe nur einen Output hervor, wird die Menge des produzierten Kraftstoffs und die entsprechenden Werte der Eigenschaften in Bezug auf die Nachhaltigkeit und die Einsparung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen durch Anwendung eines Umrechnungsfaktors angepasst, der das Verhältnis zwischen der Masse des Outputs und der Masse der Ausgangsstoffe zu Beginn des Verfahrens ausdrückt;
- 2.Ziffer 2Bringt die Verarbeitung der Ausgangsstoffe mehrere Outputs hervor, ist für jeden Output ein gesonderter Umrechnungsfaktor anzuwenden und eine gesonderte Massenbilanz zugrunde zu legen.
§ 11 KV Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen
- (1)Absatz einsDer erneuerbare Anteil von elektrischem Strom, der durch Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher nachweislich im Verpflichtungsjahr als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet geladen wurde und von Begünstigten gemäß § 2 Z 36 stammt, kann einmalig auf die Verpflichtungen nach den §§ 5 und/oder 7 angerechnet werden. Die entsprechenden spezifischen österreichischen Treibhausgasemissionswerte für elektrischen Strom werden jährlich auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH veröffentlicht.Der erneuerbare Anteil von elektrischem Strom, der durch Letztverbraucherinnen oder Letztverbraucher nachweislich im Verpflichtungsjahr als Antrieb für elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge im Bundesgebiet geladen wurde und von Begünstigten gemäß Paragraph 2, Ziffer 36, stammt, kann einmalig auf die Verpflichtungen nach den Paragraphen 5, und/oder 7 angerechnet werden. Die entsprechenden spezifischen österreichischen Treibhausgasemissionswerte für elektrischen Strom werden jährlich auf der Homepage der Umweltbundesamt GmbH veröffentlicht.
- (2)Absatz 2Anträge zur Anrechnung von Strommengen bei der Umweltbundesamt GmbH sind durch Antragsberechtigte für Strommengen zu stellen. Die Mindestmenge an elektrischem Strom, die zur Anrechnung gebracht werden kann, beträgt 100 000 kWh im spezifischen Berichtsjahr.
- (3)Absatz 3Begünstigte können einmal jährlich per Vertrag mit einer Antragsberechtigten oder einem Antragsberechtigten für den Geltungszeitraum von maximal einem Verpflichtungsjahr, zum Zwecke der Anrechenbarkeit dieser Strommenge, die Einreichung gemäß Abs. 8 ihrer, an elektrisch betriebenen Fahrzeuge abgegebene Strommengen, vereinbaren.Begünstigte können einmal jährlich per Vertrag mit einer Antragsberechtigten oder einem Antragsberechtigten für den Geltungszeitraum von maximal einem Verpflichtungsjahr, zum Zwecke der Anrechenbarkeit dieser Strommenge, die Einreichung gemäß Absatz 8, ihrer, an elektrisch betriebenen Fahrzeuge abgegebene Strommengen, vereinbaren.
- (4)Absatz 4Für nachweislich zuordenbare elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge (§ 2 Z 36 lit. b) haben die Antragsberechtigten für Strommengen Folgendes sicherzustellen:Für nachweislich zuordenbare elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge (Paragraph 2, Ziffer 36, Litera b,) haben die Antragsberechtigten für Strommengen Folgendes sicherzustellen:
- 1.Ziffer einsKopien der Zulassungsscheine der elektrisch betriebenen Kraftfahrzeuge der Begünstigten haben den Antragsberechtigten vorzuliegen;
- 2.Ziffer 2die Antragsberechtigten haben sicherzustellen, dass bei Ummeldung des elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugs auf eine andere Begünstigte oder einen anderen Begünstigten oder bei Abmeldung des Kraftfahrzeugs, die Antragsberechtigte oder den Antragsberechtigten umgehend informiert werden.
- (5)Absatz 5Von den Antragsberechtigten für Strommengen sind für alle gemäß Abs. 8 eingereichten Strommengen, ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Daten gemäß Abs. 8, die zu Grunde liegenden Daten der Einreichung der Strommengen in einer Datenbank für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und im Fall einer Kontrolle gemäß § 18 zugänglich zu machen.Von den Antragsberechtigten für Strommengen sind für alle gemäß Absatz 8, eingereichten Strommengen, ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Daten gemäß Absatz 8,, die zu Grunde liegenden Daten der Einreichung der Strommengen in einer Datenbank für die Dauer von drei Jahren aufzubewahren und im Fall einer Kontrolle gemäß Paragraph 18, zugänglich zu machen.
- (6)Absatz 6Als Anteil an erneuerbarer Elektrizität für die Anrechnung gemäß Abs. 1 wird dabei der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen von im Bundesgebiet bereitgestelltem elektrischen Strom, gemessen zwei Jahre vor dem Verpflichtungsjahr, herangezogen.Als Anteil an erneuerbarer Elektrizität für die Anrechnung gemäß Absatz eins, wird dabei der durchschnittliche Anteil von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen von im Bundesgebiet bereitgestelltem elektrischen Strom, gemessen zwei Jahre vor dem Verpflichtungsjahr, herangezogen.
- (7)Absatz 7Abweichend von Abs. 6, kann Elektrizität unter folgenden Voraussetzungen in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden:Abweichend von Absatz 6,, kann Elektrizität unter folgenden Voraussetzungen in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden:
- 1.Ziffer einsDie Elektrizität hat aus einer direkten Verbindung mit einer erneuerbaren Elektrizität erzeugenden Anlage zu stammen;
- 2.Ziffer 2die Stromerzeugung darf weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen sein;
- 3.Ziffer 3die Leistung der Anlage hat mindestens fünf Kilowattpeak aufzuweisen;
- 4.Ziffer 4die Strommenge muss nachweislich gemessen für den Antrieb von Kraftfahrzeugen bereitgestellt werden,
- (8)Absatz 8Soll der erneuerbare Anteil von Strom, der nachweislich im Verpflichtungsjahr gemäß Abs. 1 eingesetzt wurde und auf die Verpflichtungen nach § 5 und § 7 angerechnet werden, so sind im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 1. März des dem Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres von der Antragsberechtigten oder vom Antragsberechtigten für Strommengen einmal ein Antrag in elektronischer Form nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln, welcher insbesondere folgende Daten enthält:Soll der erneuerbare Anteil von Strom, der nachweislich im Verpflichtungsjahr gemäß Absatz eins, eingesetzt wurde und auf die Verpflichtungen nach Paragraph 5 und Paragraph 7, angerechnet werden, so sind im Zeitraum vom 1. Jänner bis zum 1. März des dem Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres von der Antragsberechtigten oder vom Antragsberechtigten für Strommengen einmal ein Antrag in elektronischer Form nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln, welcher insbesondere folgende Daten enthält:
- 1.Ziffer einsFür Strommengen, die an öffentlich zugänglichen Ladepunkten abgegeben wurden, sind von den Antragsberechtigten Angaben zu übermitteln:
- a)Litera azur eindeutigen Identifizierung des öffentlich zugänglichen Ladepunktes das alphanumerische Identifikationszeichen gemäß § 4a Abs. 2 des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe BGBl. I Nr. 38/2018 idF BGBl. I Nr. 150/2021;zur eindeutigen Identifizierung des öffentlich zugänglichen Ladepunktes das alphanumerische Identifikationszeichen gemäß Paragraph 4 a, Absatz 2, des Bundesgesetzes zur Festlegung einheitlicher Standards beim Infrastrukturaufbau für alternative Kraftstoffe Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2018, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 150/2021;
- b)Litera bdie Adresse des Ladepunktes;
- c)Litera cder Zeitraum, in dem die eingereichte Strommenge an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge abgegeben wurde und
- d)Litera dfür gemessene Strommengen, die durch nachvollziehbare Aufzeichnungen dokumentierte an die Elektrofahrzeuge abgegebene energetische Menge an elektrischem Strom.
- 2.Ziffer 2Für Strommengen, die an nicht-öffentlichen Ladepunkten abgegeben wurde, sind folgende Angaben zu übermitteln:
- a)Litera aDie Fahrzeugidentifikationsnummern,
- b)Litera bdie Adresse des Ladepunktes, an dem die Fahrzeuge überwiegend geladen werden,
- c)Litera cder Zeitraum, in dem die eingereichte Strommenge an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge abgegeben wurde und
- d)Litera dfür gemessene Strommengen, die durch nachvollziehbare Aufzeichnungen dokumentierte an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge abgegebene energetische Menge an elektrischem Strom. Kann die abgegebene energetische Menge an elektrischem Strom für die Ladung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen am Ladepunkt nicht gemessen und nicht gemäß lit. b nachvollziehbar überprüfbar aufgezeichnet werden, so wird pro zweispurigem, vollelektrisch betriebenem Kraftfahrzeug ein pauschal anrechenbarer Betrag von 1.500 kWh pro Jahr angenommen oder ein entsprechend dem Zulassungsdatum des Fahrzeugs reduzierter aliquoter Anteil.für gemessene Strommengen, die durch nachvollziehbare Aufzeichnungen dokumentierte an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge abgegebene energetische Menge an elektrischem Strom. Kann die abgegebene energetische Menge an elektrischem Strom für die Ladung von elektrisch betriebenen Kraftfahrzeugen am Ladepunkt nicht gemessen und nicht gemäß Litera b, nachvollziehbar überprüfbar aufgezeichnet werden, so wird pro zweispurigem, vollelektrisch betriebenem Kraftfahrzeug ein pauschal anrechenbarer Betrag von 1.500 kWh pro Jahr angenommen oder ein entsprechend dem Zulassungsdatum des Fahrzeugs reduzierter aliquoter Anteil.
- 3.Ziffer 3Für Strommengen, die an halböffentlichen Ladepunkten abgegeben wurden, sind folgende Angaben zu übermitteln:
- a)Litera aUnterlagen zur eindeutigen Identifizierung des halböffentlichen Ladepunktes insbesondere die Ladepunktnummer;
- b)Litera bdie Adresse der Ladepunkte;
- c)Litera cder Zeitraum, in dem die eingereichte Strommenge an elektrisch betriebene Kraftfahrzeuge abgegeben wurde und
- d)Litera dfür gemessene Strommengen, die durch nachvollziehbare Aufzeichnungen dokumentierte an die Elektrofahrzeuge abgegebene gemessene energetische Menge an elektrischem Strom.
- 4.Ziffer 4Die Daten gemäß Z 1, 2 und 3 sind getrennt nach den von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster zu übermitteln.Die Daten gemäß Ziffer eins,, 2 und 3 sind getrennt nach den von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster zu übermitteln.
- 5.Ziffer 5Soll der Anteil an Elektrizität aus einer Stromerzeugung, die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist, in vollem Umfang als erneuerbare Elektrizität angerechnet werden, so sind folgende Angaben zu übermitteln:
- a)Litera aEin eindeutiger Nachweis über die direkte Verbindung des Ladepunktes mit einer erneuerbaren Elektrizität erzeugenden Anlage die weder unmittelbar noch mittelbar an ein Stromnetz angeschlossen ist,
- b)Litera bder Standort der Anlage und
- c)Litera ceine technische Beschreibung der Stromerzeugungsanlage und der Verbindung zur Ladestation.
- (8a)Absatz 8 aStellt die Umweltbundesamt GmbH einen Mangel in einem Antrag nach Abs. 8 fest, so kann sie der oder dem Antragsberechtigten für Strommengen die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zurückgewiesen wird.Stellt die Umweltbundesamt GmbH einen Mangel in einem Antrag nach Absatz 8, fest, so kann sie der oder dem Antragsberechtigten für Strommengen die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass der Antrag nach fruchtlosem Ablauf der Frist von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zurückgewiesen wird.
- (8b)Absatz 8 bStellt die Umweltbundesamt GmbH Mehrfachübertragungen von Begünstigten auf Antragsberechtigte oder mehrfache Beantragungen gleicher Strommengen fest, so hat die Behebung dieses Mangels von der Umweltbundesamt GmbH nach Abs. 8a zu erfolgen. Sollte die festgestellte Mehrfachübertragung nach Ablauf der Frist weiter bestehen, wird die einschlägige Menge so aufgeteilt, dass jeder und jedem Antragsberechtigten für Strommengen, die oder der von der Mehrfachübertragung betroffen ist, ein gleicher Anteil der einschlägigen Strommenge zugerechnet wird.Stellt die Umweltbundesamt GmbH Mehrfachübertragungen von Begünstigten auf Antragsberechtigte oder mehrfache Beantragungen gleicher Strommengen fest, so hat die Behebung dieses Mangels von der Umweltbundesamt GmbH nach Absatz 8 a, zu erfolgen. Sollte die festgestellte Mehrfachübertragung nach Ablauf der Frist weiter bestehen, wird die einschlägige Menge so aufgeteilt, dass jeder und jedem Antragsberechtigten für Strommengen, die oder der von der Mehrfachübertragung betroffen ist, ein gleicher Anteil der einschlägigen Strommenge zugerechnet wird.
- (9)Absatz 9Die Umweltbundesamt GmbH stellt nach positiver Prüfung der übermittelten Unterlagen für die nachvollziehbar abgegebene Menge an aus erneuerbarer Energie erzeugtem elektrischen Strom und die damit verbundenen Lebenszyklustreibhausgasemissionen eine Bescheinigung aus, die in Summe oder in Teilen an nach den §§ 5 und 7 Verpflichteten auf die entsprechenden Ziele gemäß § 7a nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster angerechnet werden kann. Die Umweltbundesamt GmbH übermittelt die Daten der positiv geprüften Anträge gesammelt an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die anrechenbare Menge an aus erneuerbarer Energie erzeugtem elektrischen Strom wird dabei mit dem Vierfachen des Energiegehalts auf das Ziel nach § 7 angerechnet.Die Umweltbundesamt GmbH stellt nach positiver Prüfung der übermittelten Unterlagen für die nachvollziehbar abgegebene Menge an aus erneuerbarer Energie erzeugtem elektrischen Strom und die damit verbundenen Lebenszyklustreibhausgasemissionen eine Bescheinigung aus, die in Summe oder in Teilen an nach den Paragraphen 5, und 7 Verpflichteten auf die entsprechenden Ziele gemäß Paragraph 7 a, nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster angerechnet werden kann. Die Umweltbundesamt GmbH übermittelt die Daten der positiv geprüften Anträge gesammelt an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Die anrechenbare Menge an aus erneuerbarer Energie erzeugtem elektrischen Strom wird dabei mit dem Vierfachen des Energiegehalts auf das Ziel nach Paragraph 7, angerechnet.
- (10)Absatz 10Werden die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von elektrischem Strom nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, so übermittelt die Umweltbundesamt GmbH einen begründeten Bericht an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, die über den Antrag per Bescheid binnen 6 Monaten ab Antragsstellung entscheidet.
§ 12 KV Nachhaltigkeitskriterien
- (1)Absatz einsFür Ausgangsstoffe von Biokraftstoffen und Biomethan, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach den §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, sind die in Anhang XI angeführten Nachhaltigkeitskriterien einzuhalten.Für Ausgangsstoffe von Biokraftstoffen und Biomethan, die auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach den Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, sind die in Anhang römisch XI angeführten Nachhaltigkeitskriterien einzuhalten.
- (2)Absatz 2Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für nachhaltige Biokraftstoffe und Biomethan gelten die Anforderungen der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung-NLAV), BGBl. II Nr. 124/2018. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion nachhaltiger Biokraftstoffe ist die Erfüllung der Rechtsvorschriften über forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe Voraussetzung.Bei Verwendung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für nachhaltige Biokraftstoffe und Biomethan gelten die Anforderungen der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung-NLAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,. Bei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion nachhaltiger Biokraftstoffe ist die Erfüllung der Rechtsvorschriften über forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe Voraussetzung.
- (3)Absatz 3Für Biokraftstoffe und Biomethan, die auf die Ziele gemäß den §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, gilt Folgendes:Für Biokraftstoffe und Biomethan, die auf die Ziele gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsFür Biokraftstoffe und Biomethan, die in Anlagen erzeugt werden, die nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb gegangen sind, gilt eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 60 % gegenüber dem Referenzwert gemäß § 19 Abs. 4.;Für Biokraftstoffe und Biomethan, die in Anlagen erzeugt werden, die nach dem 5. Oktober 2015 in Betrieb gegangen sind, gilt eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 60 % gegenüber dem Referenzwert gemäß Paragraph 19, Absatz 4 Punkt ;,
- 2.Ziffer 2Für Biokraftstoffe und Biomethan, die in Anlagen erzeugt werden, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, ist eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 50 % zu erfüllen gegenüber dem Referenzwert gemäß § 19 Abs. 4.;Für Biokraftstoffe und Biomethan, die in Anlagen erzeugt werden, die am 5. Oktober 2015 oder davor in Betrieb waren, ist eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von mindestens 50 % zu erfüllen gegenüber dem Referenzwert gemäß Paragraph 19, Absatz 4 Punkt ;,
- 3.Ziffer 3Für Biokraftstoffe und Biomethan, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb ab dem 1. Jänner 2021 aufgenommen haben, ist eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von 65 % gegenüber dem Referenzwert gemäß § 19 Abs. 4. zu erfüllen;Für Biokraftstoffe und Biomethan, die in Anlagen hergestellt werden, die den Betrieb ab dem 1. Jänner 2021 aufgenommen haben, ist eine Minderungsquote an Lebenszyklustreibhausgasemissionen von 65 % gegenüber dem Referenzwert gemäß Paragraph 19, Absatz 4, zu erfüllen;
- 4.Ziffer 4Die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen und Biomethan erzielten Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen erfolgt gemäß § 19.Die Berechnung der durch die Verwendung von Biokraftstoffen und Biomethan erzielten Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen erfolgt gemäß Paragraph 19,
- (4)Absatz 4Biokraftstoffe und Biomethan gelten nur dann als nachhaltig, wenn diese Biokraftstoffe oder der entsprechende Nachweis ihrer Nachhaltigkeit gemäß § 13 noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat auf die Verpflichtung gemäß Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen angerechnet wurden.Biokraftstoffe und Biomethan gelten nur dann als nachhaltig, wenn diese Biokraftstoffe oder der entsprechende Nachweis ihrer Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 13, noch nicht in einem anderen Mitgliedstaat auf die Verpflichtung gemäß Artikel 25, Absatz eins, der Richtlinie (EU) 2018/2001 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen angerechnet wurden.
§ 13 KV Nachhaltigkeitsnachweis
- (1)Absatz einsDie Nachhaltigkeit von Biokraftstoffen und Biomethan ist mittels Nachhaltigkeitsnachweis nachzuweisen und zu dokumentieren.
- (2)Absatz 2Betriebe, die im Bundesgebiet Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen und denen keine weiteren Betriebe zur Biokraftstoff- oder Biomethanherstellung nachgelagert sind und die die Nachhaltigkeit ihrer produzierten Biokraftstoffe und/oder des produzierten Biomethans nicht ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß § 17 Abs. 3 nachweisen, dürfen für die hergestellten Biokraftstoffe und/oder Biomethan Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen, sofernBetriebe, die im Bundesgebiet Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen und denen keine weiteren Betriebe zur Biokraftstoff- oder Biomethanherstellung nachgelagert sind und die die Nachhaltigkeit ihrer produzierten Biokraftstoffe und/oder des produzierten Biomethans nicht ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß Paragraph 17, Absatz 3, nachweisen, dürfen für die hergestellten Biokraftstoffe und/oder Biomethan Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen, sofern
- 1.Ziffer einssich diese Betriebe bei der Umweltbundesamt GmbH gemäß § 14 registriert haben undsich diese Betriebe bei der Umweltbundesamt GmbH gemäß Paragraph 14, registriert haben und
- 2.Ziffer 2in Hinblick auf die verwendeten Ausgangsstoffe folgende Voraussetzungen vorliegen:
- a)Litera aFür landwirtschaftliche Ausgangsstoffe sind die Anforderungen der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung-NLAV), BGBl. II Nr. 124/2018, insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit, zu erfüllen.Für landwirtschaftliche Ausgangsstoffe sind die Anforderungen der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus über nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe für Biokraftstoffe und flüssige Biobrennstoffe (Nachhaltige landwirtschaftliche Ausgangsstoffe-Verordnung-NLAV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 124 aus 2018,, insbesondere hinsichtlich der Nachhaltigkeit, zu erfüllen.
- b)Litera bBei Verwendung forstwirtschaftlicher Ausgangsstoffe für die Produktion nachhaltiger Biokraftstoffe ist die Erfüllung der Rechtsvorschriften über forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe Voraussetzung.
- c)Litera cFür nicht land- oder forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe muss ein durch die Umweltbundesamt GmbH anerkannter gleichwertiger Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie /(EU) 2018/2001 und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG erbracht werden. Dieser Nachweis hat jedenfalls eine eindeutige Identifikation des eingesetzten Ausgangsstoffs zu ermöglichen sowie gegebenenfalls im Einzelfall durch die Umweltbundesamt GmbH festzulegende weitere Angaben zu enthalten, die für eine Beurteilung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie /(EU) 2018/2001 und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG notwendig sind.Für nicht land- oder forstwirtschaftliche Ausgangsstoffe muss ein durch die Umweltbundesamt GmbH anerkannter gleichwertiger Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29, der Richtlinie /(EU) 2018/2001 und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG erbracht werden. Dieser Nachweis hat jedenfalls eine eindeutige Identifikation des eingesetzten Ausgangsstoffs zu ermöglichen sowie gegebenenfalls im Einzelfall durch die Umweltbundesamt GmbH festzulegende weitere Angaben zu enthalten, die für eine Beurteilung der Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29, der Richtlinie /(EU) 2018/2001 und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG notwendig sind.
- (3)Absatz 3Die Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen hat spätestens bei Eigentumsübergang der Ware zu erfolgen. Die Nachhaltigkeitsnachweise sind unverzüglich nach der Ausstellung in elektronischer Form in elNa an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln.
- (4)Absatz 4Für Biokraftstoffe, die in Betrieben in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten hergestellt werden, und die auf die Ziele gemäß §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen, ist der Nachweis der Nachhaltigkeit gemäß § 17 zu erbringen.Für Biokraftstoffe, die in Betrieben in anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten hergestellt werden, und die auf die Ziele gemäß Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen, ist der Nachweis der Nachhaltigkeit gemäß Paragraph 17, zu erbringen.
- (5)Absatz 5Für Biokraftstoffe und Biomethan, die aus Abfall oder Reststoffen, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus Fischerei und Aquakulturen, hergestellt worden sind und den in § 8 Abs. 2 Z 1 und 2 genannten Bedingungen entsprechen, entfällt der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für die Ausgangsstoffe.Für Biokraftstoffe und Biomethan, die aus Abfall oder Reststoffen, mit Ausnahme von land- oder forstwirtschaftlichen Reststoffen und Reststoffen aus Fischerei und Aquakulturen, hergestellt worden sind und den in Paragraph 8, Absatz 2, Ziffer eins und 2 genannten Bedingungen entsprechen, entfällt der Nachweis über die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien für die Ausgangsstoffe.
- (6)Absatz 6Nachhaltigkeitsnachweise haben mindestens folgende Angaben zu enthalten:
- 1.Ziffer einsden Namen und die Anschrift des ausstellenden Betriebs, der Biokraftstoffe oder Biomethan herstellt,
- 2.Ziffer 2die Angabe, ob die betreffende Anlage bis inklusive 5. Oktober 2015 oder danach in Betrieb genommen wurde,
- 3.Ziffer 3das Datum der Ausstellung,
- 4.Ziffer 4eine den Nachweis eindeutig kennzeichnende Nummer,
- 5.Ziffer 5die durch die Umweltbundesamt GmbH vergebene Registrierungsnummer oder Angaben zur Kontrollstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis bestätigt hat und/oder die Angabe zu einem freiwilligen System gemäß Art. 30 Abs. 4 oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Art. 7c Abs. 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG,die durch die Umweltbundesamt GmbH vergebene Registrierungsnummer oder Angaben zur Kontrollstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis bestätigt hat und/oder die Angabe zu einem freiwilligen System gemäß Artikel 30, Absatz 4, oder 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Artikel 7 c, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG,
- 6.Ziffer 6die Menge und die Art der Biokraftstoffe und/oder Biomethan, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht,
- 7.Ziffer 7eine Bestätigung über die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung und
- 8.Ziffer 8Angaben über
- a)Litera aArt, Menge, Erntejahr und Anbauländer bzw. Herkunftsländer der eingesetzten Ausgangsstoffe,
- b)Litera bdie gesamten und disaggregierten Lebenszyklustreibhausgasemissionen in Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Biokraftstoff und/oder Biomethan (g CO2eq/MJ) in Form eines Standardwerts oder eines tatsächlichen Werts,
- c)Litera cfür Biokraftstoffe und Biomethan, die nicht in Anhang IX angeführt sind, den Energiegehalt in Megajoule,für Biokraftstoffe und Biomethan, die nicht in Anhang römisch IX angeführt sind, den Energiegehalt in Megajoule,
- d)Litera dden Namen und die Anschrift des Käufers der Biokraftstoffe und/oder des Biomethans,
- e)Litera eEmissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen in Folge geänderter Landnutzung gemäß Anhang X Teil C Z 7: el kleiner oder gleich null,Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen in Folge geänderter Landnutzung gemäß Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 7 :, el kleiner oder gleich null,
- f)Litera fAngaben dazu, ob der Bonus gemäß Anhang X Teil C Z 7 und 8 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Anhang X Teil C Z 1 geltend gemacht wurde,Angaben dazu, ob der Bonus gemäß Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 7, und 8 bei der Berechnung der Treibhausgasemissionen nach Anhang römisch zehn Teil C Ziffer eins, geltend gemacht wurde,
- g)Litera gAngaben dazu, ob der in Anhang X Teil C Z 1 genannte Faktor für Emissionseinsparungen durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken geltend gemacht wurde, sowieAngaben dazu, ob der in Anhang römisch zehn Teil C Ziffer eins, genannte Faktor für Emissionseinsparungen durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken geltend gemacht wurde, sowie
- h)Litera him Falle, dass bei der Produktion von Biokraftstoffen und/oder Biomethan eine Förderung gewährt wurde, Angaben zur Art der Förderregelung
- 9.Ziffer 9im Fall einer Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen gemäß § 8 Abs. 2im Fall einer Anrechenbarkeit von Biokraftstoffen gemäß Paragraph 8, Absatz 2,
- a)Litera aAngaben über Art, Menge und Herkunftsländer der eingesetzten Ausgangsstoffe und
- b)Litera bdie Bestätigung der Registrierung bei der Umweltbundesamt GmbH gemäß § 8 Abs. 2.die Bestätigung der Registrierung bei der Umweltbundesamt GmbH gemäß Paragraph 8, Absatz 2,
- (7)Absatz 7Nachhaltigkeitsnachweise sind nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster in elNa auszustellen.
- (8)Absatz 8Für Nachhaltigkeits-Teilnachweise gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsDie Umweltbundesamt GmbH stellt für Teilmengen von im Bundesgebiet produzierten oder in das Bundesgebiet importierten Biokraftstoffen und/oder Biomethan, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise in elNa aus. Der Antragsteller hat sich vorab gemäß § 14 Abs. 6 einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. Die Nummer des ursprünglichen Nachhaltigkeitsnachweises ist zu stornieren, die Nachhaltigkeits-Teilnachweise haben neue Nummern zu erhalten, die mit der ursprünglichen Nachhaltigkeitsnummer auf den neuen Nachhaltigkeits-Teilnachweisen aufzuscheinen haben.Die Umweltbundesamt GmbH stellt für Teilmengen von im Bundesgebiet produzierten oder in das Bundesgebiet importierten Biokraftstoffen und/oder Biomethan, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise in elNa aus. Der Antragsteller hat sich vorab gemäß Paragraph 14, Absatz 6, einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. Die Nummer des ursprünglichen Nachhaltigkeitsnachweises ist zu stornieren, die Nachhaltigkeits-Teilnachweise haben neue Nummern zu erhalten, die mit der ursprünglichen Nachhaltigkeitsnummer auf den neuen Nachhaltigkeits-Teilnachweisen aufzuscheinen haben.
- 2.Ziffer 2Der Inhalt der Nachhaltigkeits-Teilnachweise hat Abs. 6 zu entsprechen. Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster in elNa auszustellen.Der Inhalt der Nachhaltigkeits-Teilnachweise hat Absatz 6, zu entsprechen. Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster in elNa auszustellen.
§ 14 KV Registrierung
- (1)Absatz einsBetriebe, die Biokraftstoffe oder Biomethan produzieren und die im Bundesgebiet Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen, können sich bei der Umweltbundesamt GmbH registrieren lassen. Die Registrierung erfolgt elektronisch über elNa. Im Rahmen der Registrierung prüft die Umweltbundesamt GmbH für die vom Betrieb eingebrachten definierten Betriebszustände die Erfüllung der Anforderungen des Betriebs zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen.
- (2)Absatz 2Teil der Registrierung ist eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung der Betriebe, insbesondere bezüglich der Verwendung von elNa.
- (3)Absatz 3Mit der Registrierung erhält jeder Betrieb für die vom Betrieb eingebrachten und von der Umweltbundesamt GmbH geprüften Betriebszustände eine eindeutige Registrierungsnummer, die auf den ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweisen anzuführen ist. Ab Erhalt einer Registrierungsnummer ist dieser Betrieb befähigt, für die im Rahmen der Registrierung geprüften definierten Herstellungsprozesse Nachhaltigkeitsnachweise in elNa auszustellen.
- (4)Absatz 4Betriebe haben die Registrierung umgehend zu erneuern, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
- 1.Ziffer einsEs soll eine Registrierung für weitere Betriebszustände erfolgen.
- 2.Ziffer 2Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 3 wird eine der folgenden Änderungen vorgenommen:Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, wird eine der folgenden Änderungen vorgenommen:
- a)Litera aDer verwendete Standardwert wird auf Grund einer Änderung im Herstellungsprozess gegenüber der erstmaligen Registrierung verändert.
- b)Litera bVon der Verwendung eines Standardwerts wird auf die Berechnung eines tatsächlichen Werts umgestellt.
- c)Litera cDer verwendete tatsächliche Wert wird auf Grund einer Änderung im Herstellungsprozess gegenüber der erstmaligen Registrierung verändert.
- 3.Ziffer 3Es treten sonstige wesentliche Änderungen im Herstellungsprozess in Bezug auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gegenüber der erstmaligen Registrierung auf.
- (5)Absatz 5Änderungen gemäß Abs. 4 und Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Umweltbundesamt GmbH hat auf Basis der eingebrachten Unterlagen die Änderungen gegenüber der Erstregistrierung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Betriebs zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Registrierung des Betriebs zu bestätigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen erlischt die Registrierung.Änderungen gemäß Absatz 4 und Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Umweltbundesamt GmbH hat auf Basis der eingebrachten Unterlagen die Änderungen gegenüber der Erstregistrierung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Betriebs zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Registrierung des Betriebs zu bestätigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen erlischt die Registrierung.
- (6)Absatz 6Betriebe, die nach § 2 Z 40 meldepflichtig sind oder die Biokraftstoffe und/oder Biomethan im Bundesgebiet produzieren und die Nachhaltigkeit ihrer gesamten produzierten Biokraftstoffe und/oder des produzierten Biomethans ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß § 17 Abs. 3 nachweisen sowie Betriebe, die Kraftstoffe handeln, die im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden, haben sich bei der Umweltbundesamt GmbH einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Teil der vereinfachten Registrierung ist eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung der Betriebe, insbesondere bezüglich der Verwendung von elNa. Mit der vereinfachten Registrierung erhält jeder Betrieb eine eindeutige Registrierungsnummer. Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Voraussetzungen für eine Registrierung und vereinfachte Registrierung ist eine Zertifizierung aller Standorte an denen nachhaltige Biokraftstoffe und/oder Biomethan produziert, gehandelt oder gelagert werden durch ein in Österreich anerkanntes Zertifizierungssystem. Für bereits registrierte Betriebe ist dieser Nachweis bis 1. Jänner 2024 zu erbringen.Betriebe, die nach Paragraph 2, Ziffer 40, meldepflichtig sind oder die Biokraftstoffe und/oder Biomethan im Bundesgebiet produzieren und die Nachhaltigkeit ihrer gesamten produzierten Biokraftstoffe und/oder des produzierten Biomethans ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß Paragraph 17, Absatz 3, nachweisen sowie Betriebe, die Kraftstoffe handeln, die im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden, haben sich bei der Umweltbundesamt GmbH einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Teil der vereinfachten Registrierung ist eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung der Betriebe, insbesondere bezüglich der Verwendung von elNa. Mit der vereinfachten Registrierung erhält jeder Betrieb eine eindeutige Registrierungsnummer. Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Voraussetzungen für eine Registrierung und vereinfachte Registrierung ist eine Zertifizierung aller Standorte an denen nachhaltige Biokraftstoffe und/oder Biomethan produziert, gehandelt oder gelagert werden durch ein in Österreich anerkanntes Zertifizierungssystem. Für bereits registrierte Betriebe ist dieser Nachweis bis 1. Jänner 2024 zu erbringen.
- (6a)Absatz 6 aAntragsberechtigte für Strommengen gemäß § 2 Z 37 müssen sich bei der Umweltbundesamt GmbH bis spätestens 31. Jänner des dem Berichtsjahr folgenden Jahres registrieren. Im Rahmen der Registrierung ist nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten MusterAntragsberechtigte für Strommengen gemäß Paragraph 2, Ziffer 37, müssen sich bei der Umweltbundesamt GmbH bis spätestens 31. Jänner des dem Berichtsjahr folgenden Jahres registrieren. Im Rahmen der Registrierung ist nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster
- 1.Ziffer einsein Nachweis über den Betrieb mindestens einer öffentlichen oder halb-öffentlichen Ladestation zu erbringen sowie
- 2.Ziffer 2eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung zu absolvieren, insbesondere bezüglich der zu verwendenden elektronische Vorlage sowie der Verwendung von elNa.
- (7)Absatz 7Eine Zertifizierungsstelle, die von einem in Österreich anerkannten Zertifizierungssystem anerkannt ist und in Österreich Betriebe hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den §§ 8, 9, 10, 12 und 13 auditiert, muss sich bei der Umweltbundesamt GmbH registrieren. Für Zertifizierungsstellen, die bis 31. Dezember 2022 in Österreich Audits gemäß den §§ 8, 9, 10, 12 und 13 durchgeführt haben, hat diese Registrierung bis spätestens 1. Jänner 2024 zu erfolgen.Eine Zertifizierungsstelle, die von einem in Österreich anerkannten Zertifizierungssystem anerkannt ist und in Österreich Betriebe hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Paragraphen 8,, 9, 10, 12 und 13 auditiert, muss sich bei der Umweltbundesamt GmbH registrieren. Für Zertifizierungsstellen, die bis 31. Dezember 2022 in Österreich Audits gemäß den Paragraphen 8,, 9, 10, 12 und 13 durchgeführt haben, hat diese Registrierung bis spätestens 1. Jänner 2024 zu erfolgen.
- (8)Absatz 8Die Umweltbundesamt GmbH hat ein Verzeichnis der registrierten Betriebe, der Antragsberechtigten für Strommengen und der Zertifizierungsstellen zu führen und zu veröffentlichen.
§ 17 KV Anerkennung von Nachhaltigkeitsnachweisen von anderen Mitgliedstaaten und Drittstaaten
- (1)Absatz einsNachhaltigkeitsnachweise, die aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen, wenn sie durch die von der Behörde benannten Stelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist, anerkannt sind.
- (2)Absatz 2Nachhaltigkeitsnachweise, die aus Drittstaaten stammen und die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 18 Abs. 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7c Abs. 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis eines Vertrags, den die Europäische Union mit einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 17 der Richtlinie 2009/28/EG und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG entsprechen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.Nachhaltigkeitsnachweise, die aus Drittstaaten stammen und die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 18, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 c, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis eines Vertrags, den die Europäische Union mit einem Drittstaat geschlossen hat, den Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 17, der Richtlinie 2009/28/EG und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG entsprechen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.
- (3)Absatz 3Nachhaltigkeitsnachweise, die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Art. 30 Abs. 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Art. 7c Abs. 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis freiwilliger nationaler oder internationaler Regelungen die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Art. 29 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Art. 7b der Richtlinie 98/70/EG erfüllen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.Nachhaltigkeitsnachweise, die gemäß einem Beschluss der Europäischen Kommission nach Artikel 30, Absatz 4 und 6 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Artikel 7 c, Absatz 4 und 6 der Richtlinie 98/70/EG auf Basis freiwilliger nationaler oder internationaler Regelungen die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Artikel 29, der Richtlinie (EU) 2018/2001 und Artikel 7 b, der Richtlinie 98/70/EG erfüllen, sind nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Z 32, BGBl. II Nr. 452/2022)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Ziffer 32,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,)
§ 18 KV Überprüfung und Kontrolle
- (1)Absatz einsDie Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dabei unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Umweltbundesamt GmbH bedienen, die im Rahmen ihrer gemäß § 6 des Umweltkontrollgesetzes, BGBl. I Nr. 152/1998, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2014, übertragenen Aufgaben tätig wird. In diesem Fall ist das Ergebnis der Prüfung in Form eines Kurzberichts an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Weisungsbefugnis der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bleibt unberührt.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung zu kontrollieren. Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann sich dabei unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Umweltbundesamt GmbH bedienen, die im Rahmen ihrer gemäß Paragraph 6, des Umweltkontrollgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 152 aus 1998,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2014,, übertragenen Aufgaben tätig wird. In diesem Fall ist das Ergebnis der Prüfung in Form eines Kurzberichts an die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu übermitteln. Die Weisungsbefugnis der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bleibt unberührt.
- (2)Absatz 2Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 3 sind gemäß Art. 8 der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1513, stichprobenartig durchzuführen.Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 3, sind gemäß Artikel 8, der Richtlinie 98/70/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2015/1513, stichprobenartig durchzuführen.
- (3)Absatz 3Für die folgenden risikobasierten und stichprobenartig durchgeführten spezifischen Kontrollen gilt Folgendes:
- 1.Ziffer einsKontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 5 6, und 7 und 7a sind insbesondere auf Basis der Berichte gemäß § 20 durchzuführen. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die Substitutions- und Meldeverpflichtete treffen, können auch in deren Betrieben vor Ort durchgeführt werden. Im Rahmen der vor Ort Kontrollen sind auf Verlangen die entsprechenden Verträge gemäß §§7, 7a und 11 vorzulegen.Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraphen 5, 6, und 7 und 7a sind insbesondere auf Basis der Berichte gemäß Paragraph 20, durchzuführen. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Verpflichtungen, die Substitutions- und Meldeverpflichtete treffen, können auch in deren Betrieben vor Ort durchgeführt werden. Im Rahmen der vor Ort Kontrollen sind auf Verlangen die entsprechenden Verträge gemäß §§7, 7a und 11 vorzulegen.
- 2.Ziffer 2Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß §§ 9, 10 und 12 werden bei den Betrieben vor Ort durchgeführt. Werden im Rahmen der Überprüfung Mängel bei der Überwachung bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen festgestellt, so ist der entsprechende Betrieb aufzufordern, diese in angemessener Frist zu beheben und die Behebung der Mängel nach einer neuerlichen Kontrolle vorzuweisen. Bei einem schweren Mangel durch den die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr sichergestellt ist, dürfen bis zum Zeitpunkt der Mängelbehebung keine Nachhaltigkeitsnachweise mehr ausgestellt werden. Die Nichtbehebung von festgestellten Mängeln kann einen befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung nach sich ziehen.Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraphen 9,, 10 und 12 werden bei den Betrieben vor Ort durchgeführt. Werden im Rahmen der Überprüfung Mängel bei der Überwachung bezüglich der Einhaltung der Bestimmungen festgestellt, so ist der entsprechende Betrieb aufzufordern, diese in angemessener Frist zu beheben und die Behebung der Mängel nach einer neuerlichen Kontrolle vorzuweisen. Bei einem schweren Mangel durch den die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien nicht mehr sichergestellt ist, dürfen bis zum Zeitpunkt der Mängelbehebung keine Nachhaltigkeitsnachweise mehr ausgestellt werden. Die Nichtbehebung von festgestellten Mängeln kann einen befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung nach sich ziehen.
- 3.Ziffer 3Die Kontrolle der gemäß § 20 übermittelten Daten kann bei den Berichtspflichtigen vor Ort erfolgen.Die Kontrolle der gemäß Paragraph 20, übermittelten Daten kann bei den Berichtspflichtigen vor Ort erfolgen.
- 4.Ziffer 4Für die Prüfung der Anrechnungsvoraussetzungen gemäß § 11 sind von den Antragsberechtigten für Strommengen (§ 2 Z 37) innerhalb einer angemessenen Frist entsprechende Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 11 können bei den Antragsberechtigten für Strommengen vor Ort durchgeführt werden. Werden im Rahmen der Kontrolle Mängel festgestellt, so ist die entsprechende Antragsberechtigte oder der Antragsberechtigte für Strommengen aufzufordern, diese in angemessener Frist zu beheben. Die Nichtbehebung von festgestellten schweren Mängeln kann einen befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung nach sich ziehen.Für die Prüfung der Anrechnungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, sind von den Antragsberechtigten für Strommengen (Paragraph 2, Ziffer 37,) innerhalb einer angemessenen Frist entsprechende Unterlagen zur Prüfung vorzulegen. Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 11, können bei den Antragsberechtigten für Strommengen vor Ort durchgeführt werden. Werden im Rahmen der Kontrolle Mängel festgestellt, so ist die entsprechende Antragsberechtigte oder der Antragsberechtigte für Strommengen aufzufordern, diese in angemessener Frist zu beheben. Die Nichtbehebung von festgestellten schweren Mängeln kann einen befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung nach sich ziehen.
- 5.Ziffer 5Für die Kontrolle der Arbeitsweise der Zertifizierungsstelle übermitteln diese auf Antrag der Umweltbundesamt GmbH alle relevanten Informationen, die zur Überwachung der Arbeitsweise erforderlich sind, einschließlich genauer Angaben zu Datum, Uhrzeit und Ort der Durchführung der Audits bei auditierten Unternehmen. Die Kontrolle kann auch vor Ort begleitend im Rahmen eines Audits der Zertifizierungsstelle bei einem Unternehmen erfolgen. Werden im Rahmen der Überprüfung Mängel festgestellt, so ist die entsprechende Zertifizierungsstelle aufzufordern, diese in angemessener Frist zu beheben. Die Nichtbehebung von festgestellten schweren Mängeln kann einen befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung nach sich ziehen.
- (4)Absatz 4Die zu kontrollierenden Substitutions-, Berichtspflichtigen, Antragsberechtigten für Strommengen und Zertifizierungsstellen haben die für die Kontrolltätigkeit notwendigen Auskünfte zu erteilen, Einsichtnahme in die Aufzeichnungen zu gewähren, auf Verlangen unentgeltlich Ausdrucke, Kopien oder Datensätze zur Verfügung zu stellen sowie Zutritt zu den Betriebsstätten zu gestatten. Die Überwachungstätigkeit ist während der Betriebszeiten in angemessener Weise durchzuführen.
- (5)Absatz 5Sollten bei einer Kontrolle der Umweltbundesamt GmbH ein oder mehrere schwere Mängel nach Abs. 3 festgestellt werden, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Übermittlung des Berichts nach Abs. 1 über den befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung (Abs. 3 Z 2, Z 4 und Z 5) des oder der Betroffenen per Bescheid binnen 6 Monaten ab dem Tag der Kontrolle entscheiden.Sollten bei einer Kontrolle der Umweltbundesamt GmbH ein oder mehrere schwere Mängel nach Absatz 3, festgestellt werden, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie nach Übermittlung des Berichts nach Absatz eins, über den befristeten oder dauerhaften Entzug der Registrierung (Absatz 3, Ziffer 2,, Ziffer 4 und Ziffer 5,) des oder der Betroffenen per Bescheid binnen 6 Monaten ab dem Tag der Kontrolle entscheiden.
- (6)Absatz 6Nach einem rechtskräftigen dauerhaften Entzug der Registrierung ist eine erneute Registrierung möglich, wenn die Umweltbundesamt GmbH nach einer im Vorfeld der Registrierung durchzuführenden Kontrolle keine schweren Mängel feststellt. Sollte die Umweltbundesamt GmbH einer erneuten Registrierung nicht zustimmen, kann der oder die Betroffene einen Antrag auf Entscheidung über die Möglichkeit einer erneuten Registrierung durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie per Bescheid stellen.
§ 19 KV Berechnung der Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen und Biomethan
- (1)Absatz einsDie durch die Verwendung von Biokraftstoffen und/oder Biomethan erzielte Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen wird berechnet
- 1.Ziffer einsunter Verwendung eines Standardwerts sofern
- a)Litera aein solcher Wert gemäß Anhang X Teil A oder Teil B für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt ist undein solcher Wert gemäß Anhang römisch zehn Teil A oder Teil B für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt ist und
- b)Litera bder gemäß Anhang X Z 7 errechnete Wert für diese Biokraftstoffe und/oder Biomethan kleiner oder gleich null ist,der gemäß Anhang römisch zehn Ziffer 7, errechnete Wert für diese Biokraftstoffe und/oder Biomethan kleiner oder gleich null ist,
- 2.Ziffer 2unter Verwendung eines gemäß der in Anhang X Teil C festgelegten Methodologie errechneten tatsächlichen Wertes oderunter Verwendung eines gemäß der in Anhang römisch zehn Teil C festgelegten Methodologie errechneten tatsächlichen Wertes oder
- 3.Ziffer 3unter Verwendung eines als Summe der in der Formel in Anhang X Teil C Z 1 genannten Faktoren berechneten Wertes, wobei zum Teil die disaggregierten Standardwerte gemäß Anhang X Teil D und E, zum Teil die nach der Methodologie in Anhang X Teil C errechneten tatsächlichen Werte verwendet werden können.unter Verwendung eines als Summe der in der Formel in Anhang römisch zehn Teil C Ziffer eins, genannten Faktoren berechneten Wertes, wobei zum Teil die disaggregierten Standardwerte gemäß Anhang römisch zehn Teil D und E, zum Teil die nach der Methodologie in Anhang römisch zehn Teil C errechneten tatsächlichen Werte verwendet werden können.
- (2)Absatz 2Für die zur Berechnung von tatsächlichen Werten von Lebenszyklustreibhausgasemissionen notwendigen grundlegenden spezifischen Annahmen und Faktoren sind die von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte zu verwenden.
- (3)Absatz 3Für im Bundesgebiet hergestellte Biokraftstoffe und Biomethan, für die keine Standardwerte gemäß Anhang X vorliegen, sind für die Emissionsberechnungen tatsächlichen Werte oder die im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria oder die durch die Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte heranzuziehen.Für im Bundesgebiet hergestellte Biokraftstoffe und Biomethan, für die keine Standardwerte gemäß Anhang römisch zehn vorliegen, sind für die Emissionsberechnungen tatsächlichen Werte oder die im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria oder die durch die Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte heranzuziehen.
- (4)Absatz 4Für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 3 ist der Referenzwert von 94 CO2-Äquivalent in g/MJ zu verwenden.Für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ist der Referenzwert von 94 CO2-Äquivalent in g/MJ zu verwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 259/2014)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2014,)
§ 19a KV Berechnung der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe und Energieträger von Meldepflichtigen
- (1)Absatz einsDie Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten oder eines Meldeverpflichteten gemäß § 7 erfolgt entsprechend Anhang Xa Teil A.Die Berechnung der Treibhausgasintensität einer Meldeverpflichteten oder eines Meldeverpflichteten gemäß Paragraph 7, erfolgt entsprechend Anhang römisch zehn a Teil A.
- (2)Absatz 2Die für die Berechnung gemäß Abs. 1 benötigten Mengen der einzelnen Kraftstoffarten ergeben sich aus den übermittelten Daten gemäß Anhang I Tabelle 1 Z 17 „POSITIONSDATEN e-VD“ Buchstabe d „Menge“, Buchstabe f „Nettogewicht“ und Buchstabe o „Dichte“ der Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 S. 2.Die für die Berechnung gemäß Absatz eins, benötigten Mengen der einzelnen Kraftstoffarten ergeben sich aus den übermittelten Daten gemäß Anhang römisch eins Tabelle 1 Ziffer 17, „POSITIONSDATEN e-VD“ Buchstabe d „Menge“, Buchstabe f „Nettogewicht“ und Buchstabe o „Dichte“ der Verordnung (EU) 2022/1636 der Kommission vom 5. Juli 2022 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates durch Festlegung von Struktur und Inhalt der im Zusammenhang mit der Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren ausgetauschten Dokumente und durch Festlegung von Schwellenwerten für Verluste aufgrund der Beschaffenheit der Waren, ABl. Nr. L 247 vom 23.09.2022 Sitzung 2.
- (3)Absatz 3Die Umrechnung der Kraftstoffmengen in die unteren Heizwerte erfolgt für Biokraftstoff- und Biomethanmengen anhand der in Anhang IX aufgeführten Energiedichten und für Mengen von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs anhand der im Anhang Xa Teil B angeführten Werte.Die Umrechnung der Kraftstoffmengen in die unteren Heizwerte erfolgt für Biokraftstoff- und Biomethanmengen anhand der in Anhang römisch IX aufgeführten Energiedichten und für Mengen von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs anhand der im Anhang römisch zehn a Teil B angeführten Werte.
- (4)Absatz 4Für die Berechnung der Energiemengen gemeinsam verarbeiteter Ausgangsstoffe oder Kraftstoffmengen gilt Folgendes:
- a)Litera aDie Verarbeitung umfasst jede Veränderung während des Lebenszyklus eines gelieferten Kraftstoffs oder Energieträgers, die zu einer Veränderung der Molekularstruktur dieses Erzeugnisses führt. Die Zugabe eines Denaturierungsmittels fällt nicht unter diese Verarbeitung.
- b)Litera bDie Menge Biokraftstoffe, die zusammen mit Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs verarbeitet wird, gibt den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wieder. Die Menge des mitverarbeiteten Biokraftstoffs wird gemäß Anhang X Teil C Z 17 des anhand der Energiebilanz und der Effizienz des Mitverarbeitungsprozesses bestimmt.Die Menge Biokraftstoffe, die zusammen mit Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs verarbeitet wird, gibt den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wieder. Die Menge des mitverarbeiteten Biokraftstoffs wird gemäß Anhang römisch zehn Teil C Ziffer 17, des anhand der Energiebilanz und der Effizienz des Mitverarbeitungsprozesses bestimmt.
- c)Litera cWerden unterschiedliche Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen vermischt, so berücksichtigen die Meldeverpflichteten Menge und Art der einzelnen Biokraftstoffe in der Berechnung und teilen sie im Rahmen der Berichtspflicht gemäß § 20 mit.Werden unterschiedliche Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen vermischt, so berücksichtigen die Meldeverpflichteten Menge und Art der einzelnen Biokraftstoffe in der Berechnung und teilen sie im Rahmen der Berichtspflicht gemäß Paragraph 20, mit.
- d)Litera dDie Menge des gelieferten Biokraftstoffs und/oder Biomethans, die nicht die Nachhaltigkeitskriterien nach § 12 erfüllt, wird als fossiler Kraftstoff gezählt.Die Menge des gelieferten Biokraftstoffs und/oder Biomethans, die nicht die Nachhaltigkeitskriterien nach Paragraph 12, erfüllt, wird als fossiler Kraftstoff gezählt.
- e)Litera e Für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 105 vom 21.04.2016 S. 24, wird ein E85-Benzin-Ethanol-Gemisch als separater Kraftstoff berechnet. Für die Zwecke von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 Sitzung 1, zuletzt geändert durch die Berichtigung ABl. Nr. L 105 vom 21.04.2016 Sitzung 24, wird ein E85-Benzin-Ethanol-Gemisch als separater Kraftstoff berechnet.
- (5)Absatz 5Die Upstream-Emissions-Reduktionen (UER) werden entsprechend den Anforderungen des § 19b ermittelt.Die Upstream-Emissions-Reduktionen (UER) werden entsprechend den Anforderungen des Paragraph 19 b, ermittelt.
- (6)Absatz 6Die Treibhausgasintensität jedes Kraftstoffs oder Energieträgers ist wie folgt zu berechnen:
- a)Litera aDie Treibhausgasintensität von fossilen Kraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs ist die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang Xa Teil D aufgelistete gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität je Kraftstoffart.Die Treibhausgasintensität von fossilen Kraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs ist die in Spalte 4 der Tabelle in Anhang römisch zehn a Teil D aufgelistete gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität je Kraftstoffart.
- b)Litera bDie Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen und Biomethan, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß § 12 erfüllen, wird gemäß § 19 berechnet. Wurden die Daten zu den Lebenszyklustreibhausgasemissionen entsprechend einer Übereinkunft oder einem System gemäß § 17 Abs. 3 gewonnen, so werden diese Daten auch zur Bestimmung der Treibhausgasintensität dieser Biokraftstoffe herangezogen.Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen und Biomethan, die die Nachhaltigkeitskriterien gemäß Paragraph 12, erfüllen, wird gemäß Paragraph 19, berechnet. Wurden die Daten zu den Lebenszyklustreibhausgasemissionen entsprechend einer Übereinkunft oder einem System gemäß Paragraph 17, Absatz 3, gewonnen, so werden diese Daten auch zur Bestimmung der Treibhausgasintensität dieser Biokraftstoffe herangezogen.
- c)Litera cDie Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen und Biomethan, die die Nachhaltigkeitskriterien nach § 12 nicht erfüllen, entspricht der Treibhausgasintensität des entsprechenden fossilen, aus konventionellem Rohöl oder -gas gewonnenen Kraftstoffs.Die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen und Biomethan, die die Nachhaltigkeitskriterien nach Paragraph 12, nicht erfüllen, entspricht der Treibhausgasintensität des entsprechenden fossilen, aus konventionellem Rohöl oder -gas gewonnenen Kraftstoffs.
- d)Litera dDie Treibhausgasintensität von elektrischem Strom wird für Österreich nach den geeigneten internationalen Normen durch die Umweltbundesamt GmbH berechnet und jährlich veröffentlicht.
- e)Litera eBei der Berechnung der Treibhausgasintensität gemeinsam verarbeiteter Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs und von Biokraftstoffen gilt, dass die Treibhausgasintensität von Biokraftstoffen, die zusammen mit fossilen Kraftstoffen verarbeitet werden, den Zustand des Biokraftstoffs nach der Verarbeitung wiedergibt.
§ 19b KV Upstream Emissions-Reduktionen
- (1)Absatz einsUpstream Emissions-Reduktionen aus Projekten gemäß § 2 Z 24, die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw. im Upstream Bereich generiert wurden, können von einem nach § 7 Verpflichteten zur Anerkennung eingereicht und auf die Treibhausgasintensität eines beliebigen Kraftstoffes angerechnet werden. Die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele gemäß § 7 kann erfolgen, wennUpstream Emissions-Reduktionen aus Projekten gemäß Paragraph 2, Ziffer 24,, die in einem beliebigen Land bei Förderstellen von fossilen Rohstoffen bzw. im Upstream Bereich generiert wurden, können von einem nach Paragraph 7, Verpflichteten zur Anerkennung eingereicht und auf die Treibhausgasintensität eines beliebigen Kraftstoffes angerechnet werden. Die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele gemäß Paragraph 7, kann erfolgen, wenn
- 1.Ziffer einsdie Upstream Emissions-Reduktionen nur auf den die Upstream-Emissionen betreffenden Teil der durchschnittlichen Standardwerte für Ottokraftstoff, Diesel, komprimiertes Erdgas (CNG, LNG) oder Flüssiggas (LPG) angewendet werden; die Obergrenzen für die Anrechnung sind gemäß Anhang Xa Teil E zu berechnen und einzuhalten;die Upstream Emissions-Reduktionen nur auf den die Upstream-Emissionen betreffenden Teil der durchschnittlichen Standardwerte für Ottokraftstoff, Diesel, komprimiertes Erdgas (CNG, LNG) oder Flüssiggas (LPG) angewendet werden; die Obergrenzen für die Anrechnung sind gemäß Anhang römisch zehn a Teil E zu berechnen und einzuhalten;
- 2.Ziffer 2sie mit Projekten in Verbindung stehen, aus denen die ersten Emissions-Reduktionen nachweislich nach dem 1. Januar 2011 generiert wurden und nachweislich im jeweiligen Verpflichtungsjahr erbracht wurden.
- 3.Ziffer 3
- a)Litera aein in Österreich positiv beurteilter Projektantrag entsprechend Abs. 2 vorliegt, die Abschätzung und Validierung der Upstream Emissions-Reduktionen im Rahmen dieses Projekts gemäß Abs. 3 durchgeführt wurden und ein positiv beurteilter Anrechnungsantrag gemäß Abs. 5 vorliegt oderein in Österreich positiv beurteilter Projektantrag entsprechend Absatz 2, vorliegt, die Abschätzung und Validierung der Upstream Emissions-Reduktionen im Rahmen dieses Projekts gemäß Absatz 3, durchgeführt wurden und ein positiv beurteilter Anrechnungsantrag gemäß Absatz 5, vorliegt oder
- b)Litera bein Nachweis für Reduktionen aus Upstream Emissionen für das jeweilige Verpflichtungsjahr aus Systemen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die von Österreich anerkannt sind, vorliegt. Dieser Nachweis ist nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH von dieser anzuerkennen, wenn dieser Nachweis durch die von der Behörde benannten Stelle, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist, anerkannt ist oder
- c)Litera cwenn Upstream Emissions-Reduktionen aus Projekten stammen, deren zertifizierte Emissionsreduktionen in einem Register entsprechend § 43 des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, BGBl. I Nr. 118/2011, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 128/2015, registriert sind, oder gemäß § 47 Umweltförderungsgesetz – UFG, BGBl. I Nr. 185/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2020, registriert sind oder deren Löschung im CDM-Register in Form einer vom CDM-Register ausgestellten Löschungsurkunde nachgewiesen wurde; die Löschungsurkunde muss zumindest folgende Informationen enthalten:wenn Upstream Emissions-Reduktionen aus Projekten stammen, deren zertifizierte Emissionsreduktionen in einem Register entsprechend Paragraph 43, des Emissionszertifikategesetzes 2011 – EZG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2011,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 128 aus 2015,, registriert sind, oder gemäß Paragraph 47, Umweltförderungsgesetz – UFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 185 aus 1993,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 114 aus 2020,, registriert sind oder deren Löschung im CDM-Register in Form einer vom CDM-Register ausgestellten Löschungsurkunde nachgewiesen wurde; die Löschungsurkunde muss zumindest folgende Informationen enthalten:
- aa)Sub-Litera, a, aName der betroffenen Minderungsverpflichteten oder des betroffenen Minderungsverpflichteten gemäß § 2 Z 40 iVm § 7,Name der betroffenen Minderungsverpflichteten oder des betroffenen Minderungsverpflichteten gemäß Paragraph 2, Ziffer 40, in Verbindung mit Paragraph 7,,
- bb)Sub-Litera, b, bAngabe, dass der Grund für die Löschung die Erzeugung von Upstream Emissions-Reduktionen in Österreich ist;
- 4.Ziffer 4im Land, in dem die entsprechenden Projekte zur Reduktion von Upstream Emissionen durchgeführt werden, diese nicht in Folge von rechtlich bindenden Vorschriften des jeweiligen Landes durchgeführt werden oder wenn Vorschriften, die die Umsetzung betreffen, im betreffenden Land nicht durchgesetzt werden können;
- 5.Ziffer 5für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen ein Anrechnungsantrag gemäß Abs. 5 an die Umweltbundesamt GmbH gerichtet wurde;für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen ein Anrechnungsantrag gemäß Absatz 5, an die Umweltbundesamt GmbH gerichtet wurde;
- 6.Ziffer 6Die Umweltbundesamt GmbH hat eine Liste der im Zuge der anlassbezogenen Prüfung des jeweiligen Systems in Österreich anerkannten Systeme und Nachweise für Reduktionen aus Upstream Emissionen aus anderen Mitgliedstaaten zu veröffentlichen.
- (2)Absatz 2Der Antrag für ein in Österreich anzuerkennendes Projekt zur Reduktion von Upstream Emissionen muss den folgenden Bedingungen entsprechen:
- 1.Ziffer einsDer Antrag ist ab 1. Jänner 2019 und danach jeweils bis spätestens 1. April des dem Verpflichtungsjahres folgenden Jahres in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu richten, die zu verwendenden Muster sind von der Umweltbundesamt GmbH zu veröffentlichen.
- 2.Ziffer 2Der Antrag hat folgende Angaben in deutscher Sprache zu enthalten:
- a)Litera aNamen und die Anschrift des Projektträgers;
- b)Litera bNamen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Validierungsstelle und die Kopie der entsprechende Akkreditierungsurkunde gemäß Abs. 3 Z 4;Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Validierungsstelle und die Kopie der entsprechende Akkreditierungsurkunde gemäß Absatz 3, Ziffer 4 ;,
- c)Litera cOptional Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Verifizierungsstelle und die Kopie der entsprechende Akkreditierungsurkunde gemäß Abs. 3 Z 4;Optional Namen und die Anschrift der vom Projektträger beauftragten Verifizierungsstelle und die Kopie der entsprechende Akkreditierungsurkunde gemäß Absatz 3, Ziffer 4 ;,
- d)Litera ddas Startdatum des Projekts, jenes Datum, an dem die ersten Reduktionen von Emissionen aus dem Projekt generiert wurden;
- e)Litera edie geschätzten erwarteten jährlichen Upstream- Emissionsreduktionen in gCO2-Äq;
- f)Litera fden Zeitraum im Verpflichtungsjahr, in dem die angegebenen Reduktionen erzielt werden;
- g)Litera gdas Datum, ab dem die ersten Reduktionen von Emissionen aus dem Projekt erreicht werden sollen;
- h)Litera hden der Emissionsquelle am nächsten gelegene Projektort unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle. Im Falle von Projekten mit räumlich verteilten Standorten der Emissionsreduktionen ist der geographische Mittelpunkt des Projekts zu wählen;
- i)Litera idie jährlichen Baseline-Emissionen vor der Installation von Reduzierungsmaßnahmen und die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Reduzierungsmaßnahmen in CO2-Äquivalent in g/MJ des produzierten Rohstoffs, sowie eine Beschreibung, wie die Baseline-Emissionen geschätzt wurden;
- j)Litera jdie verwendeten Berechnungsverfahren gemäß Abs. 3;die verwendeten Berechnungsverfahren gemäß Absatz 3 ;,
(Anm.: lit. k aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)Anmerkung, Litera k, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020,)- l)Litera leine Projektdokumentation, die eine technische Beschreibung der Projekttätigkeit, des Projektziels, der Systemgrenzen und der Berechnungsverfahren gemäß Abs. 3 umfasst;eine Projektdokumentation, die eine technische Beschreibung der Projekttätigkeit, des Projektziels, der Systemgrenzen und der Berechnungsverfahren gemäß Absatz 3, umfasst;
- m)Litera mDie Dokumentation aller relevanten Quellen, Senken und Reservoire für Treibhausgasemissionen, die mit dem Projekt in Zusammenhang stehen;
- n)Litera nDie Dokumentation darüber, dass durch die Durchführung des Projekts zusätzliche Einsparungen von Upstream Emissionen möglich sind, die im Vergleich zum wahrscheinlichsten Referenzfall ohne die Durchführung eines derartigen Projektes nicht generiert werden könnten;
- o)Litera oEine Darstellung der geplanten Überwachungstätigkeit und die Dokumentation der Überwachungstätigkeit der Treibhausgasemissionen im Rahmen der Projekttätigkeit durch den Projektträger entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 14064-2 „Treibhausgase – Teil 2: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung, Überwachung und Berichterstattung von Reduktionen der Treibhausgasemissionen oder Steigerungen des Entzugs von Treibhausgasen auf Projektebene“, ausgegeben am 15. November 2019. Die Ergebnisse der Überwachung müssen dabei eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/91/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32, zuletzt geändert mit Beschluss (EU) 2015/1814 ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 S. 1, und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 181 vom 12.07.2012 S. 30;Eine Darstellung der geplanten Überwachungstätigkeit und die Dokumentation der Überwachungstätigkeit der Treibhausgasemissionen im Rahmen der Projekttätigkeit durch den Projektträger entsprechend den Bestimmungen der ÖNORM EN ISO 14064-2 „Treibhausgase – Teil 2: Spezifikation mit Anleitung zur quantitativen Bestimmung, Überwachung und Berichterstattung von Reduktionen der Treibhausgasemissionen oder Steigerungen des Entzugs von Treibhausgasen auf Projektebene“, ausgegeben am 15. November 2019. Die Ergebnisse der Überwachung müssen dabei eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 96/91/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 Sitzung 32, zuletzt geändert mit Beschluss (EU) 2015/1814 ABl. Nr. L 264 vom 09.10.2015 Sitzung 1, und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 181 vom 12.07.2012 Sitzung 30;
- p)Litera pAngaben darüber, ob eine Antragstellung im Zusammenhang mit erwarteten Upstream Emissions-Reduktionen aus diesem bereits in einem anderen Mitgliedstaat erfolgt oder geplant ist;
- q)Litera qEin Nachweis, dass in den Ländern, in denen die Projekte zur Reduktion von Upstream Emissionen durchgeführt werden, diese nicht in Folge von rechtlich bindenden Vorschriften des jeweiligen Landes durchgeführt werden, oder wenn Vorschriften, die die Umsetzung betreffen, im betreffenden Land nicht durchgesetzt werden können;
- r)Litera rEinen Validierungsbericht gemäß Abs. 3 Z 4, der eine zusätzliche Emissionsminderung durch die Projekttätigkeit erwarten lässt;Einen Validierungsbericht gemäß Absatz 3, Ziffer 4,, der eine zusätzliche Emissionsminderung durch die Projekttätigkeit erwarten lässt;
- s)Litera sOptional einen oder mehrere Verifizierungsberichte gemäß Abs. 3 Z 4.Optional einen oder mehrere Verifizierungsberichte gemäß Absatz 3, Ziffer 4,
- 3.Ziffer 3Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erteilt nach positiver Prüfung des Antrags durch die Umweltbundesamt GmbH eine schriftliche Zustimmung über die grundsätzliche Anerkennung des beantragten Projekts hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Upstream Emissions-Reduktionen auf die Verpflichtungen gemäß § 7 und teilt dabei eine eindeutige nicht wiederverwendbare Nummer für das Projekt mit, mit der das Projekt, das Berechnungsverfahren und die geltend gemachten Treibhausgasreduktionen eindeutig identifiziert werden können. Werden die Voraussetzungen für die grundsätzliche Anerkennung des Projekts gemäß Abs. 1 bis 2 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid abzulehnen.Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie erteilt nach positiver Prüfung des Antrags durch die Umweltbundesamt GmbH eine schriftliche Zustimmung über die grundsätzliche Anerkennung des beantragten Projekts hinsichtlich der Anrechenbarkeit von Upstream Emissions-Reduktionen auf die Verpflichtungen gemäß Paragraph 7 und teilt dabei eine eindeutige nicht wiederverwendbare Nummer für das Projekt mit, mit der das Projekt, das Berechnungsverfahren und die geltend gemachten Treibhausgasreduktionen eindeutig identifiziert werden können. Werden die Voraussetzungen für die grundsätzliche Anerkennung des Projekts gemäß Absatz eins bis 2 nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid abzulehnen.
- (3)Absatz 3Upstream Emissions-Reduktionen (UER) im Rahmen eines Projekts, das in Österreich entsprechend eines Antrags gemäß Abs. 2 anerkannt werden soll, müssen nach den folgenden Bestimmungen abgeschätzt, validiert und verifiziert werden:Upstream Emissions-Reduktionen (UER) im Rahmen eines Projekts, das in Österreich entsprechend eines Antrags gemäß Absatz 2, anerkannt werden soll, müssen nach den folgenden Bestimmungen abgeschätzt, validiert und verifiziert werden:
- 1.Ziffer einsUpstream Emissions-Reduktionen haben nach Grundsätzen und Normen geschätzt zu werden, die in ÖNORM EN ISO 14064, „Treibhausgase“, ÖNORM EN ISO 14065 „Treibhausgase – Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen für Treibhausgase zur Anwendung bei der Akkreditierung oder anderen Formen der Anerkennung“, ausgegeben am 15. Juli 2013 und ISO 14066, „Greenhouse gases — Competence requirements for greenhouse gas validation teams and verification teams“, ausgegeben am 15. April 2011, festgelegt sind.
- 2.Ziffer 2Die Berechnung der Emissionen hat gemäß dem Prinzip der Konservativität zu erfolgen und alle relevanten Quellen, Senken und Reservoire für Treibhausgasemissionen zu berücksichtigen. Die Prüfung der Zusätzlichkeit der Einsparungen von Upstream Emissionen hat gemäß der ÖNORM EN ISO 14064 zu erfolgen.
- 3.Ziffer 3Projekte gemäß Abs. 2 müssen validiert und verifiziert werden, wobei Validierungs- und Verifizierungsstellen grundsätzlich zwei verschiedene Stellen sein müssen. Auf Antrag durch den Projektträger beim BMNT können in begründeten Fällen diesbezügliche Ausnahmen gewährt werden.Projekte gemäß Absatz 2, müssen validiert und verifiziert werden, wobei Validierungs- und Verifizierungsstellen grundsätzlich zwei verschiedene Stellen sein müssen. Auf Antrag durch den Projektträger beim BMNT können in begründeten Fällen diesbezügliche Ausnahmen gewährt werden.
- 4.Ziffer 4Die Validierung des Projekts hat vor Ort und anhand von Unterlagen entsprechend den in den ÖNORM EN ISO 14064, ÖNORM EN ISO 14065, und ISO 14066 festgelegten Grundsätzen durch eine gemäß ÖNORM EN ISO 14065 akkreditierte Validierungsstelle zu erfolgen. Die Überprüfung der Methoden für die Berechnung von Upstream Emissions-Reduktionen muss dabei mit ÖNORM ISO 14064-3 „Treibhausgase – Teil 3: Spezifikation mit Anleitung zur Validierung und Verifizierung von Erklärungen über Treibhausgase“ vom 15. November 2019, im Einklang stehen.
- 5.Ziffer 5Die Verifizierung, Berichterstattung und Überprüfung der Upstream Emissions-Reduktionen und der Baseline-Emissionen muss im Einklang mit ÖNORM EN ISO 14064 durch eine gemäß ÖNORM EN ISO 14065 akkreditierte Verifizierungsstelle erfolgen. Die Ergebnisse der Verifizierung müssen eine gleichwertige Zuverlässigkeit aufweisen wie diejenige gemäß der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 und der Verordnung (EU) Nr. 601/2012. Die Verifizierung muss anhand der Überwachungsberichte sowie anderer Unterlagen und vor Ort durchgeführt werden.
- (4)Absatz 4Die Anrechnung von zertifizierten Emissionsreduktionen gemäß Abs. 1 Z 3c als Upstream Emissions-Reduktionen ist möglich, sofern eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH vorliegt, dassDie Anrechnung von zertifizierten Emissionsreduktionen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 c, als Upstream Emissions-Reduktionen ist möglich, sofern eine Bestätigung der Umweltbundesamt GmbH vorliegt, dass
- 1.Ziffer einsdie zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projekten oder Projektteilen im Sinn des § 2 Z 24 stammen und der als Nachweis notwendige Monitoring-Report sich auf das jeweilige Verpflichtungsjahr bezieht;die zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projekten oder Projektteilen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 24, stammen und der als Nachweis notwendige Monitoring-Report sich auf das jeweilige Verpflichtungsjahr bezieht;
- 2.Ziffer 2die erforderlichen Daten an die Umweltbundesamt GmbH übermittelt wurden, die eine eindeutige Identifikation des Projekts und der daraus resultierenden Emissionsreduktionen im Sinn des § 2 Z 24 ermöglichen;die erforderlichen Daten an die Umweltbundesamt GmbH übermittelt wurden, die eine eindeutige Identifikation des Projekts und der daraus resultierenden Emissionsreduktionen im Sinn des Paragraph 2, Ziffer 24, ermöglichen;
- 3.Ziffer 3die zertifizierten Emissionsreduktionen in den Registern gemäß § 43 EZG 2011 oder § 47 UFG durch die Umweltbundesamt GmbH gelöscht wurden oder die im CDM-Register gelöschten zertifizierten Emissions-Reduktionen (CER) in Form einer vom CDM-Register ausgestellten Löschungsurkunde nachgewiesen wurden. Die Löschungsurkunde muss zumindest folgende Informationen enthalten:die zertifizierten Emissionsreduktionen in den Registern gemäß Paragraph 43, EZG 2011 oder Paragraph 47, UFG durch die Umweltbundesamt GmbH gelöscht wurden oder die im CDM-Register gelöschten zertifizierten Emissions-Reduktionen (CER) in Form einer vom CDM-Register ausgestellten Löschungsurkunde nachgewiesen wurden. Die Löschungsurkunde muss zumindest folgende Informationen enthalten:
- a)Litera aName der betroffenen Minderungsverpflichteten oder des betroffenen Minderungsverpflichteten gemäß § 2 Z 39 iVm § 7Name der betroffenen Minderungsverpflichteten oder des betroffenen Minderungsverpflichteten gemäß Paragraph 2, Ziffer 39, in Verbindung mit Paragraph 7,
- b)Litera bAngabe, dass der Grund für die Löschung die Erzeugung von Upstream Emissions-Reduktionen in Österreich ist;
- 4.Ziffer 4die zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projekttätigkeiten nicht durch eine Maßnahme nach Artikel 11a Abs. 9 der Richtlinie 2003/87/EG von der Anrechnung auf einen europäischen Emissionshandel ausgeschlossen sind.die zertifizierten Emissionsreduktionen aus Projekttätigkeiten nicht durch eine Maßnahme nach Artikel 11a Absatz 9, der Richtlinie 2003/87/EG von der Anrechnung auf einen europäischen Emissionshandel ausgeschlossen sind.
- 1.Ziffer einsName und Anschrift des Antragstellers;
- 2.Ziffer 2Name und Anschrift der vom Projektträger beauftragten Verifizierungsstelle und die Kopie der entsprechenden Akkreditierungsurkunde gemäß § 19b Abs. 3 Z 4;Name und Anschrift der vom Projektträger beauftragten Verifizierungsstelle und die Kopie der entsprechenden Akkreditierungsurkunde gemäß Paragraph 19 b, Absatz 3, Ziffer 4 ;,
- 3.Ziffer 3die Menge der Upstream Emissions- Reduktionen, die auf die Ziele gemäß § 7 angerechnet werden sollen;die Menge der Upstream Emissions- Reduktionen, die auf die Ziele gemäß Paragraph 7, angerechnet werden sollen;
- 4.Ziffer 4im Falle eines in Österreich anerkannten Projekts zur Reduktion der Upstream Emissionen die Projektnummer des zugrunde liegenden Projekts gemäß Abs. 2 Z 3 und die entsprechenden Verifizierungsberichte;im Falle eines in Österreich anerkannten Projekts zur Reduktion der Upstream Emissionen die Projektnummer des zugrunde liegenden Projekts gemäß Absatz 2, Ziffer 3 und die entsprechenden Verifizierungsberichte;
- 5.Ziffer 5im Falle eines Nachweises gemäß Abs. 1 Z 3b und c die entsprechenden Unterlagen, die eine nachvollziehbare überprüfbare Dokumentation der Nachweise ermöglichen;im Falle eines Nachweises gemäß Absatz eins, Ziffer 3 b und c die entsprechenden Unterlagen, die eine nachvollziehbare überprüfbare Dokumentation der Nachweise ermöglichen;
- 6.Ziffer 6eine Erklärung des Antragstellers, dass die anrechenbaren Upstream Emissions-Reduktionen nicht bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union geltend gemacht wurde oder eine Geltendmachung beabsichtigt wird.
- (6)Absatz 6Die Anträge gemäß Abs. 2 und Abs. 5 sind durch die Umweltbundesamt GmbH zu prüfen, wobei im Falle von Unklarheiten und unzureichenden Angaben durch die Umweltbundesamt GmbH gestellt werden können. Die Umweltbundesamt GmbH ist dabei auch berechtigt, die Beilegung einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin oder einen gerichtlich beeideten Dolmetscher zu fordern. Im Falle eines positiv beurteilten Antrages gemäß Abs. 5 hat die Umweltbundesamt GmbH die entsprechenden Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele nach § 7 anzurechnen, den mit einer eindeutigen Nummer versehenen Antrag zu veröffentlichen und die zur Identifikation der angerechneten Upstream Emissions-Reduktionen notwendigen Daten unverzüglich an die für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten zu senden. Werden die Voraussetzungen für den Antrag nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.Die Anträge gemäß Absatz 2 und Absatz 5, sind durch die Umweltbundesamt GmbH zu prüfen, wobei im Falle von Unklarheiten und unzureichenden Angaben durch die Umweltbundesamt GmbH gestellt werden können. Die Umweltbundesamt GmbH ist dabei auch berechtigt, die Beilegung einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin oder einen gerichtlich beeideten Dolmetscher zu fordern. Im Falle eines positiv beurteilten Antrages gemäß Absatz 5, hat die Umweltbundesamt GmbH die entsprechenden Upstream Emissions-Reduktionen auf die Ziele nach Paragraph 7, anzurechnen, den mit einer eindeutigen Nummer versehenen Antrag zu veröffentlichen und die zur Identifikation der angerechneten Upstream Emissions-Reduktionen notwendigen Daten unverzüglich an die für die Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen zuständige Behörde der anderen Mitgliedstaaten zu senden. Werden die Voraussetzungen für den Antrag nach Prüfung durch die Umweltbundesamt GmbH nicht erfüllt, ist der Antrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie abzulehnen.
§ 20 KV Berichtspflicht
- (1)Absatz einsBerichtspflichtiger ist
- 1.Ziffer einsder Meldepflichtige,
- 2.Ziffer 2der Betrieb, der im laufenden Kalenderjahr Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt oder weitergegeben hat.
- (2)Absatz 2Berichtspflichtige gemäß Abs. 1 Z 1 haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:Berichtspflichtige gemäß Absatz eins, Ziffer eins, haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jährlich einen Bericht vorzulegen, der insbesondere folgende Angaben zu enthalten hat:
- 1.Ziffer einseinen Nachweis über die von ihm erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten, verwendeten oder gehandelten Mengen aller flüssigen und gasförmigen fossilen Kraftstoffe und Energieträger für den Einsatz im Straßenverkehr unter Angabe des Ursprungs und des Erwerbsorts.
- 2.Ziffer 2einen Nachweis über die von ihm erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller Biokraftstoffe oder Biomethan, unter Angabe des Ursprungs und des Erwerbsorts, untergliedert nach:
- a)Litera aden Mengen, welche den Anforderungen gemäß § 12 genügen sowie den Mengen, welche den Anforderungen gemäß § 12 nicht genügen undden Mengen, welche den Anforderungen gemäß Paragraph 12, genügen sowie den Mengen, welche den Anforderungen gemäß Paragraph 12, nicht genügen und
- b)Litera bden Mengen, die aus den Ausgangsstoffen in Anhang XII Teil B und Anhang XIII angeführten Rohstoffen hergestellt wurden. Werden unterschiedliche Rohstoffe verwendet, so geben die Meldepflichtigen die Menge des Endprodukts für jeden Einsatzstoff an, die im Berichtsjahr in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr gebracht wurde.den Mengen, die aus den Ausgangsstoffen in Anhang römisch XII Teil B und Anhang römisch XIII angeführten Rohstoffen hergestellt wurden. Werden unterschiedliche Rohstoffe verwendet, so geben die Meldepflichtigen die Menge des Endprodukts für jeden Einsatzstoff an, die im Berichtsjahr in den verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr gebracht wurde.
- 3.Ziffer 3einen Nachweis über die in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller sonstigen erneuerbaren Kraftstoffe für den Einsatz in Kraftfahrzeugen, mit Angaben zur Art und Menge der Kraftstoffe. Ausgenommen davon sind die Mengen an nach § 11 anrechenbarem elektrischen Strom für den Einsatz im Straßenverkehr;einen Nachweis über die in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen aller sonstigen erneuerbaren Kraftstoffe für den Einsatz in Kraftfahrzeugen, mit Angaben zur Art und Menge der Kraftstoffe. Ausgenommen davon sind die Mengen an nach Paragraph 11, anrechenbarem elektrischen Strom für den Einsatz im Straßenverkehr;
- 4.Ziffer 4einen Nachweis über alle gemäß § 19a Abs. 4 gemeinsam verarbeiteter Kraftstoffmengen mit Angaben zur Art und Menge der einzelnen Ausgangsstoffe sowie Ort und Zeitpunkt der Herstellung des Endprodukts;einen Nachweis über alle gemäß Paragraph 19 a, Absatz 4, gemeinsam verarbeiteter Kraftstoffmengen mit Angaben zur Art und Menge der einzelnen Ausgangsstoffe sowie Ort und Zeitpunkt der Herstellung des Endprodukts;
- 5.Ziffer 5einen Nachweis, dass die zur Zielerreichung gemäß den §§ 5, 6 und 7 anzurechnende erneuerbare Energie den Kriterien nach den §§ 8, 11 und 12 entspricht, sowie eine tabellarische Auflistung der einzelnen Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten für die erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr verbrachten oder verwendeten Biokraftstoffe und/oder Biomethan undeinen Nachweis, dass die zur Zielerreichung gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 anzurechnende erneuerbare Energie den Kriterien nach den Paragraphen 8,, 11 und 12 entspricht, sowie eine tabellarische Auflistung der einzelnen Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten für die erstmals im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr verbrachten oder verwendeten Biokraftstoffe und/oder Biomethan und
- 6.Ziffer 6die Höhe der nach § 19 berechneten Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen und Biomethan und nach § 19a der Treibhausgasintensität jedes einzelnen in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Kraftstoffs und Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich pro Energieeinheit und den spezifischen Summenwert, gemäß den jeweiligen Anteilen an der Gesamtmenge im jeweiligen Berichtsjahr. Die Berechnungsergebnisse nach § 19 sind einschließlich der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und Biomethan gemäß Anhang XII anzugeben.die Höhe der nach Paragraph 19, berechneten Lebenszyklustreibhausgasemissionen von Biokraftstoffen und Biomethan und nach Paragraph 19 a, der Treibhausgasintensität jedes einzelnen in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten Kraftstoffs und Energieträgers für den Einsatz im Verkehrsbereich pro Energieeinheit und den spezifischen Summenwert, gemäß den jeweiligen Anteilen an der Gesamtmenge im jeweiligen Berichtsjahr. Die Berechnungsergebnisse nach Paragraph 19, sind einschließlich der vorläufigen Mittelwerte der geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe und Biomethan gemäß Anhang römisch XII anzugeben.
- 7.Ziffer 7Bei den entsprechend §19b Abs. 1 Z 5 anzurechnende UERs sind für jedes einzelne anzurechnende UER Projekt folgende Angaben zu berichten:Bei den entsprechend §19b Absatz eins, Ziffer 5, anzurechnende UERs sind für jedes einzelne anzurechnende UER Projekt folgende Angaben zu berichten:
- a)Litera adas Startdatum des Projekts;
- b)Litera bdie jährlichen Emissionsreduktionen in CO2-Äquivalent in g/MJ;
- c)Litera cden Zeitraum, in dem die angegebenen Reduktionen erzielt wurden;
- d)Litera dden der Emissionsquelle am nächsten gelegenen Projektort unter Angabe der Koordinaten in Längen- und Breitengraden bis zur vierten Dezimalstelle;
- e)Litera edie jährlichen Baseline-Emissionen vor der Installation von Reduzierungsmaßnahmen und die jährlichen Emissionen nach der Umsetzung der Reduzierungsmaßnahmen in CO2-Äquivalent in g/MJ des produzierten Rohstoffs;
- f)Litera fdie nicht wiederverwendbare Nummer des Zertifikats, mit der das System und die geltend gemachten Treibhausgasreduktionen eindeutig identifiziert werden;
- g)Litera gdie nicht wiederverwendbare Nummer, mit der das Berechnungsverfahren und das entsprechende System eindeutig identifiziert werden;
(Anm.: lit. h aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)Anmerkung, Litera h, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020,)
- (3)Absatz 3Wird die Erfüllung einer Verpflichtung gemäß § 7a auf Dritte übertragen, so habenWird die Erfüllung einer Verpflichtung gemäß Paragraph 7 a, auf Dritte übertragen, so haben
- 1.Ziffer einsdie Dritten auf Grund ihrer vertraglichen Verpflichtung die erforderlichen Nachweise gemäß Abs. 2 zu den von ihnen in Verkehr gebrachte Menge der unterschiedlichen Kraftstoffe und Energieträger zu übermitteln;die Dritten auf Grund ihrer vertraglichen Verpflichtung die erforderlichen Nachweise gemäß Absatz 2, zu den von ihnen in Verkehr gebrachte Menge der unterschiedlichen Kraftstoffe und Energieträger zu übermitteln;
- 2.Ziffer 2die Verpflichteten Angaben über die vertraglich übernommene Erfüllung der Verpflichtungen durch Dritte mitzuteilen;
- (4)Absatz 4Die Nachweise gemäß Abs. 2 und § 7, mit Ausnahme der Nachweise gemäß § 19b, haben bei der Umweltbundesamt GmbH in elektronischer Form bis zum 1. Mai des dem Verpflichtungsjahrs folgenden Jahres einzulangen.Die Nachweise gemäß Absatz 2 und Paragraph 7,, mit Ausnahme der Nachweise gemäß Paragraph 19 b,, haben bei der Umweltbundesamt GmbH in elektronischer Form bis zum 1. Mai des dem Verpflichtungsjahrs folgenden Jahres einzulangen.
- (5)Absatz 5Berichtspflichtige gemäß Abs. 1 haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für den Zeitraum eines Quartals spätestens bis zum darauf folgenden Quartalsende eine tabellarische Auflistung der einzelnen ausgestellten, in Verkehr gebrachten oder gehandelten Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten in elNa zu übermitteln.Berichtspflichtige gemäß Absatz eins, haben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für den Zeitraum eines Quartals spätestens bis zum darauf folgenden Quartalsende eine tabellarische Auflistung der einzelnen ausgestellten, in Verkehr gebrachten oder gehandelten Nachhaltigkeitsnachweise und der darin enthaltenen Daten in elNa zu übermitteln.
- (6)Absatz 6Die Daten für alle Berichtspflichten sind in elNa oder durch von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichte Muster in elektronischer Form an die Umweltbundesamt GmbH zu übermitteln.
§ 21 KV Kostenersatz
§ 21.Paragraph 21, Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Betrieben einheben:
- 1.Ziffer einsRegistrierung bzw. Änderung der Registrierung in elNa von Betrieben, die Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen oder handeln sowie für Antragsberechtigte für Strommengen und Zertifizierungsstellen (§ 14);Registrierung bzw. Änderung der Registrierung in elNa von Betrieben, die Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen oder handeln sowie für Antragsberechtigte für Strommengen und Zertifizierungsstellen (Paragraph 14,);
- 2.Ziffer 2Überprüfung und Kontrolle (§§ 13, 17, 18);Überprüfung und Kontrolle (Paragraphen 13,, 17, 18);
- 3.Ziffer 3Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen und Biomethan aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach den §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen;Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen und Biomethan aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach den Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen;
- 4.Ziffer 4Antragsprüfung zur Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen (§§ 11 und 14);Antragsprüfung zur Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen (Paragraphen 11, und 14);
- 5.Ziffer 5Antragsprüfung für UER-Projekte und Antragsprüfung für die Anrechnung von UER-Emissionen (§ 19b); Antragsprüfung und Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen in Upstream Emissions-Reduktionen (§ 19b Abs. 4);Antragsprüfung für UER-Projekte und Antragsprüfung für die Anrechnung von UER-Emissionen (Paragraph 19 b,); Antragsprüfung und Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen in Upstream Emissions-Reduktionen (Paragraph 19 b, Absatz 4,);
- 6.Ziffer 6Prüfung des Antrags zur Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte (§ 7a);Prüfung des Antrags zur Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte (Paragraph 7 a,);
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 59, BGBl. II Nr. 452/2022)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Ziffer 59,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,)§ 22 KV Ausgleichsbetrag
- (1)Absatz einsKommt ein Verpflichteter seinen Verpflichtungen nach den §§ 5, 6 oder 7 nicht nach, wird für die nach dem Energiegehalt und/oder der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe oder Energieträger berechnete Fehlmenge ein Ausgleichsbetrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgesetzt.Kommt ein Verpflichteter seinen Verpflichtungen nach den Paragraphen 5,, 6 oder 7 nicht nach, wird für die nach dem Energiegehalt und/oder der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe oder Energieträger berechnete Fehlmenge ein Ausgleichsbetrag per Bescheid durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie festgesetzt.
- 1.Ziffer einsIn den Fällen der Nichterreichung der Ziele gemäß den §§ 5 und 6 beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages für den nicht substituierten energetischen Anteil 43 Euro pro Gigajoule.In den Fällen der Nichterreichung der Ziele gemäß den Paragraphen 5 und 6 beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages für den nicht substituierten energetischen Anteil 43 Euro pro Gigajoule.
- 2.Ziffer 2In den Fällen der Nichterreichung des Ziels gemäß § 7 beträgt die Höhe des AusgleichsbetragesIn den Fällen der Nichterreichung des Ziels gemäß Paragraph 7, beträgt die Höhe des Ausgleichsbetrages
- a)Litera afür das Berichtsjahr 2023 für die ersten 5 %-Punkte 600 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent und für den letzten 1 %-Punkt 15 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent,
- b)Litera bab dem Berichtsjahr 2024 für das gesamte Ziel 600 Euro pro Tonne CO2 Äquivalent.
- (2)Absatz 2Soweit im Falle der Verpflichtungen gemäß den §§ 5, 6 und 7 Dritte ihre vertraglich übernommene Erfüllung von Verpflichtungen nicht leisten, wird der Ausgleichsbetrag gegenüber dem Verpflichteten mit Bescheid festgelegt.Soweit im Falle der Verpflichtungen gemäß den Paragraphen 5,, 6 und 7 Dritte ihre vertraglich übernommene Erfüllung von Verpflichtungen nicht leisten, wird der Ausgleichsbetrag gegenüber dem Verpflichteten mit Bescheid festgelegt.
- (3)Absatz 3Soweit der Verpflichtete oder die Verpflichtete die nach § 20 erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird entsprechend der vom Verpflichteten oder der Verpflichteten im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Kraftstoffen die für die Zielsetzungen im Verpflichtungsjahr ausschlaggebende Menge geschätzt und als Basis für die Berechnung der Höhe des Ausgleichsbetrages per Bescheid festgelegt. Die Schätzung unterbleibt, soweit die tatsächliche Menge im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden kann.Soweit der Verpflichtete oder die Verpflichtete die nach Paragraph 20, erforderlichen Angaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt hat, wird entsprechend der vom Verpflichteten oder der Verpflichteten im vorangegangenen Kalenderjahr in Verkehr gebrachten Mengen an Kraftstoffen die für die Zielsetzungen im Verpflichtungsjahr ausschlaggebende Menge geschätzt und als Basis für die Berechnung der Höhe des Ausgleichsbetrages per Bescheid festgelegt. Die Schätzung unterbleibt, soweit die tatsächliche Menge im Rahmen des Ermittlungsverfahrens festgestellt werden kann.
§ 23 KV Inkrafttreten und Außerkrafttreten
- (1)Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 168/2009, außer Kraft. Ausgenommen davon ist § 6a Abs. 5, Z 1 und 2, welcher bis 31. Dezember 2012 in Kraft bleibt.Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung in Kraft; gleichzeitig tritt die Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. römisch II Nr. 418, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 168 aus 2009,, außer Kraft. Ausgenommen davon ist Paragraph 6 a, Absatz 5,, Ziffer eins und 2, welcher bis 31. Dezember 2012 in Kraft bleibt.
- (2)Absatz 2§ 2 Z9, § 2 Z 17-22, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 6, 8, § 10 Satz 1, § 11 Z 2, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 6 Z 8, § 19 Abs. 1 und Abs. 3, Anhang I (1), (2), (3), (5), Anhang II (1), (2), (3), (5), Anhang III (1), (2) (3), Anhang IV, Anhang VIII, Anhang X und Anhang XI in der Fassung des BGBl. II Nr. 259/2014 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph 2, Z9, Paragraph 2, Ziffer 17 -, 22,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 6, 8, Paragraph 10, Satz 1, Paragraph 11, Ziffer 2,, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 6, Ziffer 8,, Paragraph 19, Absatz eins und Absatz 3,, Anhang römisch eins (1), (2), (3), (5), Anhang römisch II (1), (2), (3), (5), Anhang römisch III (1), (2) (3), Anhang römisch IV, Anhang römisch VIII, Anhang römisch zehn und Anhang römisch XI in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2014, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (3)Absatz 3§ 3 Abs. 1 Z 8 und 9, sowie § 24 Z 1, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 196/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 8, und 9, sowie Paragraph 24, Ziffer eins,, 3 und 4 in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 196 aus 2017,, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
- (4)Absatz 4§ 1 Abs. 1 und 2, § 2 Z 1-36, § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 8, 9, 10 bis 12 und Abs. 4, §§ 5, 6 und 6a, § 7 Abs. 1 und 2, § 7a, § 8, § 9 Abs. 1 und 2, § 10 1. Satz und Z 6, § 11, §12, § 13 Abs. 2 und Abs. 2 Z 2 lit.c, § 13 Abs. 3 bis 5, Abs. 6 Z 2, Z 5, Z 9, § 13 Abs. 7 1. Satz und Abs. 8 Z 1 1. Satz und Z 2, § 14 Abs. 1 und 2, Abs. 3 2. Satz, Abs. 6 und 6a, § 17 Abs. 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1 bis 4, § 19 Abs. 1 Z 1 lit.b und Z 3, Abs. 3 und 4, §§ 19a und 19b, § 20 Abs. 2 bis 6, §§ 21 und 22, § 23 Abs. 4 und 5, § 24 Z 3, 5 und 6, § 25, Anhänge I bis XIV in der Fassung des BGBl. II Nr. 86/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.Paragraph eins, Absatz eins und 2, Paragraph 2, Ziffer eins -, 36,, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 3, 5, 8, 9, 10 bis 12 und Absatz 4,, Paragraphen 5,, 6 und 6a, Paragraph 7, Absatz eins und 2, Paragraph 7 a,, Paragraph 8,, Paragraph 9, Absatz eins und 2, Paragraph 10, 1. Satz und Ziffer 6,, Paragraph 11,, §12, Paragraph 13, Absatz 2 und Absatz 2, Ziffer 2, Litera ,, Paragraph 13, Absatz 3 bis 5, Absatz 6, Ziffer 2,, Ziffer 5,, Ziffer 9,, Paragraph 13, Absatz 7, 1. Satz und Absatz 8, Ziffer eins, 1. Satz und Ziffer 2,, Paragraph 14, Absatz eins, und 2, Absatz 3, 2. Satz, Absatz 6 und 6a, Paragraph 17, Absatz 2,, 3 und 4, Paragraph 18, Absatz eins bis 4, Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, Litera und Ziffer 3,, Absatz 3 und 4, Paragraphen 19 a und 19b, Paragraph 20, Absatz 2 bis 6, Paragraphen 21, und 22, Paragraph 23, Absatz 4 und 5, Paragraph 24, Ziffer 3,, 5 und 6, Paragraph 25,, Anhänge römisch eins bis römisch XIV in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 86 aus 2018, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
- (5)Absatz 5§ 2 Z 5 und 28, § 3 Abs. 1 Z 3, 4, 6, 8, 10 bis12, § 6 Abs. 2 und 4, § 7Abs. 1, § 7a Abs. 6 und 7, § 8 Abs. 3 bis 7, § 11 Abs. 4, § 18 Abs. 1, § 19b Abs. 1 Einleitungsteil und Z 1 und 2, Z 3 lit. b) und lit. c), Abs. 2 Z 1, Abs. 2 Z 2 lit. f, Abs. 2 Z 3, Abs. 4 Z 3, Abs. 5 und 6, § 20 Abs. 2 Einleitungsteil, Abs. 2 Z 1, Abs. 4 und 5, § 22 Abs. 1 und 3, und § 24 Z 7 Anhang II Abs. 3, Anhang III Abs. 1 bis 3, Anhang IV samt Überschrift, Tabelle und Abs. 1, Anhang VI inkl. Überschrift, Tabelle, Abs. 1 lit. a bis c (Anm.: offensichtlich Z 1 bis 3 gemeint), Anhang VIII inkl. Überschrift und Tabelle und Fußnoten 1-2, Anhang VIIIa inkl. Überschrift, Tabelle, Fussnote 1 bis 2, Anhang VIIIb inkl. Überschrift, Tabelle, Fußnote 11, Anhang VIIIc inkl. Überschriften und Unterüberschriften, Fußnote 12 bis 21, Anhang IX Tabelle, Anhang X, C. Methodologie Z 1 und Z 14 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 630/2020 treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich treten § 2 Z 29 und 30, § 19b Abs. 2 Z 2 lit.k, § 20 Abs. 2 Z 1 lit. a bis c und Z 7 lit. h und Anhang XIV außer KraftParagraph 2, Ziffer 5 und 28, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3,, 4, 6, 8, 10 bis12, Paragraph 6, Absatz 2 und 4, Paragraph 7 A, b, s, 1, Paragraph 7 a, Absatz 6 und 7, Paragraph 8, Absatz 3 bis 7, Paragraph 11, Absatz 4,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraph 19 b, Absatz eins, Einleitungsteil und Ziffer eins und 2, Ziffer 3, Litera b,) und Litera c,), Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 2, Ziffer 2, Litera f,, Absatz 2, Ziffer 3,, Absatz 4, Ziffer 3,, Absatz 5 und 6, Paragraph 20, Absatz 2, Einleitungsteil, Absatz 2, Ziffer eins,, Absatz 4 und 5, Paragraph 22, Absatz eins, und 3, und Paragraph 24, Ziffer 7, Anhang römisch II Absatz 3,, Anhang römisch III Absatz eins bis 3, Anhang römisch IV samt Überschrift, Tabelle und Absatz eins,, Anhang römisch VI inkl. Überschrift, Tabelle, Absatz eins, Litera a bis c Anmerkung, offensichtlich Ziffer eins bis 3 gemeint), Anhang römisch VIII inkl. Überschrift und Tabelle und Fußnoten 1-2, Anhang römisch VIII a inkl. Überschrift, Tabelle, Fussnote 1 bis 2, Anhang römisch VIII b inkl. Überschrift, Tabelle, Fußnote 11, Anhang römisch VIII c inkl. Überschriften und Unterüberschriften, Fußnote 12 bis 21, Anhang römisch IX Tabelle, Anhang römisch zehn, C. Methodologie Ziffer eins und Ziffer 14, jeweils in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft; zugleich treten Paragraph 2, Ziffer 29 und 30, Paragraph 19 b, Absatz 2, Ziffer 2, Litera ,, Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a bis c und Ziffer 7, Litera h und Anhang römisch XIV außer Kraft
§ 24 KV Umsetzung von Unionsrecht
§ 24.Paragraph 24, Mit dieser Verordnung werden
- 1.Ziffer einsdie Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 16,die Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 2001/77/EG und 2003/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 Sitzung 16,
- 2. Ziffer 2die Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 S. 58, geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 S. 88,die Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates, ABl. Nr. L 350 vom 28.12.1998 Sitzung 58, geändert durch die Richtlinie 2009/30/EG, ABl. Nr. L 140 vom 05.06.2009 Sitzung 88,
- 3.Ziffer 3die Richtlinie 2011/63/EU zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 147 vom 02.06.2011 S. 15,die Richtlinie 2011/63/EU zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen zwecks Anpassung an den technischen Fortschritt, ABl. Nr. L 147 vom 02.06.2011 Sitzung 15,
- 4.Ziffer 4Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 S. 1,Richtlinie 2014/94/EU über den Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe, ABl. Nr. L 307 vom 28.10.2014 Sitzung 1,
- 5.Ziffer 5die Richtlinie (EU) 2015/1513 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 S. 1,die Richtlinie (EU) 2015/1513 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 239 vom 15.09.2015 Sitzung 1,
- 6.Ziffer 6die Richtlinie (EU) 2015/652 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen, ABl. Nr. L 107 vom 25.04.2015 S. 26,die Richtlinie (EU) 2015/652 zur Festlegung von Berechnungsverfahren und Berichterstattungspflichten gemäß der Richtlinie 98/70 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen, ABl. Nr. L 107 vom 25.04.2015 Sitzung 26,
- 7.Ziffer 7die Richtlinie (EU) 2018/2001, Artikel 26, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 S. 82,die Richtlinie (EU) 2018/2001, Artikel 26, zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen, ABl. Nr. L 328 vom 21.12.2018 Sitzung 82,
umgesetzt.
§ 25 KV Sprachliche Gleichbehandlung
§ 25.Paragraph 25, Die in dieser Verordnung verwendeten geschlechtsspezifischen Begriffe und Bezeichnungen schließen jeweils die männliche und weibliche Form gleichermaßen ein.
§ 26 KV Übergangsbestimmung zur Kraftstoffverordnungs-Novelle 2023
- (1)Absatz einsDie Kraftstoffverordnungs-Novelle 2023 tritt mit Ausnahme des § 11 mit 1. Jänner 2023 in Kraft.Die Kraftstoffverordnungs-Novelle 2023 tritt mit Ausnahme des Paragraph 11, mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
- (2)Absatz 2Die Fristen nach den §§ 7a Abs. 6,und 20 Abs. 4 gelten für Einreichungen für das Berichtsjahr 2023 ab dem 1. Jänner 2024Die Fristen nach den Paragraphen 7 a, Absatz 6,,und 20 Absatz 4, gelten für Einreichungen für das Berichtsjahr 2023 ab dem 1. Jänner 2024
- (3)Absatz 3Der § 11 dieser Novelle tritt für das Berichtsjahr 2023 mit 1.1.2024 in Kraft; gleichzeitig tritt der § 11 in der Fassung BGBl. II Nr. 630/2020 außer KraftDer Paragraph 11, dieser Novelle tritt für das Berichtsjahr 2023 mit 1.1.2024 in Kraft; gleichzeitig tritt der Paragraph 11, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020, außer Kraft
Anlagen
Anl. 8a KV
Spezifikationen für Paraffinischen Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren gemäß ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Oktober 2019
Anforderungen für Paraffinische DieselkraftstoffeEigenschaft1 | Einheit | Grenzwerte Klasse A | Grenzwerte Klasse A | Grenzwerte Klasse B | Grenzwerte Klasse B |
Min | Max | Min | Max |
Cetanzahl | | 70,0 | – | 51,0 | – |
Dichte bei 15°C | kg/m3 | 765,0 | 800,0 | 780,0 | 810,0 |
Flammpunkt | °C | über 55,0 | – | über 55,0 | – |
Viskosität bei 40°C | mm2/s | 2,000 | 4,500 | 2,000 | 4,500 |
Destillation | | | | | |
%(V/V)aufgefangen bei 250° C | %(V/V) | | ≤65 | | ≤65 |
%(V/V)aufgefangen bei 350°C | %(V/V) | 85 | | 85 | |
95%(V/V)aufgefangen bei | °C | | 360 | | 360 |
Schmierfähigkeit, korrigierter „Durchmesser der Verschleißkalotte“ (en:wear scar diameter)(WSD1,4) bei 60°C | µm | – | 460 | – | 460 |
FAME-Gehalt2 | %(V/V) | – | 7,0 | – | 7,0 |
Mangangehalt | mg/l | – | 2,0 | – | 2,0 |
Gesamtaromatengehalt3 | %(m/m) | – | 1,1 | – | 1,1 |
Schwefelgehalt | mg/kg | – | 5,0 | – | 5,0 |
Koksrückstand (von 10% Destillationsrückstand) | %(m/m) | – | 0,30 | – | 0,30 |
Aschegehalt | %(m/m) | – | 0,010 | – | 0,010 |
Wassergehalt | % (m/m) | – | 0,02 | – | 0,02 |
Gesamtverschmutzung | mg/kg | – | 24 | – | 24 |
Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C) | Korrosionsgrad | Klasse 1 | Klasse1 | Klasse 1 | Klasse 1 |
Oxidationsstabilität | g/m3 h | – 20,04 | 25 – | – 20,04 | 25 – |
| | | | | |
___________________________
1 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Oktober 2019 genannten Verfahren
2 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 15. Juli 2019, erfüllen“.
3 Der Gesamtaromatengehalt beinhaltet polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe. Entspricht das Produkt dem in der Tabelle angegebenen Grenzwert, entspricht es auch dem derzeit gesetzlich festgelegten Grenzwert für den Gehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen
4 Für paraffinischen Dieselkraftstoff mit mehr als 2% (V/V) FAME ist dies eine zusätzliche Anforderung
(Anm.: Fußnote 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)Anmerkung, Fußnote 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020,)
Anl. 8b KV
Spezifikationen für B10 Dieselkraftstoff gemäß ÖNORM 16734 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – B10 Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Juni 2022
Allgemein anwendbare Anforderungen für Dieselkraftstoff B 10Eigenschaft6 | Einheit | Grenzwerte Minimum | Grenzwerte Maximum |
Cetanzahl | | 51,0 | – |
Cetanindex | | 46,0 | – |
Dichte CFPP Klassen A und B bei 15°C | kg/m3 | 820,0 | 845,0 |
Dichte CFPP Klassen E und F bei 15°C | kg/m3 | 815,0 | 845,0 |
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe | %(m/m) | – | 8,0 |
Schwefelgehalt | mg/kg | – | 10,0 |
Mangangehalt | mg/l | – | 2,0 |
Flammpunkt | °C | >55,0 | – |
Koksrückstand (von 10% Destillationsrückstand) | %(m/m) | – | 0,30 |
Aschegehalt | %(m/m) | – | 0,010 |
Wassergehalt | %(m/m) | – | 0,020 |
Gesamtverschmutzung | mg/kg | – | 24 |
Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C) | Korrosionsgrad | Klasse 1 | Klasse 1 |
Fettsäure-Metylester-Gehalt (FAME-Gehalt)8 | % (V/V) | – | 10,0 |
Oxidationsstabilität 8a | g/m3 h | | 25 – |
Oxidationsstabilität für Dieselkraftstoff mit mehr als 2,0 % (V/V) FAME 8a | h min | 20 oder 60 | - |
Schmierfähigkeit, „wear scar diameter“ bei 60 °C 9 | µm | - | 460 |
Viskosität bei 40°C | mm2/s | 2,000 | 4,500 |
Destillation10, 11 | | | |
%(V/V)aufgefangen bei 250°C | %(V/V) | | <65 |
%(V/V)aufgefangen bei 350°C | %(V/V) | 85 | |
95%(V/V)aufgefangen bei | °C | | 360 |
| | | |
6 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 16734 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – B10 Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1.Jänner 2017 genannten Verfahren
8 FAME muss die Anforderungen der EN 14214 erfüllen
8a Dieselkraftstoff mit mehr als 2,0 % (V/V) FAME besteht die zusätzliche Anforderung, die Oxidationsstabilität entweder nach EN 15751 oder EN 16091 zu prüfen.
9 Die Schmierfähigkeit eines Dieselkraftstoffs, unabhängig von seinem FAME-Gehalt, muss den HFRR-Grenzwert von maximal 460 µm einhalten. Dieselkraftstoff mit mehr als 4,0 % (V/V) FAME hat allgemein eine gute Schmierfähigkeit mit HFRR unter 460 µm und erfordert nicht unbedingt eine HFRR-Prüfung, solange keine negativen Erfahrungen bekannt sind.
10 Für die Berechnung des Cetanindex werden außerdem die Gewinnungspunkte für 10% (V/V), 50% (V/V) und 90% (V/V) benötigt
11 Die Destillationsgrenzen bei 250° und 350° gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff
Anl. 8c KV
Spezifikationen für Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) gemäß ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) ― Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019Allgemein anwendbare Anforderungen für Kraftstoff mit hohem FAME-Gehalt (B 20)
Eigenschaft12 | Einheit | Grenzwerte Minimum | Grenzwerte Maximum |
Fettsäuremetylester-Gehalt (FAME)13 | % (V/V) | 14,0 | 20,0 |
Cetanzahl | | 51,0 | – |
Dichte bei 15°C | kg/m3 | 820,0 | 860,0 |
Flammpunkt | °C | über 55,0 | – |
Viskosität bei 40°C | mm2/s | 2,000 | 4,620 |
Schwefelgehalt | mg/kg | – | 10,0 |
Mangangehalt | mg/kg | – | 2,0 |
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe14 | % (m/m) | – | 8,0 |
Aschegehalt | % (m/m) | – | 0,010 |
Wassergehalt | % (m/m) | – | 0,026 |
Gesamtverschmutzung15 | mg/kg | – | 24 |
Oxidationsstabilität | h | 20,0 | |
Destillation16 | | | |
% (V/V) aufgefangen bei 250°C | %(V/V) | | ≤65 |
%(V/V)aufgefangen bei 350°C | %(V/V) | 85 | |
95%(V/V)aufgefangen bei | °C | | 360 |
| | | |
Allgemein anwendbare Anforderungen für Kraftstoff mit hohem FAME-Gehalt (B 30)
Eigenschaft17 | Einheit | Grenzwerte Minimum | Grenzwerte Maximum |
Fettsäuremetylester-Gehalt (FAME)18 | % (V/V) | 24,0 | 30,0 |
Cetanzahl | | 51,0 | – |
Dichte bei 15°C | kg/m3 | 825,0 | 865,0 |
Flammpunkt | °C | über 55,0 | – |
Viskosität bei 40°C | mm2/s | 2,000 | 4,650 |
Schwefelgehalt | mg/kg | – | 10,0 |
Mangangehalt | mg/l | – | 2,0 |
Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe19 | % (m/m) | – | 8,0 |
Aschegehalt | % (m/m) | – | 0,010 |
Wassergehalt | % (m/m) | – | 0,029 |
Gesamtverschmutzung20 | mg/kg | – | 24 |
Oxidationsstabilität | h | 20,0 | – |
Destillation21 | | | |
% (V/V) aufgefangen bei 250°C | %(V/V) | | ≤65 |
%(V/V)aufgefangen bei 350°C | %(V/V) | 85 | |
95%(V/V)aufgefangen bei | °C | | 360 |
| | | |
_________________________
12 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019 genannten Verfahren
13 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 vom 15. Juli 2019 erfüllen
(Anm.: Fußnote 14 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)Anmerkung, Fußnote 14 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020,)
15 Wenn die Probe nicht innerhalb von 30 min filtriert wird, muss das Ergebnis als Nichteinhaltung der Spezifikation angegeben werden
16 Die Destillationsgrenzen bei 250° und 350° gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff
17 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 16709 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoffmischungen mit hohem FAME-Anteil (B 20 und B 30) – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Mai 2019 genannten Verfahren
18 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 vom 15. Juli 2019 erfüllen
(Anm.: Fußnote 19 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)Anmerkung, Fußnote 19 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020,)
20 Wenn die Probe nicht innerhalb von 30 min filtriert wird, muss das Ergebnis als Nichteinhaltung der Spezifikation angegeben werden
21 Die Destillationsgrenzen bei 250°C und 350°C gelten für einen Gemeinsamen Zolltarif der EU entsprechenden Dieselkraftstoff
Anl. 10a KV
Berechnung der Treibhausgasintensität der Kraftstoffe und Energieträger eines MeldeverpflichtetenA
Die Treibhausgasintensität von Kraftstoffen und Energieträgern wird in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff (CO2-Äquivalent in g/MJ) angegeben.
1. Für die Berechnung der Treibhausgasintensität von Kraftstoffen werden die Treibhausgase Kohlendioxid (CO2), Lachgas/Distickstoffoxid (N2O) und Methan (CH4) berücksichtigt. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden Emissionen dieser Gase wie folgt nach Emissionen in CO2-Äquivalent gewichtet: CO2: 1; CH4: 25; N2O: 298
2. Die Emissionen aus der Herstellung von Maschinen und Ausrüstungen für die Förderung, Produktion, Raffinierung und den Verbrauch von fossilen Kraftstoffen fließen nicht in die Berechnung von Treibhausgasemissionen ein.
3. Die Treibhausgasintensität eines Meldeverpflichteten, die sich aus den Lebenszyklustreibhausgasemissionen sämtlicher gelieferter Kraftstoffe und der gesamten gelieferten Energie ergibt, wird nach der nachstehenden Formel berechnet:

Treibhausgasintensität eines Meldeverpflichteten(#)
Dabei ist
- a)Litera a„#“ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Meldeverpflichteten
- b)Litera b„x“ die Arten von Kraftstoffen und Energieträgern, die gemäß Anhang I Tabelle 1 Z 17 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 unter diese Richtlinie fallen.„x“ die Arten von Kraftstoffen und Energieträgern, die gemäß Anhang römisch eins Tabelle 1 Ziffer 17, Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 unter diese Richtlinie fallen.
- c)Litera c„MJx“ die gesamte gelieferte Energie, ausgedrückt in Megajoule, die aus den mitgeteilten Mengen des Kraftstoffes „x“ umgewandelt wurde.
- d)Litera dUpstream-Emissions-Reduktionen (UER)
- e)Litera e„GHGix“ ist die Treibhausgasintensität des Kraftstoffs oder des Energieträgers „x“, ausgedrückt in CO2Äquivalent in g/MJ.
- f)Litera f„AF“ sind die Anpassungsfaktoren für die Antriebsstrangeffizienz:
Vorherrschende Umwandlungstechnologie | Effizienzfaktor |
Verbrennungsmotor | 1 |
Batteriegestützter Elektroantrieb | 0,4 |
Wasserstoffzellengestützter Elektroantrieb | 0,4 |
| |
B
Energiegehalt von Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs entsprechend des „Well-to-Tank-Report“ (Version 4) vom Juli 2013
Kraftstoff | Gewichtspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg) | Dichte |
Wert | Einheit |
Ottokraftstoff | 43,2 | 745 | kg/m3 |
Dieselkraftstoff | 43,1 | 832 | kg/m3 |
Syn Diesel | 44 | 780 | kg/m3 |
Methanol | 19,9 | 793 | kg/m3 |
MTBE | 35,1 | 745 | kg/m3 |
ETBE | 36,3 | 750 | kg/m3 |
CNG (EU mix)25 | 45,1 | 0,792 | kg/m3 |
CNG (Russland)26 | 49,2 | 0,728 | kg/m3 |
LPG27 | 46 | 2,237 | kg/m3 |
Wasserstoff28 | 120,1 | 0,089 | kg/m3 |
| | | |
C
Formel zur Meldung der Menge des verbrauchten elektrischen Stroms:
Verbrauchter elektrischer Strom = zurückgelegte Strecke (km) × Effizienz des Stromverbrauchs (MJ/km)
D
Durchschnittliche Standardwerte für Lebenszyklustreibhausgasintensität von Kraftstoffen außer Biokraftstoffen und elektrischem Strom
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | Spalte 4 |
Rohstoffquelle und Verfahren | In Verkehr gebrachte(r) Kraftstoff | Lebenszyklustreibhausgasintensität (in CO2-Äquivalent in g/MJ) | Gewichtete Lebenszyklustreibhausgasintensität (in CO2-Äquivalent in g/MJ) |
Konventionelles Rohöl | Ottokraftstoff | 93,2 | 93,3 |
Verflüssigtes Erdgas | 94,3 |
Verflüssigte Kohle | 172 |
Naturbitumen | 107 |
Ölschiefer | 131,3 |
Konventionelles Rohöl | Diesel- oder Gasölkraftstoffe | 95 | 95,1 |
Verflüssigtes Erdgas | 94,3 |
Verflüssigte Kohle | 172 |
Naturbitumen | 108,5 |
Ölschiefer | 133,7 |
Alle fossilen Quellen | Flüssiggas im Fremdzündungsmotor | 73,6 | 73,6 |
Erdgas, EU-Mix | Komprimiertes Erdgas im Fremdzündungsmotor | 69,3 | 69,3 |
Erdgas, EU-Mix | Verflüssigtes Erdgas im Fremdzündungsmotor | 74,5 | 74,5 |
Sabatier-Prozess mit Wasserstoff aus der durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeisten Elektrolyse | Komprimiertes synthetisches Methan im Fremdzündungsmotor | 3,3 | 3,3 |
Erdgas mit Dampfreformierung | Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | 104,3 | 104,3 |
Vollständig durch nicht-biogene erneuerbare Energien gespeiste Elektrolyse | Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | 9,1 | 9,1 |
Kohle | Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | 234,4 | 234,4 |
Kohle mit Abscheidung und Speicherung von CO2 aus Prozessemissionen | Komprimierter Wasserstoff in einer Brennstoffzelle | 52,7 | 52,7 |
Altkunststoff aus fossilen Einsatzstoffen | Otto-, Diesel- oder Gasölkraftstoff | 86 | 86 |
| | | |
E
Obergrenzen für die Anrechnung von Upstream Emissons-Reduktionen:
Die Obergrenzen hinsichtlich der Anrechnung von Upstream Emissions-Reduktionen gelten jeweils spezifisch für die einzelnen Kraftstoffe und sind wie folgt zu berechnen:
Die maximal anrechenbare Menge an Upstream Emissions-Reduktionen in CO2-Äquivalent ergibt sich für die Anrechenbarkeit hinsichtlich der Summe der öl-basierten Produkte aus:
MJOttokraftstoffx11.0+MJDieselkraftstoffx11.3+???? x MJLPGx6.2
Die maximal anrechenbare Menge an Upstream Emissions-Reduktionen in CO2-Äquivalent ergibt sich für die Anrechenbarkeit hinsichtlich der Summe der gas-basierten Produkte aus:
MJCNGx9.1+MJLNGx15.0+(1−????)xMJLPGx6.2
LPG kann unabhängig von der Rohstoffbasis in beiden Fällen angerechnet werden, wobei ???? dabei den durch den Verpflichteten wählbaren Anteil zwischen 0 und 1 des in Verkehr gebrachten LPG angibt.
________________________
25 Einheit „kg/m3“: bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K
26 Einheit „kg/m3“: bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K
27 Einheit „kg/m3“: bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K
28 Einheit „kg/m3“: bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K
Anl. 12 KV
Teil A. Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch Biokraftstoffe (CO2-Äquivalent in g/MJ) (+)
Rohstoffgruppe | Mittelwert (*) | Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen (**) |
Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt | 12 | 8 bis 16 |
Zuckerpflanzen | 13 | 4 bis 17 |
Ölpflanzen | 55 | 33 bis 66 |
| | |
(*) Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.
(**)Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 % der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 CO2-Äquivalent in g/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 % der Beobachtungen angesiedelt waren (d. h. 5 % der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 CO2-Äquivalent in g/MJ), Amtsblatt der Europäischen Union DE L 239/25 vom 15.09.2015
Teil B. Biokraftstoffe, bei denen die Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt werden
Bei Biokraftstoffen, die aus den folgenden Kategorien von Rohstoffen hergestellt werden, werden die geschätzten Emissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen mit Null angesetzt:
- 1.Ziffer eins
Anl. 13 KV
Teil A.
Rohstoffe zur Produktion von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biomethan
- a)Litera aAlgen, sofern zu Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert;
- b)Litera bBiomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2, Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;
- c)Litera cBioabfall im Sinn des Artikels 3 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Abs. 11 der genannten Richtlinie unterliegt;Bioabfall im Sinn des Artikels 3 Absatz 4, der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Absatz 11, der genannten Richtlinie unterliegt;
- d)Litera dBiomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;
- e)Litera eStroh;
- f)Litera fMist/Gülle und Klärschlamm;
- g)Litera gAbwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;
- h)Litera hTallölpech;
- i)Litera iRohglyzerin;
- j)Litera jBagasse;
- k)Litera kTraubentrester und Weintrub;
- l)Litera lNussschalen;
- m)Litera mHülsen;
- n)Litera nentkernte Maiskolben;
- o)Litera oBiomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl;
- p)Litera panderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des §°2 Z°12;
- q)Litera qanderes lignozellulosehaltiges Material im Sinn des §°2 Z°11 mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz;
(Anm.: lit. r bis t aufgehoben durch Z 75, BGBl. II Nr. 452/2022)Anmerkung, Litera r bis t aufgehoben durch Ziffer 75,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,)- a)Litera agebrauchtes Speiseöl;
- b)Litera btierische Fette, derKategorien 1 und 2 der Verordnung 1069/2009/EG.
Anl. 1 KV
Umweltbezogene Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor
Typ: | Ottokraftstoff | | | |
| | | Grenzwerte (2) |
| Merkmal (1) | Einheit | Mindestwert | Höchstwert |
| Research - Oktanzahl | | 95 (3) | -- |
| Motor - Oktanzahl | | 85 | -- |
| Dichte (bei 15 °C) | kg/m3 | 720,0 | 775,0 |
| Mangangehalt | mg/l | - | 2 |
| Oxidationsstabilität | min | 360 | -- |
| Abdampfrückstand (gewaschen) | mg/100 ml | - | 5 |
| Korrosionswirkung auf Kupfer (3 h bei 50 °C) | Korrosionsgrad | Klasse 1 |
| Aussehen | | klar und trübungsfrei |
| Dampfdruck, | | | |
| Sommerperiode (4) | kPa | -- | 60,0 |
| Siedeverlauf: | % v/v | | |
| – bei 100°C verdunstet | | 46,0 | -- |
| – bei 150°C verdunstet | | 75,0 | -- |
| Analyse der Kohlenwasserstoffe: | | | |
| – Olefine | % v/v | -- | 18,0 |
| – Aromaten | % v/v | -- | 35,0 |
| – Benzol | % v/v | -- | 1,0 |
| Sauerstoffgehalt | % m/m | -- | 2,7 |
| Sauerstoffhaltige Komponenten | | | |
| – Methanol (dem Stabilisatoren hinzuzufügen sind) | % v/v | - | 3 |
| – Ethanol | % v/v | - | 5 |
| (gegebenenfalls sind Stabilisatoren erforderlich) | | | |
| – Isopropylalkohol | % v/v | 
| Volumenbeimischungen sind auf einen Sauerstoffgehalt von maximal 2,7 % (m/m) beschränkt |
| – Tertiarer Butylalkohol | % v/v |
| – Isobutylalkohol | % v/v |
| – Ether, die 5 oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten | % v/v |
| – Sonstige sauerstoffhaltige Komponenten (5) | % v/v |
| Schwefelgehalt | mg/kg | -- | 10 |
| Bleigehalt | mg/l | -- | 5 |
| | | | |
- (1)Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 15. September 2020, genannten Verfahren.
Anl. 2 KV
Umweltbezogene Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit Fremdzündungsmotor
Typ: Ottokraftstoff
Parameter1 | Einheit | Grenzwerte2 |
Minimum | Maximum |
Research-Oktanzahl | | 953 | – |
Motor-Oktanzahl | | 85 | – |
Dampfdruck, Sommerperiode4 | kPa | – | 60,0 |
Dichte (bei 15 °C) | kg/m3 | 720,0 | 775,0 |
Mangangehalt | mg/l | - | 2 |
Oxidationsstabilität | min | 360 | -- |
Abdampfrückstand (gewaschen) | mg/100 ml | - | 5 |
Korrosionswirkung auf Kupfer (3 h bei 50 °C) | Korrosionsgrad | Klasse 1 |
Aussehen | | klar und trübungsfrei |
Siedeverlauf: | |
– verdampft bei 100°C | % v/v | 46,0 | – |
– verdampft bei 150°C | % v/v | 75,0 | – |
Analyse der Kohlenwasserstoffe: | |
– Olefine | % v/v | – | 18,0 |
– Aromaten | % v/v | – | 35,0 |
– Benzol | % v/v | – | 1,0 |
Sauerstoffgehalt | % m/m | | 3,7 |
Sauerstoffhaltige Komponenten | |
– Methanol | % v/v | | 3,0 |
– Ethanol (Stabilisierungsmittel können notwendig sein) | % v/v | | 10,0 |
– Isopropylalkohol | % v/v | – | 12,0 |
– Tertiärer Butylalkohol | % v/v | – | 15,0 |
– Isobutylalkohol | % v/v | – | 15,0 |
– Ether, die fünf oder mehr Kohlenstoffatome je Molekül enthalten | % v/v | – | 22,0 |
– sonstige sauerstoffhaltige Komponenten5 | % v/v | – | 15,0 |
Schwefelgehalt | mg/kg | – | 10,0 |
Bleigehalt | g/l | – | 0,005 |
| | | |
- (1)Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 15. September 2020, genannten Verfahren. Es können gegebenenfalls die Analysemethoden verwenden, die in ÖNORM EN 228 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Unverbleite Ottokraftstoffe – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 15. September 2020, ersetzenden Normen genannt sind, wenn diese nachweislich mindestens den gleichen Genauigkeitsgrad wie die ersetzten Analysemethoden aufweisen.
Anl. 3 KV
Umweltbezogene Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor
Typ: Diesel | | |
Parameter (1) | Einheit | Grenzwerte (2) |
Minimum | Maximum |
Cetanzahl | | 51,0 | – |
Dichte bei 15°C | kg/m (3) | – | 845,0 |
Siedeverlauf | | | |
– 95 Vol % rückgewonnen bei: | °C | – | 360,0 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | % m/m | – | 8,0 |
Schwefelgehalt | mg/kg | – | 10,0 |
FAME-Gehalt – EN 14078 | % v/v | – | 7,0 (3) |
| | | |
- (1)Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 590 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Dieselkraftstoff – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 1. Juni 2022 genannten Verfahren.“
Anl. 4 KV
Spezifikationen für Flüssiggas gemäß der ÖNORM EN 589 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Flüssiggas – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2022
Eigenschaft 1 | Einheit | Grenzwerte |
| | Minimum | Maximum |
Klopffestigkeit, MOZ (MOZ: Motor-Octanzahl) | | 89,0 | |
Gesamtgehalt an Dienen | % (m/m) | | 0,5 |
1,3-Butadien | % (m/m) | | 0,09 |
Propangehalt | % (m/m) | 20 | |
Schwefelwasserstoff | | Nicht nachweisbar |
Gesamtschwefelgehalt (nach Odorierung) | mg/kg | | 30 |
|
|
Kupferstreifen-Korrosion (1 h bei 40 °C) | Korrosionsgrad | Klasse 1 |
Abdampfrückstand | mg/kg | | 60 |
|
Dampfdruck, Manometerdampfdruck, bei 40°C | kPa | | 1 550 |
|
|
Dampfdruck, Manometerdampfdruck bei einer Temperatur von: für Klasse A: -10° C für Klasse B: -5° C für Klasse C: 0° C für Klasse D: +10° C für Klasse E: +20° C | kPa | 150 | |
|
|
Wassergehalt | | bestanden |
Geruch | | Unangenehm und spezifisch bei 20% der unteren Entflammbarkeitsgrenze |
| | | |
- (1)Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 589 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Flüssiggas – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Mai 2022, genannten Verfahren.
Anl. 5 KV
Kraftstoffspezifikationen für Erdgas (CNG und LNG) und Biomethan und Mischprodukte aus Erdgas und Biomethan
Merkmal | Einheit | Grenzwerte | Prüfverfahren |
| | Mindestwert | Höchstwert | Verfahren | Veröffentlichung |
Relative Dichte | | 0,55 | 0,65 | ÖNORM EN ISO 6976 | 15. November 2016 |
Brennwert (2) | MJ/m3 | 38,5 | 46 | ÖNORM EN ISO 6976 | 15. November 2016 |
Wobbe Index (2) | MJ/m3 | 47,7 | 56,5 | ÖNORM EN ISO 6976 | 15. November 2016 |
Staub | Technisch frei |
| | | | | |
- (2)Absatz 2Bei 1,01325 bar und 0°C.
Anl. 6 KV
Spezifikation für Fettsäuremethylester gemäß der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Juli 2019
Eigenschaft1 | Einheit | Grenzwerte |
| | min. | max. |
Fettsäure-Methyl-Ester-Gehalt | % (m/m) | 96,5 | – |
Dichte bei 15°Ca | kg/m3 | 860 | 900 |
|
Viskosität bei 40°Cb | mm2/s | 3,50 | 5,00 |
Flammpunkt | °C | 101 | – |
|
|
|
Cetanzahlc | – | 51,0 | – |
Korrosionswirkung auf Kupfer (3 h bei 50°C) | Korrosionsgrad | Klasse 1 |
Oxidationsstabilität, 110°C | h | 8,0 | – |
|
Säurezahl | mg KOH/g | – | 0,50 |
Iodzahl | g Iod/100 g | – | 120 |
Gehalt an Linolensäure-Methylester | % (m/m) | – | 12,0 |
Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuremethylestern mit ≥ 4 Doppelbindungen | % (m/m) | – | 1 |
Methanol-Gehalt | % (m/m) | – | 0,20 |
Monoglycerid-Gehalt | % (m/m) | – | 0,70 |
Diglycerid-Gehalt | % (m/m) | – | 0,20 |
Triglycerid-Gehalt | % (m/m) | – | 0,20 |
Gehalt an freiem Glycerin | % (m/m) | – | 0,02 |
|
Gehalt an Gesamt-Glycerin | % (m/m) | – | 0,25 |
Wassergehalt | % (m/m) | – | 0,05 |
Gesamtverschmutzungc | mg/kg | – | 24 |
Asche-Gehalt (Sulfat-Asche) | % (m/m) | – | 0,02 |
Schwefel-Gehalt | mg/kg | – | 10,0 |
|
|
Gehalt an Alkali-Metallen (Na+K) | mg/kg | – | 5,0 |
|
|
Gehalt an Erdalkali-Metallen (Ca+Mg) | mg/kg | – | 5,0 |
Phosphor-Gehalt | mg/kg | - | 4,0 |
| | | | |
- (1)Absatz einsDie Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 15. Juli 2019, genannten Verfahren.
- 1.Ziffer einsDie Dichte kann im Temperaturbereich von 20°C bis 60°C gemessen werden. Dabei ist eine Temperaturkorrektur mit der in Anhang C der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 15. Juli 2019, angegebenen Gleichung durchzuführen.
- 2.Ziffer 2Falls der CFPP -20°C oder weniger beträgt, muss die Viskosität bei -20°C gemessen werden und darf nicht 48 mm2/s überschreiten. In diesem Fall ist ÖNORM EN ISO 3104 „Mineralölerzeugnisse – Durchsichtige und undurchsichtige Flüssigkeiten – Bestimmung der kinematischen Viskosität und Berechnung der dynamischen Viskosität“ vom 1. September 1999 wegen des nicht-Newton’schen Verhaltens in einem zwei-Phasen-System nur ohne die zugehörigen Präzisionswerte anwendbar.
- 3.Ziffer 3Zur Bestimmung der Gesamtverschmutzung ist die ÖNORM EN 12662 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Bestimmung der Verschmutzung in Mitteldestillaten“ ausgegeben am 1. August 2008 heranzuziehen.
Anl. 7 KV
Kraftstoffspezifikationen für reines Pflanzenöl
Merkmal | Einheit | Grenzwert | Prüfverfahren |
| | Mindestwert | Höchstwert | Verfahren | Veröffentlichung |
Dichte | kg/m3 | 900 | 930 | ÖNORM EN ISO 3675 | 1. Oktober 1999 |
ÖNORM EN ISO 12185 | 1. Dezember 1997 |
Flammpunkt nach Pensky-Martens | °C | 220 | | ÖNORM EN ISO 2719 | 1. November 2016 |
Heizwert(1) | kJ/kg | 35 000 | | DIN 51900-3 | Jänner 2005 |
Kinematische Viskosität (40°C) | mm2/s | | 38 | ÖNORM EN ISO 3104 | 1. September 1999 |
Kälteverhalten | | | | Rotationsviskosimetrie | |
Zündwilligkeit | | | | Prüfverfahren wird evaluiert | |
Koksrückstand | Masse-% | | 0,40 | ÖNORM EN ISO 10370 | 1. Juni 2015 |
Iodzahl | g/100 g | 100 | 120 | ÖNORM EN 14111 | 1. Oktober 2003 |
Schwefelgehalt | mg/kg | | 10 | ÖNORM EN ISO 20884 | 1. Juli 2011 |
ÖNORM EN ISO 20846 | 1. Februar 2012 |
Variable Eigenschaften | | | | | |
Gesamtverschmutzung | mg/kg | | 25 | ÖNORM EN 12662 | 1. September 2014 |
Neutralisationszahl | mg KOH/kg | | 2,0 | ÖNORM EN 14104 | 1. Oktober 2003 |
Oxidationsstabilität (110°C) | h | 5,0 | | ÖNORM EN 14112 | 1. Dezember 2016 |
Phosphorgehalt | mg/kg | | 15 | ÖNORM EN 14107 | 1. Oktober 2003 |
Aschegehalt | Masse-% | | 0,01 | ÖNORM EN ISO 6245 | 1. Juli 2003 |
Wassergehalt | Masse-% | | 0,075 | ÖNORM ISO 12937 | 1. Februar 2003 |
| | | | | |
- (1)Absatz einsDer typische Wert liegt bei 37 500 kJ/kg.
Anl. 8 KV
Kraftstoffspezifikationen für Superethanol E 85 gemäß ÖNORM EN 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 1. Dezember 2018
Tabelle 1 – Anforderungen für Superethanol E 85
Eigenschaft1 | Einheit | Grenzwerte | Grenzwerte |
| | min. | max. |
Dichte (bei 15°C) | kg/m3 | 755,0 | 800,0 |
Oxidationsstabilität | min | 360 | – |
Abdampfrückstand (gewaschen) | mg/100ml | – | 5 |
Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C) | Klassifizierung | Klasse 1 | Klasse 1 |
Gesamtsäurezahl (angegeben als Essigsäure) | %(m/m) | – | 0,005 |
elektrische Leitfähigkeit | µS/cm | – | 1,5 |
Methanolgehalt | % (V/V) | – | 1,0 |
Höhere gesättigte Monoalkohole (C3-C5) | % (V/V) | – | 6,0 |
Aussehen2 | | klar und farblos |
Wassergehalt | % (m/m) | – | 0,400 |
Gehalt an anorganischem Chlorid | mg/kg | – | 1,2 |
Phosphorgehaltc | mg/l | – | 0,15 |
Schwefelgehaltc | mg/kg | – | 10,0 |
Sulfatgehalt | mg/kg | – | 2,6 |
| | | |
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)Anmerkung, Absatz eins, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020,)
________________________
1 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Dezember 2018 genannten Verfahren.
2 Auf Umgebungstemperatur oder bei 15°C, je nachdem welcher Wert höher ist, und vor einer möglichen Einfärbung zu bestimmen.
Anl. 9 KV
Energiegehalt von Kraftstoffen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001
Kraftstoff | Gewichtspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/kg) | Volumenspezifischer Energiegehalt (unterer Heizwert in MJ/l) | Dichte |
Wert | Einheit |
Aus Biomasse und/oder durch Biomasseverarbeitung hergestellte Kraftstoffe |
Reines Pflanzenöl (durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes Öl, roh oder raffiniert, jedoch chemisch unverändert, sofern es für den betreffenden Motorentyp geeignet ist und die entsprechenden Emissionsanforderungen erfüllt) | 37 | 34 | 0,919 | kg/l |
Biodiesel — Fettsäuremethylester (auf Grundlage von Öl aus Biomasse produzierter Methylester) | 37 | 33 | 0,892 | kg/l |
Biodiesel — Fettsäureethylester (auf Grundlage von Öl aus Biomasse produzierter Ethylester) | 38 | 34 | | |
Biomethan | 50 | – | 0,730 | kg/m3(a) |
Hydriertes Pflanzenöl (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes Pflanzenöl) zur Verwendung als Dieselkraftstoff | 44 | 34 | 0,773 | kg/l |
Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz | 45 | 30 | | |
Hydriertes (thermochemisch mit Wasserstoff behandeltes) Öl aus Biomasse zur Verwendung als Flüssiggasersatz | 46 | 24 | | |
(In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz | 43 | 36 | | |
(In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz | 44 | 32 | | |
(In einer Raffinerie mit fossilen Brennstoffen) gemeinsam verarbeitetes Öl aus Biomasse oder pyrolisierter Biomasse zur Verwendung als Flüssiggasersatz | 46 | 23 | | |
Erneuerbare Kraftstoffe, die aus verschiedenen erneuerbaren Quellen produziert werden können, darunter auch Biomasse |
Methanol aus erneuerbaren Quellen | 20 | 16 | 0,800 | kg/l |
Ethanol aus erneuerbaren Quellen | 27 | 21 | | |
Propanol aus erneuerbaren Quellen | 31 | 25 | | |
Butanol aus erneuerbaren Quellen | 33 | 27 | 0,818 | kg/l |
Fischer-Tropsch-Diesel (synthetischer/s Kohlenwasserstoff (gemisch) zur Verwendung als Dieselkraftstoffersatz) | 44 | 34 | 0,773 | kg/l |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff (aus Biomasse produzierter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Ottokraftstoffersatz) | 44 | 33 | | |
Fischer-Tropsch-Flüssiggas (aus Biomasse hergestellter/s synthetischer/s Kohlenwasserstoff(gemisch) zur Verwendung als Flüssiggasersatz) | 46 | 24 | | kg/l |
DME (Dimethylether) | 28 | 19 | 0,679 | kg/l |
Wasserstoff aus erneuerbaren Quellen | 120 | | | |
ETBE (auf der Grundlage von Ethanol hergestellter Ethyl-Tertiär-Butylether) | 36 (davon 33% aus erneuerbaren Quellen) | 27 (davon 33% aus erneuerbaren Quellen) | 0,750 | kg/l |
MTBE (auf der Grundlage von Methanol hergestellter Methyl-Tertiär-Butylether) | 35 (davon 22% aus erneuerbaren Quellen) | 26 (davon 22% aus erneuerbaren Quellen) | 0,743 | kg/l |
TAEE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Tertiär- Amyl-Ethyl-Ether) | 38 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | 29 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | 0,763 | kg/l |
TAME (auf der Grundlage von Methanol produzierter Tertiär-Amyl-Methyl-Ether) | 36 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | 28 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | | |
THxEE (auf der Grundlage von Ethanol produzierter Tertiär-Hexyl-Ethyl-Ether) | 38 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | 30 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | | |
THxME (auf der Grundlage von Methanol produzierter Tertiär-Hexyl-Methyl-Ether) | 38 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | 30 (davon 37% aus erneuerbaren Quellen) | | |
Ottokraftstoff | 43 | 32 | 0,744 | kg/l |
Dieselkraftstoff | 43 | 36 | 0,837 | kg/l |
CNG(a) | 49,2 | – | 0,728 | kg/m3 |
LNG | – | 22 | 0,430 | kg/l |
| | | | |
(a) Einheit „kg/m3“: bei Normbedingungen p=1,013 bar; T= 273,15 K
Anl. 10 KV
Regeln für die Berechnung des Beitrags von Biokraftstoffen und des entsprechenden Vergleichswerts für fossile Brennstoffe zum Treibhauseffekt
A. Typische Werte und Standardwerte für Biokraftstoffe und Biomethan bei Herstellung ohne Netto – CO 2-Emissionen infolge von Landnutzungsänderungen;
Herstellungsweg des Biokraftstoffs | Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen | Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen |
Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 67% | 59% |
Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 77% | 73% |
Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*)) | 73% | 68% |
Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*)) | 79% | 76% |
Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*)) | 58% | 47% |
Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*)) | 71% | 64% |
Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventionellen-Anlagen) | 48% | 40% |
Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK- Anlage (*)) | 55% | 48% |
Ethanol aus Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*)) | 40% | 28% |
Ethanol aus Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*)) | 69% | 68% |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 47% | 38% |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*)) | 53% | 46% |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*)) | 37% | 24% |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*)) | 67% | 67% |
Ethanol aus Zuckerrohr | 70% | 70% |
Ethyl-Tertiär-Butylether /ETBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol |
Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether /TAEE) Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol |
Biodiesel aus Raps | 52% | 47% |
Biodiesel aus Sonnenblumen | 57% | 52% |
Biodiesel aus Sojabohnen | 55% | 50% |
Biodiesel aus Palmöl (offenes Abwasserbecken) 32 % | 36% | 19% |
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 51% | 45% |
Biodiesel aus Altspeiseöl | 88% | 84% |
Biodiesel aus ausgelassenen tierischen Fetten (**) | 84% | 78% |
Hydriertes Rapsöl | 51% | 47% |
Hydriertes Sonnenblumenöl | 58% | 54% |
Hydriertes Sojaöl | 55% | 51% |
Hydriertes Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 34% | 22% |
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 53% | 49% |
Hydriertes Altspeiseöl | 87% | 83% |
Hydrierte tierische Fette (**) | 83% | 77% |
Reines Rapsöl | 59% | 57% |
Reines Sonnenblumenöl | 65% | 64% |
Reines Sojaöl | 63% | 61% |
Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 40% | 30% |
Reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 59% | 57% |
Reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 59% | 57% |
Reines Altspeiseöl | 98% | 98% |
| | |
BIOMETHAN FÜR DEN VERKEHRSSEKTOR (*1) |
Biomethan-produktionssystem | Technologische Optionen | Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen | Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen |
Gülle | Offenes Gärrückstands-lager, keine Abgasverbrennung | 117 % | 72 % |
Offenes Gärrückstands-lager, Abgasverbrennung | 133 % | 94 % |
Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung | 190 % | 179 % |
Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung | 206 % | 202 % |
Mais, gesamte Pflanze | Offenes Gärrückstands-lager, keine Abgasverbrennung | 35 % | 17 % |
Offenes Gärrückstands-lager, Abgasverbrennung | 51 % | 39 % |
Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung | 52 % | 41 % |
Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung | 68 % | 63 % |
Bioabfall | Offenes Gärrückstands-lager, keine Abgasverbrennung | 43 % | 20 % |
Offenes Gärrückstands-lager, Abgasverbrennung | 59 % | 42 % |
Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung | 70 % | 58 % |
Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung | 86 % | 80 % |
(*1) Die Treibhausgaseinsparungen für Biomethan beziehen sich ausschließlich auf komprimiertes Biomethan gegenüber dem Komparator für Fossilbrennstoffe im Verkehrssektor in Höhe von 94 gCO2eq/MJ. |
| | | |
(*) Standardwerte für KWK-Verfahren gelten nur, wenn die gesamte Prozesswärme durch KWK erzeugt wird..
(**) Gilt nur für Biokraftstoffe aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) als Material der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft werden; in diesem Fall werden Emissionen im Zusammenhang mit der Entseuchung als Teil der Tierkörperverwertung nicht berücksichtigt.
BIOMETHAN — VERMISCHUNG VON MIST/GÜLLE UND MAIS (*1) |
Biomethan-produktions-system | Technologische Optionen | Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen | Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen |
Mist/Gülle — Mais 80 % — 20 % | Offenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung (1) | 62 % | 35 % |
Offenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung (2) | 78 % | 57 % |
Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung | 97 % | 86 % |
Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung | 113 % | 108 % |
Mist/Gülle — Mais 70 % — 30 % | Offenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung | 53 % | 29 % |
Offenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung | 69 % | 51 % |
Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung | 83 % | 71 % |
Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung | 99 % | 94 % |
Mist/Gülle — Mais 60 % – 40 % | Offenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung | 48 % | 25 % |
Offenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung | 64 % | 48 % |
Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung | 74 % | 62 % |
Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung | 90 % | 84 % |
(*1) Die Treibhausgaseinsparungen für Biomethan beziehen sich ausschließlich auf komprimiertes Biomethan gegenüber dem Komparator für Fossilbrennstoffe im Verkehrssektor in Höhe von 94 gCO2eq/MJ. (1) Diese Kategorie umfasst die folgenden technologischen Kategorien zur Aufbereitung von Biogas zu Biomethan: Druckwechsel-Adsorption (Pressure Swing Adsorption — PSA), Druckwasserwäsche (Pressurised Water Scrubbing — PWS), Membrantrenntechnik, kryogene Trennung und physikalische Absorption mit einem organischen Lösungsmittel (Organic Physical Scrubbing — OPS). Dies schließt die Emission von 0,03 MJ CH4/MJ Biomethan für die Emission von Methan in den Abgasen ein. (2) Diese Kategorie umfasst die folgenden technologischen Kategorien zur Aufbereitung von Biogas zu Biomethan: Druckwasserwäsche (Pressurised Water Scrubbing — PWS), sofern das Wasser aufbereitet wird, Druckwechsel-Adsorption (Pressure Swing Adsorption — PSA), chemische Absorption (Chemical Scrubbing), physikalische Absorption mit einem organischen Lösungsmittel (Organic Physical Scrubbing — OPS), Membrantrenntechnik und kryogene Trennung. Für diese Kategorie werden keine Methanemissionen berücksichtigt (das Methan im Abgas verbrennt gegebenenfalls). |
| | | |
- B.B
Herstellungsweg des Biokraftstoffs | Typische Werte für die Minderung von Treibhausgasemissionen | Standardwerte für die Minderung von Treibhausgasemissionen |
Ethanol aus Weizenstroh | 85% | 83% |
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz in Einzelanlage | 83% | 83% |
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz in Einzelanlage | 82% | 82% |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Abfallholz in Einzelanlage | 83% | 83% |
Dimethylether (DME) aus Abfallholz in Einzelanlage | 84% | 84% |
DME aus Kulturholz in Einzelanlage | 83% | 83% |
Methanol aus Abfallholz in Einzelanlage | 84% | 84% |
Methanol aus Kulturholz in Einzelanlage | 83% | 83% |
Fischer-Tropsch-Diesel aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 89% | 89% |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 89% | 89% |
Dimethylether (DME) aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 89% | 89% |
Methanol aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 89% | 89% |
Methyl-Tertiär-Butylether (MTBE), Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Methanol | Wie beim Herstellungsweg für Methanol |
| | |
C. Methodologie
- 1.Ziffer eins
- a)Litera aTreibhausgasemissionen bei der Produktion und Verwendung von Biokraftstoffen werden wie folgt berechnet:

wobei |
E | = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Kraftstoffs |
eec | = Emissionen bei der Gewinnung oder beim Anbau der Rohstoffe; |
el | = auf das Jahr umgerechnete Emissionen aufgrund von Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen; |
ep | = Emissionen bei der Verarbeitung; |
etd | = Emissionen bei Transport und Vertrieb; |
eu | = Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs; |
esca | = Emissionseinsparung durch Akkumulierung von Kohlenstoff im Boden infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken; |
eccs | = Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid; |
eccr | =.Emissionseinsparung durch Abscheidung und Ersetzung von Kohlendioxid |
| |
Die mit der Herstellung der Anlagen und Ausrüstungen verbundenen Emissionen werden nicht berücksichtigt. |
| |
- b)Litera b
- 2.Ziffer 2Die durch Biokraftstoffe oder Biomethan verursachten Treibhausgasemissionen E werden in CO2-Äquivalent in g/MJ (Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Kraftstoff) angegeben.
Werden Treibhausgasemissionen durch die Gewinnung oder den Anbau von Rohstoffen (eec) als Einheit gCO2eq/Tonne Trockenrohstoff angegeben, wird die Umwandlung in gCO2eq/MJ (Gramm CO2-Äquivalent pro Megajoule Brennstoff) wie folgt berechnet(1)

wobei:


Die Emissionen pro Tonne Trockenrohstoff werden wie folgt berechnet:

- (1)Absatz einsDie Formel, mit der die Treibhausgasemissionen durch die Gewinnung oder den Anbau von Rohstoffen eec berechnet werden, beschreibt Fälle, in denen Rohstoffe in einem Schritt in Biokraftstoffe umgewandelt werden. Bei komplizierteren Versorgungsketten sind Anpassungen notwendig, damit auch die Treibhausgasemissionen eec berechnet werden, die durch die Gewinnung oder den Anbau von Rohstoffen für Zwischenprodukte verursacht werden.
- 3.Ziffer 3Die durch die Verwendung von Biokraftstoffen oder Biomethan erzielte Einsparung bei den Treibhausgasemissionen wird wie folgt berechnet:EINSPARUNG = (EF(t) – EB)/EF(t)dabei sind:EB = Gesamtemissionen bei der Verwendung des Biokraftstoffs;
EF(t) = Gesamtemissionen des Komparators für Fossile Kraftstoffe.- 4.Ziffer 4Die für die unter Nummer 1 genannten Zwecke berücksichtigten Treibhausgase sind CO2, N2O und CH4. Zur Berechnung der CO2-Äquivalenz werden diese Gase wie folgt gewichtet:
- 5.Ziffer 5
- 6.Ziffer 6Für die Zwecke der in Nummer 1 Buchstabe a genannten Berechnungen werden Treibhausgasemissionseinsparungen infolge besserer landwirtschaftlicher Bewirtschaftungspraktiken (esca), wie infolge der Umstellung auf eine reduzierte Bodenbearbeitung oder eine Nullbodenbearbeitung, verbesserter Fruchtfolgen, der Nutzung von Deckpflanzen, einschließlich Bewirtschaftung der Ernterückstände, sowie des Einsatzes natürlicher Bodenverbesserer (z. B. Kompost, Rückstände der Mist-/Güllevergärung), nur dann berücksichtigt, wenn zuverlässige und überprüfbare Nachweise dafür vorgelegt werden, dass mehr Kohlenstoff im Boden gebunden wurde, oder wenn vernünftigerweise davon auszugehen ist, dass dies in dem Zeitraum, in dem die betreffenden Rohstoffe angebaut wurden, der Fall war; dabei ist gleichzeitig jenen Emissionen Rechnung zu tragen, die aufgrund des vermehrten Einsatzes von Dünger und Pflanzenschutzmitteln bei derartigen Praktiken entstehen (1).
- 7.Ziffer 7Die auf Jahresbasis umgerechneten Emissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (el) werden durch gleichmäßige Verteilung der Gesamtemissionen über 20 Jahre berechnet. Diese Emissionen werden wie folgt berechnet:

dabei sind:
el = auf das Jahr umgerechnete Treibhausgasemissionen aus Kohlenstoffbestandsänderungen infolge von Landnutzungsänderungen (gemessen als Masse (Gramm) an CO2-Äquivalent pro Energieeinheit (Megajoule) Biokraftstoff); „Kulturflächen“ (3) und „Dauerkulturen“ (4) sind als eine einzige Landnutzungsart zu betrachten;- (Absatz eins1) Bei einem solchen Nachweis kann es sich um Messungen des Kohlenstoffs im Boden handeln, beispielsweise in Form einer ersten Messung vor dem Anbau und anschließender regelmäßiger Messungen im Abstand von mehreren Jahren. In diesem Fall würde für den Anstieg des Bodenkohlenstoffs, solange der zweite Messwert noch nicht vorliegt, anhand repräsentativer Versuche oder Bodenmodelle ein Schätzwert ermittelt. Ab der zweiten Messung würden die Messwerte als Grundlage dienen, um zu ermitteln, ob und in welchem Maß der Bodenkohlenstoff steigt.
- (Absatz 22) Der durch Division des Molekulargewichts von CO2 (44,010 g/mol) durch das Molekulargewicht von Kohlenstoff (12,011 g/mol) gewonnene Quotient ist gleich 3,664.
- (Absatz 33) Kulturflächen im Sinn der Definition des IPCC
- (Absatz 44) Dauerkulturen sind definiert als mehrjährige Kulturpflanzen, deren Stiel normalerweise nicht jährlich geerntet wird (z. B. Niederwald mit Kurzumtrieb und Ölpalmen).
- 8.Ziffer 8Der Bonus von 29 CO2-Äquivalent in g/MJ wird gewährt, wenn der Nachweis erbracht wird, dass die betreffende Fläche
- a)Litera aim Januar 2008 nicht landwirtschaftlich oder zu einem anderen Zweck genutzt wurde und
- b)Litera baus stark degradierten Flächen einschließlich früherer landwirtschaftlicher Nutzflächen besteht.
Der Bonus von 29 CO2-Äquivalent in g/MJ gilt für einen Zeitraum von bis zu 20 Jahren ab dem Zeitpunkt der Umwandlung der Fläche in eine landwirtschaftliche Nutzfläche, sofern ein kontinuierlicher Anstieg des Kohlenstoffbestands und ein nennenswerter Rückgang der Erosion auf unter Buchstabe b fallenden Flächen gewährleistet werden - 9.Ziffer 9„Stark degradierte Flächen“ sind Flächen, die während eines längeren Zeitraums entweder in hohem Maße versalzt wurden oder die einen besonders niedrigen Gehalt an organischen Stoffen aufweisen und stark erodiert sind;
- 10.Ziffer 10Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands auf der Grundlage der von der Kommission auf der Basis von Band 4 der IPPC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 sowie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erstellten Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands (Beschluss der Kommission 2010/335/EU über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs V der Richtlinie 2009/28/EG, ABl. Nr. L 151 vom 17.06.2010 S.19).Für die Zwecke dieser Verordnung erfolgt die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands auf der Grundlage der von der Kommission auf der Basis von Band 4 der IPPC-Leitlinien für nationale Treibhausgasinventare aus dem Jahr 2006 sowie im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 und der Verordnung (EU) 2018/841 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Einbeziehung der Emissionen und des Abbaus von Treibhausgasen aus Landnutzung, Landnutzungsänderungen und Forstwirtschaft (LULUCF) in den Rahmen für die Klima- und Energiepolitik bis 2030 und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erstellten Leitlinien für die Berechnung des Bodenkohlenstoffbestands (Beschluss der Kommission 2010/335/EU über Leitlinien für die Berechnung des Kohlenstoffbestands im Boden für die Zwecke des Anhangs römisch fünf der Richtlinie 2009/28/EG, ABl. Nr. L 151 vom 17.06.2010 S.19).
- 11.Ziffer 11Die Emissionen bei der Verarbeitung (ep) schließen die Emissionen bei der Verarbeitung selbst, aus Abfällen und Leckagen sowie bei der Herstellung der zur Verarbeitung verwendeten Chemikalien oder sonstigen Produkte ein, einschließlich der CO2-Emissionen, die dem Kohlenstoffgehalt fossiler Inputs entsprechen, unabhängig davon, ob sie bei dem Prozess tatsächlich verbrannt werden. Bei der Berücksichtigung des Verbrauchs an nicht in der Anlage zur Kraftstoffherstellung erzeugter Elektrizität wird angenommen, dass die Treibhausgasemissionsintensität bei Erzeugung und Verteilung dieser Elektrizität der durchschnittlichen Emissionsintensität bei der Produktion und Verteilung von Elektrizität in einer bestimmten Region entspricht. Abweichend von dieser Regel gilt: Die Produzenten können für die von einer einzelnen Elektrizitätserzeugungsanlage erzeugte Elektrizität einen Durchschnittswert verwenden, falls diese Anlage nicht an das Elektrizitätsnetz angeschlossen ist. Die Emissionen bei der Verarbeitung schließen gegebenenfalls Emissionen bei der Trocknung von Zwischenprodukten und -materialien ein.
- 12.Ziffer 12Die Emissionen beim Transport und Vertrieb (etd) schließen die beim Transport und der Lagerung von Rohstoffen und Halbfertigerzeugnissen sowie bei der Lagerung und dem Vertrieb von Fertigerzeugnissen anfallenden Emissionen ein. Die Emissionen beim Transport und Vertrieb, die unter Nummer 5 berücksichtigt werden, fallen nicht unter diese Nummer.
- 13.Ziffer 13Die CO2 Emissionen bei der Nutzung des Kraftstoffs (eu) werden für Biokraftstoffe und Biomethan mit null angesetzt. Die Emissionen von anderen Treibhausgasen als CO2 (CH2 und N2O) bei der Nutzung von Biokraftstoffen werden in den eu-Faktor einbezogen.
- 14.Ziffer 14Die Emissionseinsparung durch Abscheidung und geologische Speicherung von Kohlendioxid (eccs), die nicht bereits in ep berücksichtigt wurde, wird auf die durch Abscheidung und Sequestrierung von emittiertem CO2 vermiedenen Emissionen begrenzt, die unmittelbar mit der Gewinnung, dem Transport, der Verarbeitung und dem Vertrieb von Kraftstoff verbunden sind, sofern die Speicherung im Einklang mit der Richtlinie 2009/31/EG über die geologische Speicherung von Kohlendioxid erfolgt.
- 15.Ziffer 15Die Emissionseinsparung durch CO2-Abscheidung und -ersetzung (eccr) steht in unmittelbarer Verbindung mit der Produktion des Biokraftstoffs oder Biomethans, dem sie zugeordnet wird, und wird begrenzt auf die durch Abscheidung von CO2 vermiedenen Emissionen, wobei der Kohlenstoff aus Biomasse stammt und bei der Produktion von Handelsprodukten und bei Dienstleistungen anstelle des CO2 fossilen Ursprungs verwendet wird.
- 16.Ziffer 16Erzeugt eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, die Wärme und/oder Elektrizität für ein Kraftstoffproduktionsverfahren liefert, für das Emissionen berechnet werden, überschüssige Elektrizität und/oder Nutzwärme, werden die Treibhausgasemissionen entsprechend der Temperatur der Wärme (die deren Nutzen widerspiegelt) auf die Elektrizität und die Nutzwärme aufgeteilt. Der Nutzanteil der Wärme ergibt sich durch Multiplikation ihres Energiegehalts mit dem Carnot'schen Wirkungsgrad Ch, der wie folgt berechnet wird:

wobei:
Th =Temperatur, gemessen als absolute Temperatur (Kelvin) der Nutzwärme am LieferortT0 =Umgebungstemperatur, festgelegt auf 273,15 Kelvin (0 °C)Wenn die überschüssige Wärme zur Beheizung von Gebäuden ausgeführt wird, kann Ch für eine Temperatur unter 150 °C (423,15 Kelvin) alternativ wie folgt definiert werden:Ch =Carnot'scher Wirkungsgrad für Wärme bei 150 °C (423,15 Kelvin) = 0,3546Für die Zwecke dieser Berechnung ist der tatsächliche Wirkungsgrad zu verwenden, der als jährlich produzierte mechanische Energie, Elektrizität bzw. Wärme dividiert durch die jährlich eingesetzte Energie definiert wird.Für die Zwecke dieser Berechnung bezeichnet der Begriff- a)Litera a„Kraft-Wärme-Kopplung“ die gleichzeitige Erzeugung thermischer Energie und elektrischer und/oder mechanischer Energie in einem Prozess;
- b)Litera b„Nutzwärme“ die in einem KWK-Prozess zur Befriedigung eines wirtschaftlich vertretbaren Wärme- oder Kältebedarfs erzeugte Wärme;
- c)Litera c„wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“ den Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kälteleistung nicht überschreitet und der sonst zu Marktbedingungen gedeckt würde.
- 17.Ziffer 17Werden bei einem Kraftstoffproduktionsverfahren neben dem Kraftstoff, für den die Emissionen berechnet werden, weitere Erzeugnisse („Nebenerzeugnisse“) produziert, so werden die anfallenden Treibhausgasemissionen zwischen dem Kraftstoff oder dessen Zwischenerzeugnis und den Nebenerzeugnissen nach Maßgabe ihres Energiegehalts (der bei anderen Nebenerzeugnissen als Elektrizität durch den unteren Heizwert bestimmt wird) aufgeteilt. Die Treibhausgasintensität überschüssiger Nutzwärme und Elektrizität entspricht der Treibhausgasintensität der für ein Kraftstoffherstellungsverfahren gelieferten Wärme oder Elektrizität; sie wird durch Berechnung der Treibhausgasintensität aller Inputs in die Kraft-Wärme-Kopplungs-, konventionelle oder sonstige Anlage, die Wärme oder Elektrizität für ein Kraftstoffproduktionsverfahren liefert, und der Emissionen der betreffenden Anlage, einschließlich der Rohstoffe sowie CH4- und N2O-Emissionen, bestimmt. Im Falle der Kraft-Wärme-Kopplung erfolgt die Berechnung entsprechend Nummer 16.
- 18.Ziffer 18Für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 sind die aufzuteilenden Emissionen eec + el + esca + die Anteile von ep, etd eccs und eccr, die bis einschließlich zu dem Verfahrensschritt anfallen, bei dem ein Nebenprodukt erzeugt wird. Wurden in einem früheren Verfahrensschritt Emissionen Nebenprodukten zugewiesen, so wird für diesen Zweck anstelle der Gesamtemissionen der Bruchteil dieser Emissionen verwendet, der im letzten Verfahrensschritt dem Zwischenerzeugnis zugeordnet wird.Im Falle von Biokraftstoffen und Biomethan werden sämtliche Nebenerzeugnisse, für die Zwecke der Berechnung berücksichtigt, Abfällen und Reststoffen werden keine Emissionen zugeordnet. Für die Zwecke der Berechnung wird der Energiegehalt von Nebenprodukten mit negativem Energiegehalt mit null angesetzt. Die Lebenszyklus-Treibhausgasemissionen von Abfällen und Reststoffen, einschließlich Baumspitzen und Ästen, Stroh,, Hülsen, Maiskolben und Nussschalen sowie Reststoffen aus der Verarbeitung einschließlich Rohglycerin (nicht raffiniertes Glycerin) und Bagasse werden bis zur Sammlung dieser Materialien auf null angesetzt, unabhängig davon, ob sie vor der Umwandlung ins Endprodukt zu Zwischenprodukten verarbeitet werden.Bei Kraftstoffen, die in anderen Raffinerien als einer Kombination von Verarbeitungsbetrieben mit konventionellen oder Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die dem Verarbeitungsbetrieb Wärme und/oder Elektrizität liefern, hergestellt werden, ist die Analyseeinheit für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 17 die Raffinerie.
- 19.Ziffer 19Bei Biokraftstoffen und Biomethan ist für die Zwecke der Berechnung nach Nummer 3 die fossile Vergleichsgröße EF(t) 94 gCO2eq/MJ.
D. 1. Disaggregierte Standardwerte für Biokraftstoffe
Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „eec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs einschließlich N2O- Bodenemissionen
Herstellungsweg der Biokraftstoffe | Typische Treibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) | Standardtreibhausgasemissionen (CO2-Äquivalent in g/MJ) |
Ethanol aus Zuckerrüben | 9,6 | 9,6 |
Ethanol aus Mais | 25,5 | 25,5 |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais | 27 | 27 |
Ethanol aus Zuckerrohr | 17,1 | 17,1 |
ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Herstellungsweg für Ethanol | |
Biodiesel aus Raps | 32 | 32 |
Biodiesel aus Sonnenblumen | 26,1 | 26,1 |
Biodiesel aus Sojabohnen | 21,2 | 21,2 |
Biodiesel aus Palmöl | 26,0 | 26,0 |
Biodiesel aus Altspeiseöl | 0 | 0 |
Biodiesel aus ausgelassenen tierischen Fetten(**) | 0 | 0 |
Hydriertes Rapsöl | 33,4 | 33,4 |
Hydriertes Sonnenblumenöl | 26,9 | 26,9 |
Hydriertes Sojaöl | 22,1 | 22,1 |
Hydriertes Palmöl | 27,3 | 27,3 |
Hydriertes Altspeiseöl | 0 | 0 |
Hydriertes Tierische Fette (**) | 0 | 0 |
Reines Rapsöl | 33,4 | 33,4 |
Reines Sonnenblumenöl | 27,2 | 27,2 |
Reines Sojaöl | 22,2 | 22,2 |
Reines Rapsöl | 27,1 | 27,1 |
Reines Palmöl | 0 | 0 |
| | |
(**) Gilt nur für Biokraftstoffe aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft werden; in diesem Fall werden Emissionen im Zusammenhang mit der Entseuchung als Teil der Tierkörperverwertung nicht berücksichtigt.Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „eec“ — ausschließlich für N2O-Bodenemissionen (diese sind bereits in den disaggregierten Werten in Tabelle „eec“ für Emissionen aus dem Anbau enthalten) Herstellungsweg der Biokraftstoffe
Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Treibhausgasemissionen — typischer Wert (gCO2eq/MJ) | Treibhausgasemissionen — Standardwert (gCO2eq/MJ) |
Ethanol aus Zuckerrüben | 4,9 | 4,9 |
Ethanol aus Mais | 13,7 | 13,7 |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais | 14,1 | 14,1 |
Ethanol aus Zuckerrohr | 2,1 | 2,1 |
ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Produktionsweg für Ethanol |
TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Produktionsweg für Ethanol |
Biodiesel aus Raps | 17,6 | 17,6 |
Biodiesel aus Sonnenblumen | 12,2 | 12,2 |
Biodiesel aus Sojabohnen | 13,4 | 13,4 |
Biodiesel aus Palmöl | 16,5 | 16,5 |
Biodiesel aus Altspeiseöl | 0 | 0 |
Biodiesel aus ausgelassenen tierischen Fetten (*1) | 0 | 0 |
Hydriertes Rapsöl | 18,0 | 18,0 |
Hydriertes Sonnenblumenöl | 12,5 | 12,5 |
Hydriertes Sojaöl | 13,7 | 13,7 |
Hydriertes Palmöl | 16,9 | 16,9 |
Hydriertes Altspeiseöl | 0 | 0 |
Hydrierte tierische Fette (*1) | 0 | 0 |
Reines Rapsöl | 17,6 | 17,6 |
Reines Sonnenblumenöl | 12,2 | 12,2 |
Reines Sojaöl | 13,4 | 13,4 |
Reines Palmöl | 16,5 | 16,5 |
Reines Altspeiseöl | 0 | 0 |
(*1) Gilt nur für Biokraftstoffe aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft werden; in diesem Fall werden Emissionen im Zusammenhang mit der Entseuchung als Teil der Tierkörperverwertung nicht berücksichtigt. |
| | |
Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung: „ep“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
| Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Treibhausgasemissionen — typischer Wert (gCO2eq/MJ) | Treibhausgasemissionen — Standardwert (gCO2eq/MJ) |
| Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 18,8 | 26,3 |
Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 9,7 | 13,6 |
| Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 13,2 | 18,5 |
| Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 7,6 | 10,6 |
| Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 27,4 | 38,3 |
| Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 15,7 | 22,0 |
| Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 20,8 | 29,1 |
| Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 14,8 | 20,8 |
| Ethanol aus Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 28,6 | 40,1 |
| Ethanol aus Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 1,8 | 2,6 |
| Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 21,0 | 29,3 |
| Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 15,1 | 21,1 |
| Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 30,3 | 42,5 |
| Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 1,5 | 2,2 |
| Ethanol aus Zuckerrohr | 1,3 | 1,8 |
| ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Produktionsweg für Ethanol |
| TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Produktionsweg für Ethanol |
| Biodiesel aus Raps | 11,7 | 16,3 |
| Biodiesel aus Sonnenblumen | 11,8 | 16,5 |
| Biodiesel aus Sojabohnen | 12,1 | 16,9 |
| Biodiesel aus Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 30,4 | 42,6 |
| Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 13,2 | 18,5 |
| Biodiesel aus Altspeiseöl | 9,3 | 13,0 |
| Biodiesel aus ausgelassenen tierischen Fetten (*2) | 13,6 | 19,1 |
| Hydriertes Rapsöl | 10,7 | 15,0 |
| Hydriertes Sonnenblumenöl | 10,5 | 14,7 |
| Hydriertes Sojaöl | 10,9 | 15,2 |
| Hydriertes Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 27,8 | 38,9 |
| Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 9,7 | 13,6 |
| Hydriertes Altspeiseöl | 10,2 | 14,3 |
| Hydrierte tierische Fette (*2) | 14,5 | 20,3 |
| Reines Rapsöl | 3,7 | 5,2 |
| Reines Sonnenblumenöl | 3,8 | 5,4 |
| Reines Sojaöl | 4,2 | 5,9 |
| Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 22,6 | 31,7 |
| Reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 4,7 | 6,5 |
| Reines Altspeiseöl | 0,6 | 0,8 |
| (*1) Standardwerte für KWK-Verfahren gelten nur, wenn die gesamte Prozesswärme durch KWK erzeugt wird. (*2) Hinweis: Gilt nur für Biokraftstoffe aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft werden; in diesem Fall werden Emissionen im Zusammenhang mit der Entseuchung als Teil der Tierkörperverwertung nicht berücksichtigt |
| | | |
Disaggregierte Standardwerte ausschließlich für die Ölgewinnung (diese sind bereits in den disaggregierten Werten in Tabelle „ep“ für Emissionen aus der Verarbeitung enthalten)
Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Treibhausgasemissionen — typischer Wert (gCO2eq/MJ) | Treibhausgasemissionen — Standardwert (gCO2eq/MJ) |
Biodiesel aus Raps | 3,0 | 4,2 |
Biodiesel aus Sonnenblumen | 2,9 | 4,0 |
Biodiesel aus Sojabohnen | 3,2 | 4,4 |
Biodiesel aus Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 20,9 | 29,2 |
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 3,7 | 5,1 |
Biodiesel aus Altspeiseöl | 0 | 0 |
Biodiesel aus ausgelassenen tierischen Fetten (*1) | 4,3 | 6,1 |
Hydriertes Rapsöl | 3,1 | 4,4 |
Hydriertes Sonnenblumenöl | 3,0 | 4,1 |
Hydriertes Sojaöl | 3,3 | 4,6 |
Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 21,9 | 30,7 |
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 3,8 | 5,4 |
Hydriertes Altspeiseöl | 0 | 0 |
Hydrierte tierische Fette (*1) | 4,3 | 6,0 |
Reines Rapsöl | 3,1 | 4,4 |
Reines Sonnenblumenöl | 3,0 | 4,2 |
Reines Sojaöl | 3,4 | 4,7 |
Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 21,8 | 30,5 |
Reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 3,8 | 5,3 |
Reines Altspeiseöl | 0 | 0 |
(*1) Hinweis: Gilt nur für Biokraftstoffe aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft werden; in diesem Fall werden Emissionen im Zusammenhang mit der Entseuchung als Teil der Tierkörperverwertung nicht berücksichtigt. |
| | |
Disaggregierte Standardwerte für den Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Treibhausgasemissionen — typischer Wert (gCO2eq/MJ) | Treibhausgasemissionen — Standardwert (gCO2eq/MJ) |
Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 2,3 | 2,3 |
Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 2,3 | 2,3 |
Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 2,3 | 2,3 |
Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 2,3 | 2,3 |
Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 2,3 | 2,3 |
Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 2,3 | 2,3 |
Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 2,2 | 2,2 |
Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 2,2 | 2,2 |
Ethanol aus Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 2,2 | 2,2 |
Ethanol aus Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 2,2 | 2,2 |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 2,2 | 2,2 |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 2,2 | 2,2 |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 2,2 | 2,2 |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 2,2 | 2,2 |
Ethanol aus Zuckerrohr | 9,7 | 9,7 |
ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Produktionsweg für Ethanol |
TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Produktionsweg für Ethanol |
Biodiesel aus Raps | 1,8 | 1,8 |
Biodiesel aus Sonnenblumen | 2,1 | 2,1 |
Biodiesel aus Sojabohnen | 8,9 | 8,9 |
Biodiesel aus Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 6,9 | 6,9 |
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 6,9 | 6,9 |
Biodiesel aus Altspeiseöl | 1,9 | 1,9 |
Biodiesel aus ausgelassenen tierischen Fetten (*2) | 1,6 | 1,6 |
Hydriertes Rapsöl | 1,7 | 1,7 |
Hydriertes Sonnenblumenöl | 2,0 | 2,0 |
Hydriertes Sojaöl | 9,2 | 9,2 |
Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 7,0 | 7,0 |
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 7,0 | 7,0 |
Hydriertes Altspeiseöl | 1,7 | 1,7 |
Hydrierte tierische Fette (*2) | 1,5 | 1,5 |
Reines Rapsöl | 1,4 | 1,4 |
Reines Sonnenblumenöl | 1,7 | 1,7 |
Reines Sojaöl | 8,8 | 8,8 |
Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 6,7 | 6,7 |
Reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 6,7 | 6,7 |
Reines Altspeiseöl | 1,4 | 1,4 |
(*1) Standardwerte für KWK-Verfahren gelten nur, wenn die gesamte Prozesswärme durch KWK erzeugt wird. (*2) Hinweis: Gilt nur für Biokraftstoffe aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009; in diesem Fall werden Emissionen im Zusammenhang mit der Entseuchung als Teil der Tierkörperverwertung nicht berücksichtigt. |
| | |
Disaggregierte Standardwerte ausschließlich für den Transport und Vertrieb des fertigen Biokraftstoffs. Diese sind bereits in der Tabelle als Emissionen bei Transport und Vertrieb „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs enthalten; die folgenden Werte können jedoch hilfreich sein, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer die tatsächlichen Transportemissionen nur für den Transport von Kulturpflanzen oder Öl angeben will.
Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Treibhausgasemissionen — typischer Wert (gCO2eq/MJ) | Treibhausgasemissionen — Standardwert (gCO2eq/MJ) |
Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 1,6 | 1,6 |
Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 1,6 | 1,6 |
Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 1,6 | 1,6 |
Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 1,6 | 1,6 |
Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 1,6 | 1,6 |
Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 1,6 | 1,6 |
Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 1,6 | 1,6 |
Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 1,6 | 1,6 |
Ethanol aus Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 1,6 | 1,6 |
Ethanol aus Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 1,6 | 1,6 |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 1,6 | 1,6 |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 1,6 | 1,6 |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 1,6 | 1,6 |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 1,6 | 1,6 |
Ethanol aus Zuckerrohr | 6,0 | 6,0 |
Ethyl-Tertiär-Butylether (ETBE), Anteil aus Ethanol aus erneuerbaren Quellen | Wird angesehen wie beim Produktionsweg für Ethanol |
Tertiär-Amyl-Ethyl-Ether (TAEE), Anteil aus Ethanol aus erneuerbaren Quellen | Wird angesehen wie beim Produktionsweg für Ethanol |
Biodiesel aus Raps | 1,3 | 1,3 |
Biodiesel aus Sonnenblumen | 1,3 | 1,3 |
Biodiesel aus Sojabohnen | 1,3 | 1,3 |
Biodiesel aus Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 1,3 | 1,3 |
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 1,3 | 1,3 |
Biodiesel aus Altspeiseöl | 1,3 | 1,3 |
Biodiesel aus ausgelassenen tierischen Fetten (*2) | 1,3 | 1,3 |
Hydriertes Rapsöl | 1,2 | 1,2 |
Hydriertes Sonnenblumenöl | 1,2 | 1,2 |
Hydriertes Sojaöl | 1,2 | 1,2 |
Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 1,2 | 1,2 |
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 1,2 | 1,2 |
Hydriertes Altspeiseöl | 1,2 | 1,2 |
Hydrierte tierische Fette (*2) | 1,2 | 1,2 |
Reines Rapsöl | 0,8 | 0,8 |
Reines Sonnenblumenöl | 0,8 | 0,8 |
Reines Sojaöl | 0,8 | 0,8 |
Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 0,8 | 0,8 |
Reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 0,8 | 0,8 |
Reines Altspeiseöl | 0,8 | 0,8 |
(*1) Standardwerte für KWK-Verfahren gelten nur, wenn die gesamte Prozesswärme durch KWK erzeugt wird. (*2) Hinweis: Gilt nur für Biokraftstoffe aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft werden; in diesem Fall werden Emissionen im Zusammenhang mit der Entseuchung als Teil der Tierkörperverwertung nicht berücksichtigt. |
| | |
Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb
Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Treibhausgasemissionen — typischer Wert (gCO2eq/MJ) | Treibhausgasemissionen — Standardwert (gCO2eq/MJ) |
Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 30,7 | 38,2 |
Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 21,6 | 25,5 |
Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 25,1 | 30,4 |
Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 19,5 | 22,5 |
Ethanol aus Zuckerrüben (ohne Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 39,3 | 50,2 |
Ethanol aus Zuckerrüben (mit Biogas aus Schlempe, Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 27,6 | 33,9 |
Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 48,5 | 56,8 |
Ethanol aus Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 42,5 | 48,5 |
Ethanol aus Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 56,3 | 67,8 |
Ethanol aus Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 29,5 | 30,3 |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in konventioneller Anlage) | 50,2 | 58,5 |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Erdgas als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 44,3 | 50,3 |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (Braunkohle als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 59,5 | 71,7 |
Ethanol aus anderen Getreiden, ohne Mais (forstwirtschaftliche Reststoffe als Prozessbrennstoff in KWK-Anlage (*1)) | 30,7 | 31,4 |
Ethanol aus Zuckerrohr | 28,1 | 28,6 |
ETBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Produktionsweg für Ethanol |
TAEE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Produktionsweg für Ethanol |
Biodiesel aus Raps | 45,5 | 50,1 |
Biodiesel aus Sonnenblumen | 40,0 | 44,7 |
Biodiesel aus Sojabohnen | 42,2 | 47,0 |
Biodiesel aus Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 63,3 | 75,5 |
Biodiesel aus Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 46,1 | 51,4 |
Biodiesel aus Altspeiseöl | 11,2 | 14,9 |
Biodiesel aus tierischen Fetten (*2) | 15,2 | 20,7 |
Hydriertes Rapsöl | 45,8 | 50,1 |
Hydriertes Sonnenblumenöl | 39,4 | 43,6 |
Hydriertes Sojaöl | 42,2 | 46,5 |
Hydriertes Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 62,1 | 73,2 |
Hydriertes Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 44,0 | 47,9 |
Hydriertes Altspeiseöl | 11,9 | 16,0 |
Hydrierte tierische Fette (*2) | 16,0 | 21,8 |
Reines Rapsöl | 38,5 | 40,0 |
Reines Sonnenblumenöl | 32,7 | 34,3 |
Reines Sojaöl | 35,2 | 36,9 |
Reines Palmöl (offenes Abwasserbecken) | 56,4 | 65,5 |
Reines Palmöl (Verarbeitung mit Methanbindung an der Ölmühle) | 38,5 | 40,3 |
Reines Altspeiseöl | 2,0 | 2,2 |
(*1) Standardwerte für KWK-Verfahren gelten nur, wenn die gesamte Prozesswärme durch KWK erzeugt wird. (*2) Hinweis: Gilt nur für Biokraftstoffe aus tierischen Nebenprodukten, die in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 als Material der Kategorie 1 bzw. 2 eingestuft werden; in diesem Fall werden Emissionen im Zusammenhang mit der Entseuchung als Teil der Tierkörperverwertung nicht berücksichtigt. |
| | |
2. Disaggregierte Standardwerte für Biomethan
Biomethanproduktionssystem | Technologische Optionen | TYPISCHER WERT [gCO2eq/MJ] | STANDARDWERT [gCO2eq/MJ] |
Anbau | Verarbeitung | Aufbereitung | Transport | Kompression an der Tankstelle | Gutschrift für Mist-/Güllenutzung | Anbau | Verarbeitung | Aufbereitung | Transport | Kompression an der Tankstelle | Gutschrift für Mist-/ Güllenutzung |
Gülle | Offenes Gärrückstandslager | keine Abgasverbrennung | 0,0 | 84,2 | 19,5 | 1,0 | 3,3 | – 124,4 | 0,0 | 117,9 | 27,3 | 1,0 | 4,6 | – 124,4 |
Abgasverbrennung | 0,0 | 84,2 | 4,5 | 1,0 | 3,3 | – 124,4 | 0,0 | 117,9 | 6,3 | 1,0 | 4,6 | – 124,4 |
Geschlossenes Gärrückstandslager | keine Abgasverbrennung | 0,0 | 3,2 | 19,5 | 0,9 | 3,3 | – 111,9 | 0,0 | 4,4 | 27,3 | 0,9 | 4,6 | – 111,9 |
Abgasverbrennung | 0,0 | 3,2 | 4,5 | 0,9 | 3,3 | – 111,9 | 0,0 | 4,4 | 6,3 | 0,9 | 4,6 | – 111,9 |
Mais, gesamte Pflanze | Offenes Gärrückstandslager | keine Abgasverbrennung | 18,1 | 20,1 | 19,5 | 0,0 | 3,3 | — | 18,1 | 28,1 | 27,3 | 0,0 | 4,6 | — |
Abgasverbrennung | 18,1 | 20,1 | 4,5 | 0,0 | 3,3 | — | 18,1 | 28,1 | 6,3 | 0,0 | 4,6 | — |
Geschlossenes Gärrückstandslager | keine Abgasverbrennung | 17,6 | 4,3 | 19,5 | 0,0 | 3,3 | — | 17,6 | 6,0 | 27,3 | 0,0 | 4,6 | — |
Abgasverbrennung | 17,6 | 4,3 | 4,5 | 0,0 | 3,3 | — | 17,6 | 6,0 | 6,3 | 0,0 | 4,6 | — |
Bioabfall | Offenes Gärrückstandslager | keine Abgasverbrennung | 0,0 | 30,6 | 19,5 | 0,6 | 3,3 | — | 0,0 | 42,8 | 27,3 | 0,6 | 4,6 | — |
Abgasverbrennung | 0,0 | 30,6 | 4,5 | 0,6 | 3,3 | — | 0,0 | 42,8 | 6,3 | 0,6 | 4,6 | — |
Geschlossenes Gärrückstandslager | keine Abgasverbrennung | 0,0 | 5,1 | 19,5 | 0,5 | 3,3 | — | 0,0 | 7,2 | 27,3 | 0,5 | 4,6 | — |
Abgasverbrennung | 0,0 | 5,1 | 4,5 | 0,5 | 3,3 | — | 0,0 | 7,2 | 6,3 | 0,5 | 4,6 | — |
| | | | | | | | | | | | | | |
Typische Werte und Standardwerte für Biomethan
Biomethanproduktionssystem | Technologische Optionen | Treibhausgas-emissionen — typischer Wert (gCO2eq/MJ) | Treibhausgas-emissionen — Standardwert (gCO2eq/MJ) |
Biomethan aus Gülle | Offenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung (1) | – 20 | 22 |
Offenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung (2) | – 35 | 1 |
Geschlossenes Gärrück-standslager, keine Abgasverbrennung | – 88 | – 79 |
Geschlossenes Gärrück-standslager, Abgasverbrennung | – 103 | – 100 |
Biomethan aus Mais (gesamte Pflanze) | Offenes Gärrück-standslager, keine Abgasverbrennung | 58 | 73 |
Offenes Gärrück-standslager, Abgasverbrennung | 43 | 52 |
Geschlossenes Gärrück-standslager, keine Abgasverbrennung | 41 | 51 |
Geschlossenes Gärrück-standslager, Abgasverbrennung | 26 | 30 |
Biomethan aus Bioabfall | Offenes Gärrück-standslager, keine Abgasverbrennung | 51 | 71 |
Offenes Gärrück-standslager, Abgasverbrennung | 36 | 50 |
Geschlossenes Gärrück-standslager, keine Abgasverbrennung | 25 | 35 |
Geschlossenes Gärrück-standslager, Abgasverbrennung | 10 | 14 |
(1) Diese Kategorie umfasst die folgenden technologischen Kategorien zur Aufbereitung von Biogas zu Biomethan: Druckwechsel-Adsorption (Pressure Swing Adsorption — PSA), Druckwasserwäsche (Pressurised Water Scrubbing — PWS), Membrantrenntechnik, kryogene Trennung und physikalische Absorption mit einem organischen Lösungsmittel (Organic Physical Scrubbing — OPS). Dies schließt die Emission von 0,03 MJ CH4/MJ Biomethan für die Emission von Methan in den Abgasen ein. (2) Diese Kategorie umfasst die folgenden technologischen Kategorien zur Aufbereitung von Biogas zu Biomethan: Druckwasserwäsche (Pressurised Water Scrubbing — PWS), sofern das Wasser aufbereitet wird, Druckwechsel-Adsorption (Pressure Swing Adsorption — PSA), chemische Absorption (Chemical Scrubbing), physikalische Absorption mit einem organischen Lösungsmittel (Organic Physical Scrubbing — OPS), Membrantrenntechnik und kryogene Trennung. Für diese Kategorie werden keine Methanemissionen berücksichtigt (das Methan im Abgas verbrennt gegebenenfalls). |
| | | |
Typische Werte und Standardwerte — Biomethan — Vermischung von Mist/Gülle und Mais: Treibhausgasemissionen mit Anteilsangaben auf Grundlage von Frischmasse
Biomethanproduktionssystem | Technologische Optionen | Typischer Wert | Standardwert |
(gCO2eq/MJ) | (gCO2eq/MJ) |
Mist/Gülle — Mais 80 % — 20 % | Offenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung | 32 | 57 |
Offenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung | 17 | 36 |
Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung | – 1 | 9 |
Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung | – 16 | – 12 |
Mist/Gülle — Mais 70 % — 30 % | Offenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung | 41 | 62 |
Offenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung | 26 | 41 |
Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung | 13 | 22 |
Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung | – 2 | 1 |
Mist/Gülle — Mais 60 % – 40 % | Offenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung | 46 | 66 |
Offenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung | 31 | 45 |
Geschlossenes Gärrückstandslager, keine Abgasverbrennung | 22 | 31 |
Geschlossenes Gärrückstandslager, Abgasverbrennung | 7 | 10 |
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Bei Biomethan, das in Form von komprimiertem Biomethan als Kraftstoff für den Verkehr verwendet wird, müssen zu den typischen Werten 3,3 gCO2eq/MJ Biomethan und zu den Standardwerten 4,6 gCO2eq/MJ Biomethan addiert werden.
- E.EGeschätzte disaggregierte Standardwerte für künftige Biokraftstoffe, die im Januar 2016 nicht oder nur in vernachlässigbaren Mengen auf dem Markt waren
Disaggregierte Standardwerte für den Anbau: „eec“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs einschließlich N2O- Emissionen (darunter Späne von Holzabfall oder Kulturholz)
Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Treibhausgasemissionen — typischer Wert (gCO2eq/MJ) | Treibhausgasemissionen — Standardwert (gCO2eq/MJ) |
Ethanol aus Weizenstroh | 1,8 | 1,8 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz in Einzelanlage | 3,3 | 3,3 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz in Einzelanlage | 8,2 | 8,2 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Abfallholz in Einzelanlage | 3,3 | 3,3 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Kulturholz in Einzelanlage | 8,2 | 8,2 |
Dimethylether (DME) aus Abfallholz in Einzelanlage | 3,1 | 3,1 |
Dimethylether (DME) aus Kulturholz in Einzelanlage | 7,6 | 7,6 |
Methanol aus Abfallholz in Einzelanlage | 3,1 | 3,1 |
Methanol aus Kulturholz in Einzelanlage | 7,6 | 7,6 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 2,5 | 2,5 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 2,5 | 2,5 |
Dimethylether (DME) aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 2,5 | 2,5 |
Methanol aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 2,5 | 2,5 |
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Produktionsweg für Methanol |
| | |
Disaggregierte Standardwerte für N2O-Bodenemissionen (diese sind bereits in den disaggregierten Werten in Tabelle „eec“ für Emissionen aus dem Anbau enthalten)
Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Treibhausgasemissionen — typischer Wert (gCO2eq/MJ) | Treibhausgasemissionen — Standardwert (gCO2eq/MJ) |
Ethanol aus Weizenstroh | 0 | 0 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz in Einzelanlage | 0 | 0 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz in Einzelanlage | 4,4 | 4,4 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Abfallholz in Einzelanlage | 0 | 0 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Kulturholz in Einzelanlage | 4,4 | 4,4 |
Dimethylether (DME) aus Abfallholz in Einzelanlage | 0 | 0 |
Dimethylether (DME) aus Kulturholz in Einzelanlage | 4,1 | 4,1 |
Methanol aus Abfallholz in Einzelanlage | 0 | 0 |
Methanol aus Kulturholz in Einzelanlage | 4,1 | 4,1 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 0 | 0 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 0 | 0 |
Dimethylether (DME) aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 0 | 0 |
Methanol aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 0 | 0 |
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Produktionsweg für Methanol |
| | |
Disaggregierte Standardwerte für die Verarbeitung: „ep“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Treibhausgasemissionen — typischer Wert (gCO2eq/MJ) | Treibhausgasemissionen — Standardwert (gCO2eq/MJ) |
Ethanol aus Weizenstroh | 4,8 | 6,8 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz in Einzelanlage | 0,1 | 0,1 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz in Einzelanlage | 0,1 | 0,1 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Abfallholz in Einzelanlage | 0,1 | 0,1 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Kulturholz in Einzelanlage | 0,1 | 0,1 |
Dimethylether (DME) aus Abfallholz in Einzelanlage | 0 | 0 |
Dimethylether (DME) aus Kulturholz in Einzelanlage | 0 | 0 |
Methanol aus Abfallholz in Einzelanlage | 0 | 0 |
Methanol aus Kulturholz in Einzelanlage | 0 | 0 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 0 | 0 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 0 | 0 |
Dimethylether (DME) aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 0 | 0 |
Methanol aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 0 | 0 |
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Produktionsweg für Methanol |
| | |
Disaggregierte Standardwerte für den Transport und Vertrieb: „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs
Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Treibhausgasemissionen — typischer Wert (gCO2eq/MJ) | Treibhausgasemissionen — Standardwert (gCO2eq/MJ) |
Ethanol aus Weizenstroh | 7,1 | 7,1 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz in Einzelanlage | 12,2 | 12,2 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz in Einzelanlage | 8,4 | 8,4 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Abfallholz in Einzelanlage | 12,2 | 12,2 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Kulturholz in Einzelanlage | 8,4 | 8,4 |
Dimethylether (DME) aus Abfallholz in Einzelanlage | 12,1 | 12,1 |
Dimethylether (DME) aus Kulturholz in Einzelanlage | 8,6 | 8,6 |
Methanol aus Abfallholz in Einzelanlage | 12,1 | 12,1 |
Methanol aus Kulturholz in Einzelanlage | 8,6 | 8,6 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 7,7 | 7,7 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 7,9 | 7,9 |
Dimethylether (DME) aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 7,7 | 7,7 |
Methanol aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 7,9 | 7,9 |
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Produktionsweg für Methanol |
| | |
Disaggregierte Standardwerte nur für den Transport und Vertrieb des fertigen Brennstoffs. Diese sind bereits in der Tabelle als Emissionen bei Transport und Vertrieb „etd“ gemäß Definition in Teil C dieses Anhangs enthalten; die folgenden Werte können jedoch hilfreich sein, wenn ein Wirtschaftsteilnehmer die tatsächlichen Transportemissionen nur für den Rohstofftransport angeben will.
Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Treibhausgasemissionen — typischer Wert (gCO2eq/MJ) | Treibhausgasemissionen — Standardwert (gCO2eq/MJ) |
Ethanol aus Weizenstroh | 1,6 | 1,6 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz in Einzelanlage | 1,2 | 1,2 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz in Einzelanlage | 1,2 | 1,2 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Abfallholz in Einzelanlage | 1,2 | 1,2 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Kulturholz in Einzelanlage | 1,2 | 1,2 |
Dimethylether (DME) aus Abfallholz in Einzelanlage | 2,0 | 2,0 |
Dimethylether (DME) aus Kulturholz in Einzelanlage | 2,0 | 2,0 |
Methanol aus Abfallholz in Einzelanlage | 2,0 | 2,0 |
Methanol aus Kulturholz in Einzelanlage | 2,0 | 2,0 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 2,0 | 2,0 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 2,0 | 2,0 |
Dimethylether (DME) aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 2,0 | 2,0 |
Methanol aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 2,0 | 2,0 |
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Produktionsweg für Methanol |
| | |
Insgesamt für Anbau, Verarbeitung, Transport und Vertrieb
Produktionsweg der Biokraftstoffe und flüssigen Biobrennstoffe | Treibhausgasemissionen — typischer Wert (gCO2eq/MJ) | Treibhausgasemissionen — Standardwert (gCO2eq/MJ) |
Ethanol aus Weizenstroh | 13,7 | 15,7 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus Abfallholz in Einzelanlage | 15,6 | 15,6 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus Kulturholz in Einzelanlage | 16,7 | 16,7 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Abfallholz in Einzelanlage | 15,6 | 15,6 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus Kulturholz in Einzelanlage | 16,7 | 16,7 |
Dimethylether (DME) aus Abfallholz in Einzelanlage | 15,2 | 15,2 |
Dimethylether (DME) aus Kulturholz in Einzelanlage | 16,2 | 16,2 |
Methanol aus Abfallholz in Einzelanlage | 15,2 | 15,2 |
Methanol aus Kulturholz in Einzelanlage | 16,2 | 16,2 |
Fischer-Tropsch-Diesel aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 10,2 | 10,2 |
Fischer-Tropsch-Ottokraftstoff aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 10,4 | 10,4 |
Dimethylether (DME) aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 10,2 | 10,2 |
Methanol aus der Vergasung von Schwarzlauge, integriert in Zellstofffabrik | 10,4 | 10,4 |
MTBE, Anteil aus erneuerbaren Quellen | Wie beim Produktionsweg für Methanol |
| | |
Schlagworte Abersetzung, Lebensmittel, Kraftstoff, Standardtreibhausemission, Standardtreibhausgasemission Im RIS seit 14.12.2022 Zuletzt aktualisiert am 14.12.2022 Gesetzesnummer 20008075 Dokumentnummer NOR40248949 European Legislation Identifier (ELI) https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2012/398/ANL10/NOR40248949
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Anl. 11 KV
Nachhaltigkeitskriterien für Ausgangsstoffe zur Herstellung von BiokraftstoffenAusgangsstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Januar 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:
- 1.)einsPrimärwald und andere bewaldete Flächen, das heißt Wald und andere bewaldete Flächen mit einheimischen Arten, in denen es kein deutlich sichtbares Anzeichen für menschliche Aktivität gibt und die ökologischen Prozesse nicht wesentlich gestört sind;
- 1a.)eins aWald mit großer biologischer Vielfalt oder andere bewaldete Flächen, die artenreich und nicht degradiert sind oder für die die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderlief;
- 2.)2Folgende ausgewiesene Flächen, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Gewinnung des Rohstoffs den genannten Naturschutzzwecken nicht zuwiderläuft;
- a)Litera adurch gesetzliche Bestimmungen oder von der zuständigen Behörde ausgewiesene Flächen für Naturschutzzwecke,
- b)Litera bFlächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, vorbehaltlich ihrer Anerkennung gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Abs. 4 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG.Flächen für den Schutz seltener, bedrohter oder gefährdeter Ökosysteme oder Arten, die in internationalen Übereinkünften anerkannt werden oder in den Verzeichnissen zwischenstaatlicher Organisationen oder der Internationalen Union für die Erhaltung der Natur aufgeführt sind, vorbehaltlich ihrer Anerkennung gemäß dem Verfahren des Artikels 18 Absatz 4, Unterabsatz 2 der Richtlinie 2009/28/EG.
- 3.)3Grünland von mehr als einem Hektar mit großer biologischer Vielfalt
- a)Litera anatürliches Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand Grünland bleiben würde und dessen natürliche Artenzusammensetzung sowie ökologische Merkmale und Prozesse intakt sind, oder
- b)Litera bkünstlich geschaffenes Grünland, das heißt Grünland, das ohne Eingriffe von Menschenhand kein Grünland bleiben würde und das artenreich und nicht degradiert ist und für das die zuständige Behörde eine große biologische Vielfalt festgestellt hat, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Status als Grünland mit großer Artenvielfalt erforderlich ist. 21.12.2018 L 328/130 Amtsblatt der Europäischen Union DE
- 4.)4Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand, die im Januar 2008 einen der folgenden Stati hatten, diesen Status aber nicht mehr haben. Dieser Absatz findet keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Gewinnung des Ausgangsstoffes zur Herstellung von Biokraftstoffen die Flächen denselben Status hatten wie im Januar 2008:
- a)Litera aFeuchtgebiete, d. h. Flächen, die ständig oder für einen beträchtlichen Teil des Jahres von Wasser bedeckt oder durchtränkt sind;
- b)Litera bkontinuierlich bewaldete Gebiete, d. h. Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von mehr als 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können;
- c)Litera cFlächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang X Teil C beschriebenen Methode die in §12 Abs. 3 genannten Bedingungen erfüllt wäre.Flächen von mehr als einem Hektar mit über fünf Meter hohen Bäumen und einem Überschirmungsgrad von 10 bis 30 % oder mit Bäumen, die auf dem jeweiligen Standort diese Werte erreichen können, sofern nicht nachgewiesen wird, dass die Fläche vor und nach der Umwandlung einen solchen Kohlenstoffbestand hat, dass unter Anwendung der in Anhang römisch zehn Teil C beschriebenen Methode die in §12 Absatz 3, genannten Bedingungen erfüllt wäre.