Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Ausgangsstoffe zur Herstellung von Biokraftstoffen dürfen nicht von folgenden Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt stammen, das heißt von Flächen, die im oder nach Januar 2008 folgenden Status hatten, unabhängig davon, ob die Flächen noch diesen Status haben:
1.)
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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