§ 21 KV Kostenersatz

KV - Kraftstoffverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Betrieben einheben:

In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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