§ 21 KV Kostenersatz

KV - Kraftstoffverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
§ 21.Paragraph 21,

Die Umweltbundesamt GmbH kann für folgende Tätigkeiten einen angemessenen Kostenersatz von den Betrieben einheben:

  1. 1.Ziffer einsRegistrierung bzw. Änderung der Registrierung in elNa von Betrieben, die Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen oder handeln sowie für Antragsberechtigte für Strommengen und Zertifizierungsstellen (§ 14);Registrierung bzw. Änderung der Registrierung in elNa von Betrieben, die Biokraftstoffe oder Biomethan herstellen oder handeln sowie für Antragsberechtigte für Strommengen und Zertifizierungsstellen (Paragraph 14,);
  2. 2.Ziffer 2Überprüfung und Kontrolle (§§ 13, 17, 18);Überprüfung und Kontrolle (Paragraphen 13,, 17, 18);
  3. 3.Ziffer 3Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen und Biomethan aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach den §§ 5, 6 und 7 angerechnet werden sollen;Registrierung und Zulassung von Biokraftstoffen und Biomethan aus Abfällen und Reststoffen, die auf das Substitutionsziel nach den Paragraphen 5,, 6 und 7 angerechnet werden sollen;
  4. 4.Ziffer 4Antragsprüfung zur Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen (§§ 11 und 14);Antragsprüfung zur Anrechenbarkeit des Beitrags von Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen (Paragraphen 11, und 14);
  5. 5.Ziffer 5Antragsprüfung für UER-Projekte und Antragsprüfung für die Anrechnung von UER-Emissionen (§ 19b); Antragsprüfung und Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen in Upstream Emissions-Reduktionen (§ 19b Abs. 4);Antragsprüfung für UER-Projekte und Antragsprüfung für die Anrechnung von UER-Emissionen (Paragraph 19 b,); Antragsprüfung und Umwandlung von zertifizierten Emissionsreduktionen in Upstream Emissions-Reduktionen (Paragraph 19 b, Absatz 4,);
  6. 6.Ziffer 6Prüfung des Antrags zur Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte (§ 7a);Prüfung des Antrags zur Übertragung der Erfüllung von Verpflichtungen auf Dritte (Paragraph 7 a,);
(Anm.: Z 7 aufgehoben durch Z 59, BGBl. II Nr. 452/2022)Anmerkung, Ziffer 7, aufgehoben durch Ziffer 59,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,)
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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