Anl. 13 KV

KV - Kraftstoffverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.04.2025
Teil A.

Rohstoffe zur Produktion von fortschrittlichen Biokraftstoffen und Biomethan

  1. a)Litera aAlgen, sofern zu Land in Becken oder Photobioreaktoren kultiviert;
  2. b)Litera bBiomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Abs. 2 Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;Biomasse-Anteil gemischter Siedlungsabfälle, nicht jedoch getrennte Haushaltsabfälle, für die Recycling-Ziele gemäß Artikel 11 Absatz 2, Buchstabe a der Richtlinie 2008/98/EG über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien, ABl. Nr. L 312 vom 22.11.2008 S 3 gelten;
  3. c)Litera cBioabfall im Sinn des Artikels 3 Abs. 4 der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Abs. 11 der genannten Richtlinie unterliegt;Bioabfall im Sinn des Artikels 3 Absatz 4, der Richtlinie 2008/98/EG aus privaten Haushalten, der einer getrennten Sammlung im Sinn des Artikels 3 Absatz 11, der genannten Richtlinie unterliegt;
  4. d)Litera dBiomasse-Anteil von Industrieabfällen, der ungeeignet zur Verwendung in der Nahrungs- oder Futtermittelkette ist, einschließlich Material aus Groß- und Einzelhandel, Agrar- und Ernährungsindustrie sowie Fischwirtschaft und Aquakulturindustrie und ausschließlich der in Teil B dieses Anhangs aufgeführten Rohstoffe;
  5. e)Litera eStroh;
  6. f)Litera fMist/Gülle und Klärschlamm;
  7. g)Litera gAbwasser aus Palmölmühlen und leere Palmfruchtbündel;
  8. h)Litera hTallölpech;
  9. i)Litera iRohglyzerin;
  10. j)Litera jBagasse;
  11. k)Litera kTraubentrester und Weintrub;
  12. l)Litera lNussschalen;
  13. m)Litera mHülsen;
  14. n)Litera nentkernte Maiskolben;
  15. o)Litera oBiomasse-Anteile von Abfällen und Reststoffen aus der Forstwirtschaft und forstbasierten Industrien, d. h. Rinde, Zweige, vorkommerzielles Durchforstungsholz, Blätter, Nadeln, Baumspitzen, Sägemehl, Sägespäne, Schwarzlauge, Braunlauge, Faserschlämme, Lignin und Tallöl;
  16. p)Litera panderes zellulosehaltiges Non-Food-Material im Sinne des §°2 Z°12;
  17. q)Litera qanderes lignozellulosehaltiges Material im Sinn des §°2 Z°11 mit Ausnahme von Säge- und Furnierrundholz;
(Anm.: lit. r bis t aufgehoben durch Z 75, BGBl. II Nr. 452/2022)Anmerkung, Litera r bis t aufgehoben durch Ziffer 75,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,)
  1. a)Litera agebrauchtes Speiseöl;
  2. b)Litera btierische Fette, derKategorien 1 und 2 der Verordnung 1069/2009/EG.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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