Anl. 8 KV

KV - Kraftstoffverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Eigenschaft1

Einheit

Grenzwerte

Grenzwerte

 

 

min.

max.

Dichte (bei 15°C)

kg/m3

755,0

800,0

Oxidationsstabilität

min

360

Abdampfrückstand (gewaschen)

mg/100ml

5

Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C)

Klassifizierung

Klasse 1

Klasse 1

Gesamtsäurezahl (angegeben als Essigsäure)

%(m/m)

0,005

elektrische Leitfähigkeit

µS/cm

1,5

Methanolgehalt

% (V/V)

1,0

Höhere gesättigte Monoalkohole (C3-C5)

% (V/V)

6,0

Aussehen2

 

klar und farblos

Wassergehalt

% (m/m)

0,400

Gehalt an anorganischem Chlorid

mg/kg

1,2

Phosphorgehaltc

mg/l

0,15

Schwefelgehaltc

mg/kg

10,0

Sulfatgehalt

mg/kg

2,6

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)

________________________

1 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 15293 „Kraftstoff für Kraftfahrzeuge – Ethanolkraftstoff (E 85) für Kraftfahrzeuge – Anforderungen und Prüfverfahren“, ausgegeben am 1. Dezember 2018 genannten Verfahren.

2 Auf Umgebungstemperatur oder bei 15°C, je nachdem welcher Wert höher ist, und vor einer möglichen Einfärbung zu bestimmen.

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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