Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1)Absatz einsBetriebe, die Biokraftstoffe oder Biomethan produzieren und die im Bundesgebiet Nachhaltigkeitsnachweise ausstellen, können sich bei der Umweltbundesamt GmbH registrieren lassen. Die Registrierung erfolgt elektronisch über elNa. Im Rahmen der Registrierung prüft die Umweltbundesamt GmbH für die vom Betrieb eingebrachten definierten Betriebszustände die Erfüllung der Anforderungen des Betriebs zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen.
(2)Absatz 2Teil der Registrierung ist eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung der Betriebe, insbesondere bezüglich der Verwendung von elNa.
(3)Absatz 3Mit der Registrierung erhält jeder Betrieb für die vom Betrieb eingebrachten und von der Umweltbundesamt GmbH geprüften Betriebszustände eine eindeutige Registrierungsnummer, die auf den ausgestellten Nachhaltigkeitsnachweisen anzuführen ist. Ab Erhalt einer Registrierungsnummer ist dieser Betrieb befähigt, für die im Rahmen der Registrierung geprüften definierten Herstellungsprozesse Nachhaltigkeitsnachweise in elNa auszustellen.
(4)Absatz 4Betriebe haben die Registrierung umgehend zu erneuern, wenn einer der folgenden Umstände eintritt:
1.Ziffer einsEs soll eine Registrierung für weitere Betriebszustände erfolgen.
2.Ziffer 2Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß § 12 Abs. 3 wird eine der folgenden Änderungen vorgenommen:Für die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Paragraph 12, Absatz 3, wird eine der folgenden Änderungen vorgenommen:
a)Litera aDer verwendete Standardwert wird auf Grund einer Änderung im Herstellungsprozess gegenüber der erstmaligen Registrierung verändert.
b)Litera bVon der Verwendung eines Standardwerts wird auf die Berechnung eines tatsächlichen Werts umgestellt.
c)Litera cDer verwendete tatsächliche Wert wird auf Grund einer Änderung im Herstellungsprozess gegenüber der erstmaligen Registrierung verändert.
3.Ziffer 3Es treten sonstige wesentliche Änderungen im Herstellungsprozess in Bezug auf die Einhaltung der Nachhaltigkeitskriterien gegenüber der erstmaligen Registrierung auf.
(5)Absatz 5Änderungen gemäß Abs. 4 und Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Umweltbundesamt GmbH hat auf Basis der eingebrachten Unterlagen die Änderungen gegenüber der Erstregistrierung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Betriebs zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Registrierung des Betriebs zu bestätigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen erlischt die Registrierung.Änderungen gemäß Absatz 4 und Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Die Umweltbundesamt GmbH hat auf Basis der eingebrachten Unterlagen die Änderungen gegenüber der Erstregistrierung zu prüfen und bei Vorliegen der Voraussetzungen des Betriebs zur Ausstellung von Nachhaltigkeitsnachweisen die Registrierung des Betriebs zu bestätigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen erlischt die Registrierung.
(6)Absatz 6Betriebe, die nach § 2 Z 40 meldepflichtig sind oder die Biokraftstoffe und/oder Biomethan im Bundesgebiet produzieren und die Nachhaltigkeit ihrer gesamten produzierten Biokraftstoffe und/oder des produzierten Biomethans ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß § 17 Abs. 3 nachweisen sowie Betriebe, die Kraftstoffe handeln, die im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden, haben sich bei der Umweltbundesamt GmbH einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Teil der vereinfachten Registrierung ist eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung der Betriebe, insbesondere bezüglich der Verwendung von elNa. Mit der vereinfachten Registrierung erhält jeder Betrieb eine eindeutige Registrierungsnummer. Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Voraussetzungen für eine Registrierung und vereinfachte Registrierung ist eine Zertifizierung aller Standorte an denen nachhaltige Biokraftstoffe und/oder Biomethan produziert, gehandelt oder gelagert werden durch ein in Österreich anerkanntes Zertifizierungssystem. Für bereits registrierte Betriebe ist dieser Nachweis bis 1. Jänner 2024 zu erbringen.Betriebe, die nach Paragraph 2, Ziffer 40, meldepflichtig sind oder die Biokraftstoffe und/oder Biomethan im Bundesgebiet produzieren und die Nachhaltigkeit ihrer gesamten produzierten Biokraftstoffe und/oder des produzierten Biomethans ausschließlich mit einem Nachhaltigkeitssystem gemäß Paragraph 17, Absatz 3, nachweisen sowie Betriebe, die Kraftstoffe handeln, die im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebracht werden, haben sich bei der Umweltbundesamt GmbH einer vereinfachten Registrierung zu unterziehen. Teil der vereinfachten Registrierung ist eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung der Betriebe, insbesondere bezüglich der Verwendung von elNa. Mit der vereinfachten Registrierung erhält jeder Betrieb eine eindeutige Registrierungsnummer. Änderungen, die Firmendaten betreffen, sind der Umweltbundesamt GmbH in ausreichend dokumentierter Form unverzüglich schriftlich zur Kenntnis zu bringen. Voraussetzungen für eine Registrierung und vereinfachte Registrierung ist eine Zertifizierung aller Standorte an denen nachhaltige Biokraftstoffe und/oder Biomethan produziert, gehandelt oder gelagert werden durch ein in Österreich anerkanntes Zertifizierungssystem. Für bereits registrierte Betriebe ist dieser Nachweis bis 1. Jänner 2024 zu erbringen.
(6a)Absatz 6 aAntragsberechtigte für Strommengen gemäß § 2 Z 37 müssen sich bei der Umweltbundesamt GmbH bis spätestens 31. Jänner des dem Berichtsjahr folgenden Jahres registrieren. Im Rahmen der Registrierung ist nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten MusterAntragsberechtigte für Strommengen gemäß Paragraph 2, Ziffer 37, müssen sich bei der Umweltbundesamt GmbH bis spätestens 31. Jänner des dem Berichtsjahr folgenden Jahres registrieren. Im Rahmen der Registrierung ist nach dem von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Muster
1.Ziffer einsein Nachweis über den Betrieb mindestens einer öffentlichen oder halb-öffentlichen Ladestation zu erbringen sowie
2.Ziffer 2eine von der Umweltbundesamt GmbH durchzuführende Schulung zu absolvieren, insbesondere bezüglich der zu verwendenden elektronische Vorlage sowie der Verwendung von elNa.
(7)Absatz 7Eine Zertifizierungsstelle, die von einem in Österreich anerkannten Zertifizierungssystem anerkannt ist und in Österreich Betriebe hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den §§ 8, 9, 10, 12 und 13 auditiert, muss sich bei der Umweltbundesamt GmbH registrieren. Für Zertifizierungsstellen, die bis 31. Dezember 2022 in Österreich Audits gemäß den §§ 8, 9, 10, 12 und 13 durchgeführt haben, hat diese Registrierung bis spätestens 1. Jänner 2024 zu erfolgen.Eine Zertifizierungsstelle, die von einem in Österreich anerkannten Zertifizierungssystem anerkannt ist und in Österreich Betriebe hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen gemäß den Paragraphen 8,, 9, 10, 12 und 13 auditiert, muss sich bei der Umweltbundesamt GmbH registrieren. Für Zertifizierungsstellen, die bis 31. Dezember 2022 in Österreich Audits gemäß den Paragraphen 8,, 9, 10, 12 und 13 durchgeführt haben, hat diese Registrierung bis spätestens 1. Jänner 2024 zu erfolgen.
(8)Absatz 8Die Umweltbundesamt GmbH hat ein Verzeichnis der registrierten Betriebe, der Antragsberechtigten für Strommengen und der Zertifizierungsstellen zu führen und zu veröffentlichen.
In Kraft seit 02.02.2024 bis 31.12.9999
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