Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie durch die Verwendung von Biokraftstoffen und/oder Biomethan erzielte Einsparung bei den Lebenszyklustreibhausgasemissionen wird berechnet
1.Ziffer einsunter Verwendung eines Standardwerts sofern
a)Litera aein solcher Wert gemäß Anhang X Teil A oder Teil B für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt ist undein solcher Wert gemäß Anhang römisch zehn Teil A oder Teil B für die Treibhausgasemissionseinsparung für den Herstellungsweg festgelegt ist und
b)Litera bder gemäß Anhang X Z 7 errechnete Wert für diese Biokraftstoffe und/oder Biomethan kleiner oder gleich null ist,der gemäß Anhang römisch zehn Ziffer 7, errechnete Wert für diese Biokraftstoffe und/oder Biomethan kleiner oder gleich null ist,
2.Ziffer 2unter Verwendung eines gemäß der in Anhang X Teil C festgelegten Methodologie errechneten tatsächlichen Wertes oderunter Verwendung eines gemäß der in Anhang römisch zehn Teil C festgelegten Methodologie errechneten tatsächlichen Wertes oder
3.Ziffer 3unter Verwendung eines als Summe der in der Formel in Anhang X Teil C Z 1 genannten Faktoren berechneten Wertes, wobei zum Teil die disaggregierten Standardwerte gemäß Anhang X Teil D und E, zum Teil die nach der Methodologie in Anhang X Teil C errechneten tatsächlichen Werte verwendet werden können.unter Verwendung eines als Summe der in der Formel in Anhang römisch zehn Teil C Ziffer eins, genannten Faktoren berechneten Wertes, wobei zum Teil die disaggregierten Standardwerte gemäß Anhang römisch zehn Teil D und E, zum Teil die nach der Methodologie in Anhang römisch zehn Teil C errechneten tatsächlichen Werte verwendet werden können.
(2)Absatz 2Für die zur Berechnung von tatsächlichen Werten von Lebenszyklustreibhausgasemissionen notwendigen grundlegenden spezifischen Annahmen und Faktoren sind die von der Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte zu verwenden.
(3)Absatz 3Für im Bundesgebiet hergestellte Biokraftstoffe und Biomethan, für die keine Standardwerte gemäß Anhang X vorliegen, sind für die Emissionsberechnungen tatsächlichen Werte oder die im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria oder die durch die Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte heranzuziehen.Für im Bundesgebiet hergestellte Biokraftstoffe und Biomethan, für die keine Standardwerte gemäß Anhang römisch zehn vorliegen, sind für die Emissionsberechnungen tatsächlichen Werte oder die im Verlautbarungsblatt der Agrarmarkt Austria oder die durch die Umweltbundesamt GmbH veröffentlichten Werte heranzuziehen.
(4)Absatz 4Für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß § 12 Abs. 3 ist der Referenzwert von 94 CO2-Äquivalent in g/MJ zu verwenden.Für die Einhaltung der Bestimmungen gemäß Paragraph 12, Absatz 3, ist der Referenzwert von 94 CO2-Äquivalent in g/MJ zu verwenden.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 259/2014)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 259 aus 2014,)
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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