Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 02.04.2025
(1)Absatz einsDie Substitutionsverpflichteten, die fossile flüssige oder fossile gasförmige Kraftstoffe in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringen, haben zumindest die folgenden Prozentsätze pro Jahr durch fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas aus Rohstoffen gemäß Anhang XIII Teil A zu substituieren:Die Substitutionsverpflichteten, die fossile flüssige oder fossile gasförmige Kraftstoffe in das Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr bringen, haben zumindest die folgenden Prozentsätze pro Jahr durch fortschrittliche Biokraftstoffe und Biogas aus Rohstoffen gemäß Anhang römisch XIII Teil A zu substituieren:
1.Ziffer einsab dem 1. Jänner 2023: 0,2%,
2.Ziffer 2ab dem 1 Jänner 2025: 1%,
3.Ziffer 3ab dem 1. Jänner 2030: 3,5%.
Diese Prozentsätze werden an der gesamten Energiemenge der von der Substitutionsverpflichteten oder von den Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in den verbrauchsteuerrechtlichen freien Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen oder nicht nachhaltigen aus Biomasse hergestellten Otto- und Dieselkraftstoffe und/oder des fossilen Erdgases oder nicht nachhaltigem Biomethan gemessen.
(Anm.: Abs. 2 bis 4 aufgehoben durch Z 8, BGBl. II Nr. 452/2022)Anmerkung, Absatz 2 bis 4 aufgehoben durch Ziffer 8,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2022,)
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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