Anl. 8a KV

KV - Kraftstoffverordnung 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Eigenschaft1

Einheit

Grenzwerte Klasse A

Grenzwerte Klasse A

Grenzwerte Klasse B

Grenzwerte Klasse B

Min

Max

Min

Max

Cetanzahl

 

70,0

51,0

Dichte bei 15°C

kg/m3

765,0

800,0

780,0

810,0

Flammpunkt

°C

über 55,0

über 55,0

Viskosität bei 40°C

mm2/s

2,000

4,500

2,000

4,500

Destillation

 

 

 

 

 

%(V/V)aufgefangen bei 250° C

%(V/V)

 

≤65

 

≤65

%(V/V)aufgefangen bei 350°C

%(V/V)

85

 

85

 

95%(V/V)aufgefangen bei

°C

 

360

 

360

Schmierfähigkeit, korrigierter „Durchmesser der Verschleißkalotte“ (en:wear scar diameter)(WSD1,4) bei 60°C

µm

460

460

FAME-Gehalt2

%(V/V)

7,0

7,0

Mangangehalt

mg/l

2,0

2,0

Gesamtaromatengehalt3

%(m/m)

1,1

1,1

Schwefelgehalt

mg/kg

5,0

5,0

Koksrückstand (von 10% Destillationsrückstand)

%(m/m)

0,30

0,30

Aschegehalt

%(m/m)

0,010

0,010

Wassergehalt

% (m/m)

0,02

0,02

Gesamtverschmutzung

mg/kg

24

24

Korrosionswirkung auf Kupfer (3h bei 50°C)

Korrosionsgrad

Klasse 1

Klasse1

Klasse 1

Klasse 1

Oxidationsstabilität

g/m3

h

20,04

25

20,04

25

___________________________

1 Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 15940 „Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge – Paraffinischer Dieselkraftstoff aus Synthese oder Hydrierungsverfahren – Anforderungen und Prüfverfahren“ vom 15. Oktober 2019 genannten Verfahren

2 FAME muss die Anforderungen der ÖNORM EN 14214 „Flüssige Mineralölerzeugnisse – Fettsäure-Methylester (FAME) zur Verwendung in Dieselmotoren und als Heizöl – Anforderungen und Prüfverfahren“ ausgegeben am 15. Juli 2019, erfüllen“.

3 Der Gesamtaromatengehalt beinhaltet polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe. Entspricht das Produkt dem in der Tabelle angegebenen Grenzwert, entspricht es auch dem derzeit gesetzlich festgelegten Grenzwert für den Gehalt an polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen

4 Für paraffinischen Dieselkraftstoff mit mehr als 2% (V/V) FAME ist dies eine zusätzliche Anforderung

(Anm.: Fußnote 5 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 630/2020)

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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