§ 33h KOG

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Zur Beratung der RTR-GmbH bei der Vergabe der Mittel nach diesem Abschnitt wird ein Fachbeirat eingerichtet.

(2) Die RTR-GmbH hat vor Entscheidung über Förderungsansuchen eine Äußerung des Beirates einzuholen, welcher zur Erfüllung der Förderungsvoraussetzungen und weiterer, in den Richtlinien aufgestellter Förderkriterien Stellung zu nehmen hat. Zu diesem Zweck kann der Fachbeirat jederzeit den Förderungswerber anhören. Der Fachbeirat hat eine begründete schriftliche Stellungnahme abzugeben.

(3) Der Fachbeirat besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Bundesregierung für die Dauer von drei Jahren ernannt werden, und muss zumindest zwei Frauen als Mitglieder umfassen. Die Mitglieder haben fachkundige Personen aus dem Medienbereich zu sein sowie über mehrjährige einschlägige Praxis in für die Erreichung der Förderungsziele einschlägigen Bereichen und über einschlägige Fachkenntnisse – insbesondere in den Bereichen Medienrecht und Publizistik – zu verfügen. Die Mitglieder sind zur gewissenhaften und objektiven Ausübung ihrer Funktion sowie zur Verschwiegenheit über die ihnen bei der Ausübung dieser Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet.

(4) Die Tätigkeit im Fachbeirat ist ehrenamtlich. Den Mitgliedern sind für die Tätigkeit im Fachbeirat notwendige Reisekosten nach der höchsten Gebührenstufe der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zu ersetzen. Sämtliche Kosten des Fachbeirats sind aus den nach diesem Abschnitt zur Verfügung stehenden Mitteln zu bestreiten.

(5) Der Fachbeirat hat aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n zu wählen. Er hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist die RTR-GmbH betraut. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Beschlüsse werden bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern mit einfacher Mehrheit gefasst, wobei die Geschäftsordnung auch die Abhaltung von Sitzungen ohne physische Anwesenheit der Mitglieder vorsehen kann. Mitglieder, die in einem Arbeits- oder Gesellschaftsverhältnis oder in einer sonstigen Geschäftsbeziehung zu einem Förderungswerber stehen oder bei denen im Hinblick auf eine bestimmte Angelegenheit sonst wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen, haben sich der Mitwirkung an der Erörterung und Beschlussfassung des Fachbeirats über die Stellungnahme zu enthalten.

(6) Dem Fachbeirat dürfen nicht angehören

1.

Mitglieder der Bundesregierung, Staatssekretäre, Mitglieder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder sonst eines allgemeinen Vertretungskörpers oder des Europäischen Parlaments, ferner Personen, die Angestellte einer politischen Partei sind oder eine leitende Funktion einer Bundes- oder Landesorganisation einer politischen Partei bekleiden sowie Volksanwälte, der Präsident des Rechnungshofes und Personen, die eine der genannten Funktionen innerhalb der letzten vier Jahre ausgeübt haben;

2.

Personen, die in einem Dienstverhältnis zu einem Klub eines allgemeinen Vertretungskörpers stehen sowie parlamentarische Mitarbeiter im Sinne des Parlamentsmitarbeitergesetzes;

3.

Angestellte von Rechtsträgern der staatsbürgerlichen Bildungsarbeit im Bereich der politischen Parteien (§ 1 PubFG);

4.

Mitglieder der Kommunikationsbehörde Austria und Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichtes sowie Angestellte der RTR-GmbH.

(7) Die Funktionsperiode der Mitglieder endet

1.

durch Zeitablauf,

2.

durch Tod,

3.

durch Abberufung durch die Bundesregierung oder

4.

durch Verzicht auf die Funktion.

In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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