Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsMit den nach den veranschlagten Konten insgesamt zur Verfügung stehenden Mitteln können Förderungen zur Verfolgung der folgenden Förderungsziele gewährt werden:
3.Ziffer 3Jugendschutz und Barrierefreiheit (§ 33e).Jugendschutz und Barrierefreiheit (Paragraph 33 e,).
(2)Absatz 2Fördermittel nach diesem Abschnitt können nur insoweit mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden, als dadurch die in den Richtlinien festgelegten Fördergrenzen für die förderbaren Aufwendungen pro Projekt nicht überschritten werden (Kumulierungsbeschränkung). Die Richtlinien gemäß § 33f haben dazu nähere Regelungen zu treffen.Fördermittel nach diesem Abschnitt können nur insoweit mit Fördermitteln anderer Förderinstitutionen oder Gebietskörperschaften kumuliert werden, als dadurch die in den Richtlinien festgelegten Fördergrenzen für die förderbaren Aufwendungen pro Projekt nicht überschritten werden (Kumulierungsbeschränkung). Die Richtlinien gemäß Paragraph 33 f, haben dazu nähere Regelungen zu treffen.
(3)Absatz 3Förderungen gemäß § 29 und § 30 sowie Förderungen nach dem PresseFG 2004 und dem Publizistikförderungsgesetz 1984 sind von der Kumulierungsbeschränkung nach Abs. 2 ausgenommen.Förderungen gemäß Paragraph 29 und Paragraph 30, sowie Förderungen nach dem PresseFG 2004 und dem Publizistikförderungsgesetz 1984 sind von der Kumulierungsbeschränkung nach Absatz 2, ausgenommen.
(4)Absatz 4Eine Förderung nach diesem Abschnitt ist jedenfalls ausgeschlossen, soweit konkret gänzlich oder teilweise für die nach den Richtlinien förderbaren Aufwendungen des eingereichten Projekts eine Förderung aus anderen von der RTR-GmbH oder der KommAustria zu verwaltenden Mitteln gewährt oder zugesagt wurde (Doppelförderungsverbot).
In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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