§ 33d KOG

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Unter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen zur Stärkung der journalistischen Tätigkeit in der zunehmend digitalisierten Medienlandschaft, wie insbesondere die Gewährung von Mitteln für die geeignete Aus-, Fort- und Weiterbildung von journalistischen Mitarbeitern sowie der Förderung von Lehrredaktionen und Volontariaten im Bereich des Digitaljournalismus.

(2) Die Richtlinien haben nähere Bestimmungen über die Erstattungsfähigkeit von Aus-, Fort- und Weiterbildungskosten, insbesondere auch über die Eignung der für die Ausbildung eingesetzten Einrichtungen, zu enthalten.

In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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