§ 35 KOG Finanzierung und Verwaltung der Finanzmittel für den Fachbereich Medien

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
  1. (1)Absatz einsZur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2, Z 4 bis 11, Z 13 und Abs. 2 und § 13 Abs. 4 Z 1 lit. d sowie des gemäß § 39a entstehenden Aufwandes der KommAustria (Abs. 14) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 5 sowie Abs. 6a Z 1 und 2 und Abs. 7 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3 282 000 Euro jährlich ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 4 200 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. (Anm. 1)Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2, Ziffer 4 bis 11, Ziffer 13 und Absatz 2 und Paragraph 13, Absatz 4, Ziffer eins, Litera d, sowie des gemäß Paragraph 39 a, entstehenden Aufwandes der KommAustria (Absatz 14,) sowie des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins,, 2, 4 und 5 sowie Absatz 6 a, Ziffer eins und 2 und Absatz 7, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH im Fachbereich Medien dienen einerseits Finanzierungsbeiträge und andererseits Mittel aus dem Bundeshaushalt. Der Zuschuss aus dem Bundeshaushalt in Höhe von 3 282 000 Euro jährlich ist der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Über die Verwendung dieser Mittel ist von der KommAustria und der RTR-GmbH jährlich bis 30. April des Folgejahres dem Bundeskanzler zu berichten und ein Rechnungsabschluss vorzulegen. Die Gesamtsumme des durch Finanzierungsbeiträge zu leistenden übrigen Aufwandes der RTR-GmbH darf jährlich höchstens 4 200 000 Euro betragen. Die genannten Beträge vermindern oder erhöhen sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat. Anmerkung 1)
  2. (1a)Absatz eins aZur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 16 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 17 Abs. 6a Z 5 entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Abs. 1 dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den §§ 89b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTR-GmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 17, Absatz 6 a, Ziffer 5, entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Absatz eins, aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel heranzuziehen. Absatz eins, dritter Satz über den Bericht zur Verwendung dieser Mittel ist anzuwenden. Auf der Grundlage dieses auf die Tätigkeit nach den Paragraphen 89 b und 89c des Urheberrechtsgesetzes bezogenen Berichts ist von der RTR-GmbH und der KommAustria die Entwicklung des diesbezüglichen Aufwands in dem vom Bericht erfassten Kalenderjahr zu evaluieren.
  3. (1b)Absatz eins bZur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 12 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 592 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 12, entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Absatz eins, aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 592 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Absatz eins, beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.
  4. (1c)Absatz eins cZur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 17 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach § 2 TIB-G entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von IT-Schnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle nach Paragraph 2, TIB-G entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2023 einmalig einen Betrag für die Einrichtung von IT-Schnittstellen und eines Beschwerdeportals in Höhe von maximal 70 000 Euro sowie für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 296 000 Euro zur Verfügung. Für das Jahr 2024 stellt der Bund weiters für den Aufwand der RTR-GmbH einen Betrag von 876 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Absatz eins, letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen per 31. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  5. (1d)Absatz eins dZur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 1 Z 15 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 und 4 KDD-G entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2024 einen Betrag von 2 501 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Abs. 1 letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen im Jahr 2024 per 15. März und 30. Juni, ab dem Jahr 2025 per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Abs. 1 dritter Satz ist anzuwenden.Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, entstehenden Aufwandes der KommAustria und des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz 2 und 4 KDD-G entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH stellt der Bund im Jahr 2024 einen Betrag von 2 501 000 Euro zur Verfügung. Zur Ermittlung der ab dem Jahr 2025 gebührenden Beträge ist die Valorisierungsregel des Absatz eins, letzter Satz anzuwenden. Diese Mittel sind der RTR-GmbH in zwei gleich hohen Teilbeträgen im Jahr 2024 per 15. März und 30. Juni, ab dem Jahr 2025 per 30. Jänner und 30. Juni zu überweisen. Absatz eins, dritter Satz ist anzuwenden.
  6. (1e)Absatz eins eZur Verlustabdeckung für den Aufwand für die Jahre 2021 bis 2023 im Zusammenhang mit dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), BGBl. I Nr. 151/2020, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 135/2023, stellt der Bund der RTR-GmbH im Jahr 2024 einmalig einen Betrag von 260 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTR-GmbH per 15. März 2024 zu überweisen.Zur Verlustabdeckung für den Aufwand für die Jahre 2021 bis 2023 im Zusammenhang mit dem Kommunikationsplattformen-Gesetz (KoPl-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 151 aus 2020,, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2023,, stellt der Bund der RTR-GmbH im Jahr 2024 einmalig einen Betrag von 260 000 Euro zur Verfügung. Dieser Betrag ist der RTR-GmbH per 15. März 2024 zu überweisen.
  7. (1f)Absatz eins fZur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach § 2 Abs. 2 Z 4 entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Abs. 1 aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 582 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Abs. 1 beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.Zur Finanzierung des in Erfüllung der Aufgaben nach Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 4, entstehenden Aufwandes der KommAustria und des diesbezüglich in Erfüllung der Aufgaben als Geschäftsstelle entstehenden Aufwandes der RTR-GmbH sind die gemäß Absatz eins, aus dem Bundeshaushalt gewährten Mittel um den Betrag von 582 000 Euro zu erhöhen. Dieser Erhöhungsbetrag ist nach Maßgabe des Absatz eins, beginnend mit dem Jahr 2025 zu valorisieren.
  8. (2)Absatz 2Die Finanzierungsbeiträge sind von der Branche Medien zu leisten. Die Branche Medien umfasst den Österreichischen Rundfunk, die in Österreich niedergelassenen Rundfunkveranstalter und die nach dem AMD-G zur Anzeige verpflichteten Mediendiensteanbieter (Beitragspflichtige).
  9. (3)Absatz 3Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des ORF-Beitrags (§ 31 ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.Die Finanzierungsbeiträge sind im Verhältnis des jeweiligen Umsatzes des Beitragspflichtigen zum branchenspezifischen Gesamtumsatz zu bemessen und einzuheben, wobei mit Ausnahme des ORF-Beitrags (Paragraph 31, ORF-G) alle im Inland aus der Veranstaltung von Rundfunk und dem Anbieten eines Mediendienstes erzielten Umsätze für die Berechnung heranzuziehen sind.
  10. (4)Absatz 4Die Einnahmen gemäß Abs. 1 fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.Die Einnahmen gemäß Absatz eins, fließen der RTR-GmbH zu. Die Summe der Einnahmen aus den eingehobenen Finanzierungsbeiträgen hat möglichst der Höhe des Finanzierungsaufwandes für die Aufgaben der RTR-GmbH abzüglich des Zuschusses aus dem Bundeshaushalt zu entsprechen. Allfällige Überschüsse oder Fehlbeträge des Vorjahres sind bei der Festlegung der Finanzierungsbeiträge im darauf folgenden Jahr zu berücksichtigen. Bei der Verwendung der Einnahmen sind die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit einzuhalten. Die RTR-GmbH hat jeweils bis zum 10. Dezember ein Budget mit den Planwerten für das kommende Jahr zu erstellen und auf ihrer Website zu veröffentlichen. Den Beitragspflichtigen ist Gelegenheit einzuräumen, zu diesem Budget Stellung zu nehmen.
  11. (5)Absatz 5Unterschreitet der voraussichtliche Finanzierungsbeitrag eines Beitragspflichtigen den Betrag von 300 Euro, ist von diesem Beitragspflichtigen kein Finanzierungsbeitrag einzuheben und werden dessen Umsätze nicht bei der Berechnung des branchenspezifischen Gesamtumsatzes berücksichtigt. Dieser Betrag vermindert und erhöht sich ab dem Jahr 2025 in jenem Maße, in dem sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2020 oder der an seine Stelle tretende Index des Vorjahres verändert hat.
  12. (6)Absatz 6Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 15. Jänner der RTR-GmbH ihre für das laufende Jahr geplanten Umsätze zu melden. Erfolgt trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Meldung der geplanten Umsätze, hat die RTR-GmbH den voraussichtlichen Umsatz des Beitragspflichtigen zu schätzen.
  13. (7)Absatz 7Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Abs. 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Abs. 5) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Abs. 6 erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.Der branchenspezifische Aufwand der RTR-GmbH ist unter Bedachtnahme auf die Stellungnahmen der Beitragspflichtigen nach Absatz 4 und unter Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit spätestens bis Ende Februar jeden Jahres von der RTR-GmbH festzustellen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Zugleich hat die RTR-GmbH jene Umsatzschwelle zu veröffentlichen, bei deren Unterschreitung (Absatz 5,) kein Finanzierungsbeitrag einzuheben ist. Ebenso ist der branchenspezifische Gesamtumsatz auf Basis der nach Absatz 6, erfolgten Meldungen der Beitragspflichtigen und der allfälligen Schätzungen der RTR-GmbH zu berechnen und zu veröffentlichen.
  14. (8)Absatz 8Den Beitragspflichtigen sind die Finanzierungsbeiträge auf Basis der veröffentlichten Schätzungen in vier Teilbeträgen jeweils zum Ende eines Quartals von der RTR-GmbH vorzuschreiben und von diesen an die RTR-GmbH zu entrichten. Die Beitragspflichtigen können auch auf die quartalsmäßige Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung verzichten. Bei Beiträgen, die voraussichtlich den Betrag von 1.000 Euro unterschreiten, kann die RTR-GmbH von einer quartalsmäßigen Vorschreibung zugunsten einer jährlichen Vorschreibung Abstand nehmen. In diesem Fall ist der Finanzierungsbeitrag zum Ende des ersten Quartals zu entrichten, der daraus entstehende Zinsvorteil ist dem betroffenen Beitragspflichtigen anzurechnen.
  15. (9)Absatz 9Die Beitragspflichtigen haben jeweils bis spätestens 31. Mai des Folgejahres ihre tatsächlich erzielten Umsätze der RTR-GmbH zu melden. Umsatzdaten, deren tatsächliche Höhe mit zumutbarem Aufwand nicht erhoben werden kann, sind von der RTR-GmbH zu schätzen.
  16. (10)Absatz 10Die RTR-GmbH hat den tatsächlichen branchenspezifischen Aufwand sowie den tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatz jeweils bis zum 30. September des Folgejahres festzustellen und zu veröffentlichen. Vor Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwandes sowie des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes ist den Beitragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
  17. (11)Absatz 11Nach der Veröffentlichung des tatsächlichen branchenspezifischen Aufwands und des tatsächlichen branchenspezifischen Gesamtumsatzes hat die RTR-GmbH geleistete Finanzierungsbeiträge allenfalls gutzuschreiben oder eine Nachforderung zu stellen.
  18. (12)Absatz 12Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Abs. 11 auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.Für den Fall, dass ein Beitragspflichtiger der Verpflichtung zur Entrichtung des Finanzierungsbeitrages nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt, hat die KommAustria die Entrichtung des Finanzierungsbeitrages mit Bescheid vorzuschreiben. Ebenso sind Gutschriften und Nachforderungen im Sinne des Absatz 11, auf Antrag bescheidmäßig festzustellen.
  19. (13)Absatz 13Zur Ermittlung der Finanzierungsbeiträge sind der RTR-GmbH, der KommAustria sowie den von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfern auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und in begründeten Fällen und im erforderlichen Ausmaß Einschau in die Aufzeichnungen und Bücher zu gewähren.
  20. (14)Absatz 14Für die in der KommAustria tätigen Mitglieder hat die RTR-GmbH dem Bund den gesamten Aktivitätsaufwand samt Nebenkosten zu ersetzen. Diese Kosten sind bei Festlegung der Finanzierungsbeiträge für die Branche Medien zu berücksichtigen.
In Kraft seit 02.01.2024 bis 30.06.2024
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