§ 33e KOG Jugendschutz und Barrierefreiheit

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
  1. (1)Absatz einsUnter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen im Bereich der Erhöhung des Jugendschutzes und Maßnahmen im Bereich der barrierefreien Zugänglichmachung von Inhalten.
  2. (2)Absatz 2Mit dem Ziel einer Erhöhung des Jugendschutzes können zur finanziellen Unterstützung der Entwicklung oder des Einsatzes von Systemen
    1. 1.Ziffer einszur Kennzeichnung, Einstufung oder Beschreibung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können und
    2. 2.Ziffer 2der Altersverifikation oder vergleichbaren Maßnahmen der Zugangskontrolle zum Schutz vor den in Z 1 bezeichneten Inhaltender Altersverifikation oder vergleichbaren Maßnahmen der Zugangskontrolle zum Schutz vor den in Ziffer eins, bezeichneten Inhalten
    Förderungen gewährt werden.
  3. (2)Absatz 2Mit dem Ziel einer Erhöhung der barrierefrei zugänglichen Medieninhalte kann die barrierefreie Aufbereitung und Bereitstellung des audiovisuellen Angebots an Inhalten (einschließlich der Herstellung von barrierefreier Information im Sinne von § 2 Z 4a AMD-G) sowie des Inhaltsangebots digitaler Ausgaben von Druckwerken und von Hörfunkinhalten finanziell unterstützt werden. Dabei können insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:Mit dem Ziel einer Erhöhung der barrierefrei zugänglichen Medieninhalte kann die barrierefreie Aufbereitung und Bereitstellung des audiovisuellen Angebots an Inhalten (einschließlich der Herstellung von barrierefreier Information im Sinne von Paragraph 2, Ziffer 4 a, AMD-G) sowie des Inhaltsangebots digitaler Ausgaben von Druckwerken und von Hörfunkinhalten finanziell unterstützt werden. Dabei können insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:
    1. 1.Ziffer einsVerbesserung des Zugangs zu Inhalten durch Gebärdensprache, (automatisierte) Untertitelung, Audiokommentar,
    2. 2.Ziffer 2Einsatz und Entwicklung von künstlicher Intelligenz zur Herstellung der Barrierefreiheit,
    3. 3.Ziffer 3Gestaltung von Applikationen zur Erleichterung oder Herstellung des barrierefreien Zugangs zu audiovisuellen Inhalten,
    4. 4.Ziffer 4Herstellung barrierefreier, online bereitgestellter Sendungen,
    5. 5.Ziffer 5Entwicklung barrierefreier Zugangsmöglichkeiten zum Inhalt digitaler Ausgaben von Druckwerken, wie insbesondere das Bereitstellen von Inhalten in einfacher Sprache, in leicht lesbarer Sprache sowie die Audiowiedergabe von Textinhalten,
    6. 6.Ziffer 6Herstellung von Sendungen sowie Verbesserung des Zugangs zu Inhalten in einfacher Sprache.
In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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