§ 33e KOG Jugendschutz und Barrierefreiheit

KOG - KommAustria-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Unter dieses Förderungsziel fallen Maßnahmen im Bereich der Erhöhung des Jugendschutzes und Maßnahmen im Bereich der barrierefreien Zugänglichmachung von Inhalten.

(2) Mit dem Ziel einer Erhöhung des Jugendschutzes können zur finanziellen Unterstützung der Entwicklung oder des Einsatzes von Systemen

1.

zur Kennzeichnung, Einstufung oder Beschreibung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können und

2.

der Altersverifikation oder vergleichbaren Maßnahmen der Zugangskontrolle zum Schutz vor den in Z 1 bezeichneten Inhalten

Förderungen gewährt werden.

(2) Mit dem Ziel einer Erhöhung der barrierefrei zugänglichen Medieninhalte kann die barrierefreie Aufbereitung und Bereitstellung des audiovisuellen Angebots an Inhalten (einschließlich der Herstellung von barrierefreier Information im Sinne von § 2 Z 4a AMD-G) sowie des Inhaltsangebots digitaler Ausgaben von Druckwerken und von Hörfunkinhalten finanziell unterstützt werden. Dabei können insbesondere folgende Maßnahmen gefördert werden:

1.

Verbesserung des Zugangs zu Inhalten durch Gebärdensprache, (automatisierte) Untertitelung, Audiokommentar,

2.

Einsatz und Entwicklung von künstlicher Intelligenz zur Herstellung der Barrierefreiheit,

3.

Gestaltung von Applikationen zur Erleichterung oder Herstellung des barrierefreien Zugangs zu audiovisuellen Inhalten,

4.

Herstellung barrierefreier, online bereitgestellter Sendungen,

5.

Entwicklung barrierefreier Zugangsmöglichkeiten zum Inhalt digitaler Ausgaben von Druckwerken, wie insbesondere das Bereitstellen von Inhalten in einfacher Sprache, in leicht lesbarer Sprache sowie die Audiowiedergabe von Textinhalten,

6.

Herstellung von Sendungen sowie Verbesserung des Zugangs zu Inhalten in einfacher Sprache.

In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33e KOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33e KOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33e KOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33e KOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33e KOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 33d KOG
§ 33f KOG