Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie Vergabe der Förderungen nach diesem Abschnitt obliegt der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien.
(2)Absatz 2Die bereitgestellten Mittel sind von der RTR-GmbH unter einem eigenen Konto mit der Bezeichnung „Fonds zur digitalen Transformation“ nutzbringend anzulegen und nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts zu verwalten. Die RTR-GmbH hat die Bücher in Bezug auf die Aufgaben nach diesem Abschnitt in einem gesonderten Rechnungskreis oder kostenrechnungsmäßig gesondert zu führen. Außerdem ist im Jahresabschluss der RTR-GmbH dieser Aufgabenbereich in einem gesonderten Abschnitt auszuweisen. Aus den für die Zwecke dieses Abschnitts zur Verfügung stehenden Mitteln sind auch der – unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit – Personal- und Sachaufwand der RTR-GmbH für die Besorgung der Aufgaben nach diesem Abschnitt zu bestreiten.
(3)Absatz 3Unbeschadet des § 19 KOG hat die RTR-GmbH sämtliche Förderergebnisse spätestens innerhalb des dem Datum der Förderentscheidung folgenden Quartals in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.Unbeschadet des Paragraph 19, KOG hat die RTR-GmbH sämtliche Förderergebnisse spätestens innerhalb des dem Datum der Förderentscheidung folgenden Quartals in geeigneter Weise auf ihrer Website zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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