§ 33j KOG

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Ansuchen um Gewährung von Förderungen sind bei der RTR-GmbH einzubringen, die einen Antragstermin festzulegen, und spätestens vier Monate vor dem Termin öffentlich bekanntzumachen hat. Die Richtlinien können für den Fall, dass die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausgeschöpft werden, einen weiteren Antragstermin vorsehen. Auf die Gewährung einer Förderung besteht kein Rechtsanspruch. Für Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit Förderungen nach diesem Abschnitt sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

(2) Das Ansuchen hat das Vorliegen der jeweiligen Förderungsvoraussetzungen darzulegen. Die Details werden in den Förderrichtlinien geregelt. Medienunternehmen haben der RTR-GmbH die für die Beurteilung des Vorliegens der Förderungsvoraussetzungen und für die Berechnung der Höhe der Förderung erforderlichen Angaben in zum Nachweis geeigneter Form, wie etwa durch Urkunden, Erklärungen, Daten und Belege, zu übermitteln. Im Fall von Ansuchen um Zuschüsse zu den Kosten eines Projekts hat das Ansuchen Aufstellungen über die angefallenen, bei Ansuchen im Fall von zukünftigen Projekten über die voraussichtlich anfallenden Kosten zu enthalten.

(3) Förderungsnehmer haben über die widmungsgemäße Verwendung der Fördermittel genaue Aufzeichnungen zu führen und diese der RTR-GmbH nach Ende des Förderzeitraums oder Abschluss des geförderten Projekts zu übermitteln, wenn nicht die RTR-GmbH einen konkreten Termin festlegt und bekannt macht. Nicht widmungsgemäß verwendete Mittel sind zurückzuzahlen und können für andere Förderungen nach diesem Abschnitt verwendet werden.

(4) Die RTR-GmbH kann Förderungswerber im Zuge der Prüfung von Förderansuchen zur Ergänzung ihrer Angaben auffordern.

In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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