Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDen Inhabern von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatz für die aus der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55 Millionen Euro zur Verfügung steht. Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.Den Inhabern von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatz für die aus der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55 Millionen Euro zur Verfügung steht. Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten. Paragraph 21, Absatz 2, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2Als erstattungsfähige Umstellungskosten sind anzusehen:
1.Ziffer einsAnschaffungskosten für technische Einrichtungen;
2.Ziffer 2Kosten der Umstellung an technischen Einrichtungen;
3.Ziffer 3Kosten für Projektmanagement und Frequenzplanung für die Umstellung;
4.Ziffer 4Kosten für Informationskampagnen zu ausschließlich aufgrund der Umstellung erforderlichen Frequenzumstellungen;
5.Ziffer 5Kosten für den aufgrund der Umstellung erforderlichen Serviceaufwand.
(3)Absatz 3Kosten nach Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten als sie für die Planung und Umsetzung des der Räumung des Frequenzbereichs 694 bis 790 MHz dienenden Frequenzwechsels in den Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. für daraus resultierende technische Umstellungen innerhalb des Frequenzbereiches 470 bis 694 MHz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unbedingt erforderlich sind.Kosten nach Absatz eins und 2 sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten als sie für die Planung und Umsetzung des der Räumung des Frequenzbereichs 694 bis 790 MHz dienenden Frequenzwechsels in den Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. für daraus resultierende technische Umstellungen innerhalb des Frequenzbereiches 470 bis 694 MHz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unbedingt erforderlich sind.
(4)Absatz 4Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der RTR-GmbH aus den bereits vorhandenen Erlösen an Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß § 16 Abs. 1 TKG 2021 die für die Erstattung der einem Berechtigten (§ 33b) nachweislich entstandenen Umstellungskosten (Abs. 2) erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH zu überweisen.Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der RTR-GmbH aus den bereits vorhandenen Erlösen an Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß Paragraph 16, Absatz eins, TKG 2021 die für die Erstattung der einem Berechtigten (Paragraph 33 b,) nachweislich entstandenen Umstellungskosten (Absatz 2,) erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH zu überweisen.
In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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