§ 33l KOG

KOG - KommAustria-Gesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Den Inhabern von Multiplex-Zulassungen gebührt ein Kostenersatz für die aus der Umwidmung von Rundfunkfrequenzen im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz nachweislich entstandenen Umstellungskosten, wobei ein Betrag von höchstens 3,55 Millionen Euro zur Verfügung steht. Die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, hat die Kosten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erstatten. § 21 Abs. 2 gilt sinngemäß.

(2) Als erstattungsfähige Umstellungskosten sind anzusehen:

1.

Anschaffungskosten für technische Einrichtungen;

2.

Kosten der Umstellung an technischen Einrichtungen;

3.

Kosten für Projektmanagement und Frequenzplanung für die Umstellung;

4.

Kosten für Informationskampagnen zu ausschließlich aufgrund der Umstellung erforderlichen Frequenzumstellungen;

5.

Kosten für den aufgrund der Umstellung erforderlichen Serviceaufwand.

(3) Kosten nach Abs. 1 und 2 sind jedenfalls nur insoweit zu erstatten als sie für die Planung und Umsetzung des der Räumung des Frequenzbereichs 694 bis 790 MHz dienenden Frequenzwechsels in den Frequenzbereich 470 bis 694 MHz bzw. für daraus resultierende technische Umstellungen innerhalb des Frequenzbereiches 470 bis 694 MHz unter Berücksichtigung der Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit unbedingt erforderlich sind.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat der RTR-GmbH aus den bereits vorhandenen Erlösen an Frequenznutzungsentgelten für Frequenzzuteilungen gemäß § 16 Abs. 1 TKG 2021 die für die Erstattung der einem Berechtigten (§ 33b) nachweislich entstandenen Umstellungskosten (Abs. 2) erforderlichen Mittel innerhalb von zwei Monaten nach einer Bedarfsmeldung der RTR-GmbH zu überweisen.

In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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