Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.04.2025
(1)Absatz einsZur Unterstützung bei der Erreichung des Ziels der Sicherstellung der Einhaltung europäischer Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten kann die Tätigkeit anerkannter Einrichtungen der Selbstkontrolle gefördert werden.
(2)Absatz 2Als eine anerkannte Einrichtung der Selbstkontrolle gilt eine Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit, die
1.Ziffer einseine breite Repräsentanz der betroffenen Anbieter und umfassende Transparenz im Hinblick auf Entscheidungsgrundlage, Verfahren und Durchsetzung von Entscheidungen gewährleistet,
2.Ziffer 2Verhaltensrichtlinien und Verfahrensrichtlinien vorgibt, die von den Hauptbeteiligten allgemein anerkannt sind, und die Ziele der Selbstkontrolle eindeutig definieren,
3.Ziffer 3eine regelmäßige, transparente und jedenfalls außenstehende sowie unabhängige Kontrolle und Bewertung der Zielerfüllung sicherstellt,
4.Ziffer 4für eine wirksame Behandlung von Beschwerden und die Durchsetzung ihrer Entscheidungen einschließlich der Verhängung wirksamer und verhältnismäßiger Sanktionen im Fall von Verstößen gegen die Verhaltensrichtlinien sorgt und
5.Ziffer 5jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, die festgelegten Ziele und die nach Z 3 und 4 getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen erstellt und in geeigneter Weise veröffentlicht.jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit, die festgelegten Ziele und die nach Ziffer 3 und 4 getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen erstellt und in geeigneter Weise veröffentlicht.
(3)Absatz 3Als Sanktionen im Sinne von Abs. 2 Z 4 gelten insbesondereAls Sanktionen im Sinne von Absatz 2, Ziffer 4, gelten insbesondere
1.Ziffer einsdie Veröffentlichung einer Entscheidung der Selbstkontrolleinrichtung;
2.Ziffer 2die Veröffentlichung der Empfehlung der Selbstkontrolleinrichtung für ein zukünftiges Verhalten;
3.Ziffer 3die Aberkennung eines nach den Richtlinien der Einrichtung verliehenen Gütesiegels oder einer Positivprädikatisierung;
4.Ziffer 4nach den Rechtsgrundlagen der Einrichtung mögliche Feststellungen einer Verletzung oder Abmahnungen.
(4)Absatz 4Alle vier Jahre hat die Einrichtung der Selbstkontrolle der Regulierungsbehörde mit einem Bericht zu ihrer Struktur und Arbeitsweise darzulegen, inwieweit sie zum Ziel der Sicherstellung der Einhaltung von Mindeststandards durch die Anbieter von Inhalten beigetragen hat.
In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 32a KOG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 32a KOG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 32a KOG