Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie Richtlinien können auch vorsehen, dass bis zu einem Drittel der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel Unternehmen im Sinne des § 33a Abs. 3 Z 1 und 2 (mit Ausnahme von Monatszeitungen) auf deren Ansuchen als Vorauszahlung im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt gewährt werden (Anreizförderung). Bedingung dafür ist, dass der RTR-GmbH regelmäßig, zumindest aber alle sechs Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt der Vorauszahlung über eine den Förderungszielen nach den §§ 33c bis 33e entsprechende Verwendung berichtet wird. Von einer entsprechenden Verwendung ist auszugehen, wenn das Unternehmen durch Vorlage geeigneter Expertisen Dritter glaubhaft macht, dass die erhaltene Anreizförderung zur Verwirklichung eines oder mehrerer Förderungsziele im Sinne des § 33c bis § 33e verwendet und nicht bloß zur Finanzierung von Kosten eingesetzt wurde, die der Förderungswerber normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit ohnedies zu tragen gehabt hätte.Die Richtlinien können auch vorsehen, dass bis zu einem Drittel der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel Unternehmen im Sinne des Paragraph 33 a, Absatz 3, Ziffer eins und 2 (mit Ausnahme von Monatszeitungen) auf deren Ansuchen als Vorauszahlung im Zusammenhang mit einem konkreten Projekt gewährt werden (Anreizförderung). Bedingung dafür ist, dass der RTR-GmbH regelmäßig, zumindest aber alle sechs Monate gerechnet ab dem Zeitpunkt der Vorauszahlung über eine den Förderungszielen nach den Paragraphen 33 c bis 33e entsprechende Verwendung berichtet wird. Von einer entsprechenden Verwendung ist auszugehen, wenn das Unternehmen durch Vorlage geeigneter Expertisen Dritter glaubhaft macht, dass die erhaltene Anreizförderung zur Verwirklichung eines oder mehrerer Förderungsziele im Sinne des Paragraph 33 c bis Paragraph 33 e, verwendet und nicht bloß zur Finanzierung von Kosten eingesetzt wurde, die der Förderungswerber normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftstätigkeit ohnedies zu tragen gehabt hätte.
(2)Absatz 2Im Fall der Anreizförderung entfällt das Kriterium des Mindestmaßes an förderbaren Aufwendungen im Sinne des § 33f Abs. 4 Z 4. Vorauszahlungen aus der Anreizförderung sind in die prozentmäßige Fördergrenze pro Projekt im Sinne des Abs. 4 Z 5 einzurechnen.Im Fall der Anreizförderung entfällt das Kriterium des Mindestmaßes an förderbaren Aufwendungen im Sinne des Paragraph 33 f, Absatz 4, Ziffer 4, Vorauszahlungen aus der Anreizförderung sind in die prozentmäßige Fördergrenze pro Projekt im Sinne des Absatz 4, Ziffer 5, einzurechnen.
(3)Absatz 3Für die Bemessung der Höhe der Anreizförderung je antragsberechtigtem Unternehmen sind die Umsätze im Digitalbereich, die durch den Vertrieb von digitalen redaktionellen Inhalten erzielt werden, weiters die Reichweiten und Auflagen, zudem die im der Förderung nach diesem Bundesgesetz vorangegangenen Kalenderjahr erhaltenen Fördermittel gemäß PresseFG 2004 sowie die dem redaktionellen Bereich zugeordneten Personalstände heranzuziehen und mit den jeweiligen Daten der anderen Förderwerber in Relation zu setzen.
(4)Absatz 4Werden Umsätze im Digitalbereich im Sinne des vorstehenden Absatzes in einem mit dem Förderungswerber im Sinne des § 244 Unternehmensgesetzbuch — UGB, dRGB1. S 219/1897, verbundenen Unternehmen erwirtschaftet, sind diese Umsätze dem Förderungswerber für die Berechnung der Anreizförderung zuzuordnen. Bei der Berücksichtigung der Personalstände ist in den Richtlinien eine verhältnismäßige Deckelung vorzusehen. Bei Volksgruppenzeitungen (§ 33a Abs. 3 Z 2) sind für die Bemessung der Höhe der Anreizförderung ausschließlich die durchschnittlichen Abonnentenzahlen im Kalenderjahr heranzuziehen. Die Anreizförderung ist im Sinne des § 33f Abs. 4 Z 5 gesondert zu betrachten. In den Richtlinien sind nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für deren Gewährung und über deren Aufteilung zwischen den Förderungswerbern vorzusehen.Werden Umsätze im Digitalbereich im Sinne des vorstehenden Absatzes in einem mit dem Förderungswerber im Sinne des Paragraph 244, Unternehmensgesetzbuch — UGB, dRGB1. S 219/1897, verbundenen Unternehmen erwirtschaftet, sind diese Umsätze dem Förderungswerber für die Berechnung der Anreizförderung zuzuordnen. Bei der Berücksichtigung der Personalstände ist in den Richtlinien eine verhältnismäßige Deckelung vorzusehen. Bei Volksgruppenzeitungen (Paragraph 33 a, Absatz 3, Ziffer 2,) sind für die Bemessung der Höhe der Anreizförderung ausschließlich die durchschnittlichen Abonnentenzahlen im Kalenderjahr heranzuziehen. Die Anreizförderung ist im Sinne des Paragraph 33 f, Absatz 4, Ziffer 5, gesondert zu betrachten. In den Richtlinien sind nähere Bestimmungen über die Voraussetzungen für deren Gewährung und über deren Aufteilung zwischen den Förderungswerbern vorzusehen.
(5)Absatz 5Gelangt die RTR-GmbH bei der begleitenden Förderkontrolle im Fall der Anreizförderung zur Auffassung, dass die Vorauszahlungen aus der Anreizförderung vollständig oder auch nur teilweise entgegen den in Abs. 1 genannten Bedingungen verwendet werden oder wird der Berichtspflicht nach Abs. 1 nicht entsprochen, so sind die diesbezüglichen Mittel zurückzufordern. Über Streitigkeiten bei der Rückforderung entscheiden die ordentlichen Gerichte.Gelangt die RTR-GmbH bei der begleitenden Förderkontrolle im Fall der Anreizförderung zur Auffassung, dass die Vorauszahlungen aus der Anreizförderung vollständig oder auch nur teilweise entgegen den in Absatz eins, genannten Bedingungen verwendet werden oder wird der Berichtspflicht nach Absatz eins, nicht entsprochen, so sind die diesbezüglichen Mittel zurückzufordern. Über Streitigkeiten bei der Rückforderung entscheiden die ordentlichen Gerichte.
In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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