Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1)Absatz einsZur Unterstützung bei der Bewältigung des Aufwands der Selbstkontrolle in Bezug auf die Einstufung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können (§ 39 AMDZur Unterstützung bei der Bewältigung des Aufwands der Selbstkontrolle in Bezug auf die Einstufung von Inhalten, die die körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung Minderjähriger beeinträchtigen können (Paragraph 39, AMD-G), sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro vom Bund zusätzlich zum nach § 35 Abs. 1 zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen; § 35 Abs. 1 dritter und letzter Satz sind anzuwenden. § 33 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2, 3 und 4 sind anzuwenden.G), sind der KommAustria jährlich 0,075 Millionen Euro vom Bund zusätzlich zum nach Paragraph 35, Absatz eins, zu leistenden Beitrag per 31. Jänner zu überweisen; Paragraph 35, Absatz eins, dritter und letzter Satz sind anzuwenden. Paragraph 33, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 2,, 3 und 4 sind anzuwenden.
(2)Absatz 2Neben den formellen Voraussetzungen des § 32a Abs. 2 ist inhaltliche Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für eine Einrichtung der Selbstkontrolle in diesem Bereich, dass die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung Kriterien für ausreichende Informationen für den Zuschauer zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige durch eine für den Nutzer leicht verständliche Beschreibung der Art des Inhalts enthalten.Neben den formellen Voraussetzungen des Paragraph 32 a, Absatz 2, ist inhaltliche Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung für eine Einrichtung der Selbstkontrolle in diesem Bereich, dass die Verhaltensrichtlinien der Einrichtung Kriterien für ausreichende Informationen für den Zuschauer zur Beurteilung der potenziellen Schädlichkeit von Inhalten für Minderjährige durch eine für den Nutzer leicht verständliche Beschreibung der Art des Inhalts enthalten.
(3)Absatz 3Für die Erstellung der Verhaltensrichtlinie ist den einschlägigen Interessenverbänden im Bereich des Jugendschutzes sowie dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, dem Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend, dem Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz und dem Bundesministerium für Justiz Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4)Absatz 4Der KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Bewertung und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (§ 19) darzustellen.Der KommAustria ist jährlich bis 31. März des Folgejahres über die Wirksamkeit der Regelungen der Verhaltensrichtlinien sowie über die Art, Anzahl und Erledigung von Beschwerdefällen zu berichten. Diese hat ihre Bewertung und Empfehlungen zur Wirksamkeit in ihrem Tätigkeitsbericht (Paragraph 19,) darzustellen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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