§ 33n KOG Festlegung der Modalitäten für die Erstattung

KOG - KommAustria-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Die erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in § 33a Abs. 1 genannten Betrag beschränkt und nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig.

(2) Für die Abwicklung der Erstattung von Umstellungskosten hat die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Einvernehmen mit der KommAustria Richtlinien zu erstellen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

Präzisierung der erstattungsfähigen Kosten (abhängig von der Art der Kosten);

2.

Festlegung des Zeitpunktes, ab dem die angefallenen Kosten erstattet werden, wobei als frühester Zeitpunkt der 26. Oktober 2016 anzusetzen ist;

3.

Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die angefallenen Kosten erstattet werden;

4.

Art und Inhalt der zum Beleg der entstandenen Kosten erforderlichen Dokumente oder Vorlage spezifischer Nachweise und Belege;

5.

Modus für die Einbringung der Ansuchen;

6.

Auszahlungsmodus und Auszahlungszeitpunkte;

7.

Rückforderung von Erstattungsbeträgen;

8.

Kontrollrechte der RTR-GmbH;

9.

die der RTR-GmbH für die Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gebührenden Verwaltungskosten.

(3) Der die Erstattung begehrende MUX-Betreiber hat der RTR-GmbH binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist auf Verlangen allfällige weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.

(4) Für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Kostenerstattung sowie allfälliger Rückforderungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33n KOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33n KOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33n KOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33n KOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33n KOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33m KOG
§ 34 KOG