Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsDie erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in § 33a Abs. 1 genannten Betrag beschränkt und nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig.Die erstattungsfähigen Kosten sind insgesamt auf den in Paragraph 33 a, Absatz eins, genannten Betrag beschränkt und nur bis zur Höhe der tatsächlich entstandenen Aufwendungen erstattungsfähig.
(2)Absatz 2Für die Abwicklung der Erstattung von Umstellungskosten hat die RTR-GmbH, Fachbereich Medien, im Einvernehmen mit der KommAustria Richtlinien zu erstellen. Die Richtlinien haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1.Ziffer einsPräzisierung der erstattungsfähigen Kosten (abhängig von der Art der Kosten);
2.Ziffer 2Festlegung des Zeitpunktes, ab dem die angefallenen Kosten erstattet werden, wobei als frühester Zeitpunkt der 26. Oktober 2016 anzusetzen ist;
3.Ziffer 3Festlegung des Zeitpunktes, bis zu dem die angefallenen Kosten erstattet werden;
4.Ziffer 4Art und Inhalt der zum Beleg der entstandenen Kosten erforderlichen Dokumente oder Vorlage spezifischer Nachweise und Belege;
5.Ziffer 5Modus für die Einbringung der Ansuchen;
6.Ziffer 6Auszahlungsmodus und Auszahlungszeitpunkte;
7.Ziffer 7Rückforderung von Erstattungsbeträgen;
8.Ziffer 8Kontrollrechte der RTR-GmbH;
9.Ziffer 9die der RTR-GmbH für die Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts gebührenden Verwaltungskosten.
(3)Absatz 3Der die Erstattung begehrende MUX-Betreiber hat der RTR-GmbH binnen einer von dieser zu bestimmenden Frist auf Verlangen allfällige weitere erforderliche Unterlagen vorzulegen, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen oder Einsicht in die Dokumentationen zu gewähren.
(4)Absatz 4Für Rechtsstreitigkeiten über Grund und Höhe der Kostenerstattung sowie allfälliger Rückforderungen sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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