Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsDie RTR-GmbH hat für die Durchführung und Abwicklung der Förderungen Richtlinien zu erlassen und in geeigneter Weise auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Richtlinien sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(2)Absatz 2Die Richtlinien haben die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel in Prozentsätzen zwischen den in den §§ 33c bis 33e angeführten Förderungszielen aufzuteilen und überdies festzulegen, welche Mittel jeweils für die Branchen Rundfunk und Print zur Verfolgung dieser Ziele zur Verfügung stehen. Bei der Festlegung einer sachgerechten Aufteilung zwischen den einzelnen Förderungszielen und zwischen den beiden Branchen (Rundfunk und Print) hat die RTR-GmbH die ökonomische und publizistische Entwicklung der jeweiligen Branchenmärkte, insbesondere die Entwicklung im Bereich redaktionell gestalteter Inhalte, vor dem Hintergrund der internationalen Wettbewerbssituation laufend zu beobachten und potentiell negative Auswirkungen auf die österreichische Medienlandschaft im digitalen Bereich zu berücksichtigen.Die Richtlinien haben die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel in Prozentsätzen zwischen den in den Paragraphen 33 c bis 33e angeführten Förderungszielen aufzuteilen und überdies festzulegen, welche Mittel jeweils für die Branchen Rundfunk und Print zur Verfolgung dieser Ziele zur Verfügung stehen. Bei der Festlegung einer sachgerechten Aufteilung zwischen den einzelnen Förderungszielen und zwischen den beiden Branchen (Rundfunk und Print) hat die RTR-GmbH die ökonomische und publizistische Entwicklung der jeweiligen Branchenmärkte, insbesondere die Entwicklung im Bereich redaktionell gestalteter Inhalte, vor dem Hintergrund der internationalen Wettbewerbssituation laufend zu beobachten und potentiell negative Auswirkungen auf die österreichische Medienlandschaft im digitalen Bereich zu berücksichtigen.
(3)Absatz 3Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen zu gewährende Gesamtsumme an Förderungen die nach Abs. 2 vorgenommene Dotierung, so ist eine proportionale Kürzung der errechneten Förderbeträge vorzunehmen. Dabei ist das Verhältnis der den unterschiedlichen Branchen (Rundfunk und Print) prozentmäßig zugeordneten Mittel im Sinne des Abs. 2 zu beachten. Die in einem Kalenderjahr für die Erreichung der in § 33b Abs. 1 genannten Förderungsziele nicht ausgeschöpften Mittel können zum Ausgleich einer Überbeanspruchung der Mittel für die Erreichung anderer Förderungsziele verwendet werden. Dabei ist ebenfalls die Aufrechterhaltung des prozentmäßigen Verhältnisses der für die Branchen (Rundfunk und Print) zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne des Abs. 2 zu berücksichtigen. Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und sind im darauffolgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Kriterien in Abs. 2 auf die einzelnen Förderungsziele aufzuteilen.Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen zu gewährende Gesamtsumme an Förderungen die nach Absatz 2, vorgenommene Dotierung, so ist eine proportionale Kürzung der errechneten Förderbeträge vorzunehmen. Dabei ist das Verhältnis der den unterschiedlichen Branchen (Rundfunk und Print) prozentmäßig zugeordneten Mittel im Sinne des Absatz 2, zu beachten. Die in einem Kalenderjahr für die Erreichung der in Paragraph 33 b, Absatz eins, genannten Förderungsziele nicht ausgeschöpften Mittel können zum Ausgleich einer Überbeanspruchung der Mittel für die Erreichung anderer Förderungsziele verwendet werden. Dabei ist ebenfalls die Aufrechterhaltung des prozentmäßigen Verhältnisses der für die Branchen (Rundfunk und Print) zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne des Absatz 2, zu berücksichtigen. Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und sind im darauffolgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Kriterien in Absatz 2, auf die einzelnen Förderungsziele aufzuteilen.
(4)Absatz 4Zur Präzisierung der Kriterien für die einzelnen in den §§ 33c bis 33e angeführten Förderungsziele, insbesondere auch durch eine demonstrative Auflistung anschaulicher Projektbeispiele, zur Konkretisierung der Förderungsvoraussetzungen und für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Projekten, haben die Richtlinien insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:Zur Präzisierung der Kriterien für die einzelnen in den Paragraphen 33 c bis 33e angeführten Förderungsziele, insbesondere auch durch eine demonstrative Auflistung anschaulicher Projektbeispiele, zur Konkretisierung der Förderungsvoraussetzungen und für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Projekten, haben die Richtlinien insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
1.Ziffer einsGegenstand der Förderung;
2.Ziffer 2förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten;
3.Ziffer 3Auszahlungsmodus und -formalitäten einschließlich der Möglichkeit vollständiger oder teilweiser Vorauszahlungen;
4.Ziffer 4Mindestmaß an förderbaren Aufwendungen pro Projekt sowie die Einrechnung prozentmäßig festgelegter Anteile an Personalkosten in die Bemessungsgrundlage. Ein Mindestmaß an förderbaren Aufwendungen pro Projekt kann für Projekte zu Verwirklichung des Förderungsziels „Digital-Journalismus“ und „Jugendschutz und Barrierefreiheit“ entfallen;
5.Ziffer 5absolute und relative Fördergrenzen pro Projekt, Unternehmen, Unternehmensverbund und Art des vom Medienunternehmen bereitgestellten periodischen Mediums;
6.Ziffer 6persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, darunter auch über die formellen Voraussetzungen zur Einbringung von Ansuchen um Förderung gemeinsamer Projekte zweier oder mehrerer Förderungswerber;
7.Ziffer 7Verfahren betreffend
a)Litera aAnsuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),
d)Litera dEinstellung und Rückforderung der Förderung,
e)Litera ezumindest einen, höchstens zwei Antragstermine;
8.Ziffer 8Vertragsmodalitäten.
(5)Absatz 5Die Richtlinien haben auch Kategorien an sowie Höchstgrenzen für Aufwendungen festzulegen, die geltend gemacht werden können, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Projekt von einem mit dem Förderungswerber im Sinne von § 244 UGB, dRGBl. S 219/1897, direkt oder indirekt verbundenen Unternehmen getätigt wurden.Die Richtlinien haben auch Kategorien an sowie Höchstgrenzen für Aufwendungen festzulegen, die geltend gemacht werden können, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Projekt von einem mit dem Förderungswerber im Sinne von Paragraph 244, UGB, dRGBl. S 219/1897, direkt oder indirekt verbundenen Unternehmen getätigt wurden.
In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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