§ 33f KOG

KOG - KommAustria-Gesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024

(1) Die RTR-GmbH hat für die Durchführung und Abwicklung der Förderungen Richtlinien zu erlassen und in geeigneter Weise auf ihrer Website bekannt zu machen. Die Richtlinien sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.

(2) Die Richtlinien haben die insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel in Prozentsätzen zwischen den in den §§ 33c bis 33e angeführten Förderungszielen aufzuteilen und überdies festzulegen, welche Mittel jeweils für die Branchen Rundfunk und Print zur Verfolgung dieser Ziele zur Verfügung stehen. Bei der Festlegung einer sachgerechten Aufteilung zwischen den einzelnen Förderungszielen und zwischen den beiden Branchen (Rundfunk und Print) hat die RTR-GmbH die ökonomische und publizistische Entwicklung der jeweiligen Branchenmärkte, insbesondere die Entwicklung im Bereich redaktionell gestalteter Inhalte, vor dem Hintergrund der internationalen Wettbewerbssituation laufend zu beobachten und potentiell negative Auswirkungen auf die österreichische Medienlandschaft im digitalen Bereich zu berücksichtigen.

(3) Übersteigt die aufgrund der zulässigen Förderansuchen zu gewährende Gesamtsumme an Förderungen die nach Abs. 2 vorgenommene Dotierung, so ist eine proportionale Kürzung der errechneten Förderbeträge vorzunehmen. Dabei ist das Verhältnis der den unterschiedlichen Branchen (Rundfunk und Print) prozentmäßig zugeordneten Mittel im Sinne des Abs. 2 zu beachten. Die in einem Kalenderjahr für die Erreichung der in § 33b Abs. 1 genannten Förderungsziele nicht ausgeschöpften Mittel können zum Ausgleich einer Überbeanspruchung der Mittel für die Erreichung anderer Förderungsziele verwendet werden. Dabei ist ebenfalls die Aufrechterhaltung des prozentmäßigen Verhältnisses der für die Branchen (Rundfunk und Print) zur Verfügung stehenden Mittel im Sinne des Abs. 2 zu berücksichtigen. Am Ende eines Kalenderjahres nicht ausgeschöpfte Mittel werden einer Rücklage zugeführt und sind im darauffolgenden Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Kriterien in Abs. 2 auf die einzelnen Förderungsziele aufzuteilen.

(4) Zur Präzisierung der Kriterien für die einzelnen in den §§ 33c bis 33e angeführten Förderungsziele, insbesondere auch durch eine demonstrative Auflistung anschaulicher Projektbeispiele, zur Konkretisierung der Förderungsvoraussetzungen und für die Beurteilung der Förderungswürdigkeit von Projekten, haben die Richtlinien insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:

1.

Gegenstand der Förderung;

2.

förderbare direkte Kosten und Gemeinkosten;

3.

Auszahlungsmodus und -formalitäten einschließlich der Möglichkeit vollständiger oder teilweiser Vorauszahlungen;

4.

Mindestmaß an förderbaren Aufwendungen pro Projekt sowie die Einrechnung prozentmäßig festgelegter Anteile an Personalkosten in die Bemessungsgrundlage. Ein Mindestmaß an förderbaren Aufwendungen pro Projekt kann für Projekte zu Verwirklichung des Förderungsziels „Digital-Journalismus“ und „Jugendschutz und Barrierefreiheit“ entfallen;

5.

absolute und relative Fördergrenzen pro Projekt, Unternehmen, Unternehmensverbund und Art des vom Medienunternehmen bereitgestellten periodischen Mediums;

6.

persönliche und sachliche Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, darunter auch über die formellen Voraussetzungen zur Einbringung von Ansuchen um Förderung gemeinsamer Projekte zweier oder mehrerer Förderungswerber;

7.

Verfahren betreffend

a)

Ansuchen (Art, Inhalt, Ausstattung der Unterlagen, Sicherstellungen),

b)

Auszahlungsmodus,

c)

Nachweise, Berichtslegung (Kontrollrechte), Abrechnung, Endüberprüfung,

d)

Einstellung und Rückforderung der Förderung,

e)

zumindest einen, höchstens zwei Antragstermine;

8.

Vertragsmodalitäten.

(5) Die Richtlinien haben auch Kategorien an sowie Höchstgrenzen für Aufwendungen festzulegen, die geltend gemacht werden können, weil sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Projekt von einem mit dem Förderungswerber im Sinne von § 244 UGB, dRGBl. S 219/1897, direkt oder indirekt verbundenen Unternehmen getätigt wurden.

In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 33f KOG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 33f KOG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 33f KOG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 33f KOG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 33f KOG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KOG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 33e KOG
§ 33g KOG