Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsZur Geltendmachung der Kostenerstattung sind nur Inhaber von über den 30. Juni 2020 hinaus befristeten Multiplex-Zulassungen gemäß § 25 AMD-G (MUX-Betreiber) berechtigt, denen aufgrund der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, normierten Änderung der Frequenznutzung im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz mit 1. Juli 2020 Umstellungskosten im Sinne dieses Abschnitts entstehen oder seit dem 26. Oktober 2016 bereits entstanden sind.Zur Geltendmachung der Kostenerstattung sind nur Inhaber von über den 30. Juni 2020 hinaus befristeten Multiplex-Zulassungen gemäß Paragraph 25, AMD-G (MUX-Betreiber) berechtigt, denen aufgrund der in der Frequenznutzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2016,, normierten Änderung der Frequenznutzung im Frequenzbereich 694 bis 790 MHz mit 1. Juli 2020 Umstellungskosten im Sinne dieses Abschnitts entstehen oder seit dem 26. Oktober 2016 bereits entstanden sind.
(2)Absatz 2Voraussetzung für eine Kostenerstattung sind der Abschluss der Umstellung innerhalb der in der Frequenznutzungsverordnung, BGBl. II Nr. 63/2014, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 390/2016, vorgesehenen Frist (30. Juni 2020) und die Aufrechterhaltung der in der Multiplex-Zulassung vorgesehenen Versorgungsverpflichtung, wobei auch ein von einem Berechtigten aufgrund der internationalen Koordinierung nicht zu vertretender verspäteter Umstieg und dadurch entstehende Kosten bei der Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts berücksichtigt werden können.Voraussetzung für eine Kostenerstattung sind der Abschluss der Umstellung innerhalb der in der Frequenznutzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 63 aus 2014,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 390 aus 2016,, vorgesehenen Frist (30. Juni 2020) und die Aufrechterhaltung der in der Multiplex-Zulassung vorgesehenen Versorgungsverpflichtung, wobei auch ein von einem Berechtigten aufgrund der internationalen Koordinierung nicht zu vertretender verspäteter Umstieg und dadurch entstehende Kosten bei der Erstattung nach den Bestimmungen dieses Abschnitts berücksichtigt werden können.
In Kraft seit 01.12.2021 bis 31.12.9999
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