§ 57a KO Nachrangige Forderungen

KO - Konkursordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
(1) Nach den Konkursforderungen sind die Forderungen aus Eigenkapital ersetzenden Leistungen zu befriedigen.
(2) Die nachrangigen Forderungen sind wie Konkursforderungen durchzusetzen. Sie sind jedoch nur anzumelden, wenn das Konkursgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Das Konkursgericht hat eine solche Aufforderung zu erlassen, sobald zu erwarten ist, dass es zu einer - wenn auch nur teilweisen - Befriedigung nachrangiger Forderungen kommen wird. Die besondere Aufforderung ist öffentlich bekannt zu machen und den Gläubigern, die nachrangige Forderungen haben und deren Anschrift bekannt ist, zuzustellen. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen. Die Rechte der Konkursgläubiger werden durch die Befugnisse der Gläubiger mit nachrangigen Forderungen nicht berührt.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57a KO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57a KO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

20 Entscheidungen zu § 57a KO


Entscheidungen zu § 57a KO


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57a KO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57a KO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis KO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 57 KO
§ 58 KO