§ 58 KO Ausgeschlossene Ansprüche.

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Als Konkursforderungen können nicht geltend gemacht werden:
                               
1.die seit der Konkurseröffnung laufenden Zinsen von Konkursforderungen sowie Kosten, die den einzelnen Gläubigern aus ihrer Teilnahme am Verfahren erwachsen;

2.Geldstrafen wegen strafbarer Handlungen jeder Art;

3.Ansprüche aus Schenkungen und im Verlassenschaftskonkurse auch Ansprüche aus Vermächtnissen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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