§ 59 KO

KO - Konkursordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Durch den rechtskräftigen Beschluß des Konkursgerichtes, daß der Konkurs aufgehoben wird, tritt der Gemeinschuldner wieder in das Recht, über sein Vermögen frei zu verfügen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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