Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Gläubiger einer eingetragenen Personengesellschaft sind im Konkurs gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter, wenn auch über das Vermögen der eingetragenen Personengesellschaft der Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet ist, nur mit dem Betrag zu berücksichtigen, der durch die anderweitige Geltendmachung nicht befriedigt wird. Auf die Begünstigungen, die dem Gesellschafter auf Grund eines Zwangsausgleichs oder Ausgleichs der Gesellschaft zustatten kommen, ist Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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