Norm: KO §63 Abs1
Rechtssatz: Für die Beurteilung der (örtlichen) Zuständigkeit ist der Zeitpunkt der Einbringung des Konkurseröffnungsantrages maßgebend. Spätere Änderungen in den Zuständigkeitsvoraussetzungen, auch wenn sie vor Konkurseröffnung eintreten, sind ohne Einfluss auf die einmal begründete Zuständigkeit. Entscheidungstexte 28 R 428/03x Entscheidungstext OLG Wien 30.01.2... mehr lesen...
Norm: KO §63 Abs1
Rechtssatz: Um von einer zuständigkeitsbegründenden Leitung des Unternehmens sprechen zu können, bedarf es einer jeweils von der Betriebsgröße abhängigen Mindestausstattung. Der Zweck der Zuständigkeitsnorm gebietet es, Gegebenheiten zu fordern, die dem zuständigen Konkursgericht beziehungsweise dem von ihm bestellten Masseverwalter die Möglichkeit geben, sich rasch einen Überblick über die Unternehmenssituation zu verschaffen... mehr lesen...
Norm: JN §75 Abs1KO §63 Abs1
Rechtssatz: Vergleicht man die Bestimmung des § 75 Abs 1 JN mit jener des § 63 Abs 1 KO, zeigt sich, dass den praktischen Bedürfnissen des Konkursverfahrens Rechnung tragend im § 63 Abs 1 KO die Zuständigkeitsbestimmung nach den tatsächlichen Verhältnisssen im Vordergrund steht, während gemäß § 75 Abs 1 JN rein formelle Gegebenheiten wie gesetzliche Bestimmungen, Satzung, Statut oder Vertrag primär zuständigkeitsbes... mehr lesen...