Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
(1) Die bis zur Konkurseröffnung entstandenen Nebengebühren stehen mit den Forderungen im gleichen Range. (2) Forderungen auf Ersatz einer für den Gemeinschuldner bezahlten Schuld genießen den Rang der bezahlten Forderung.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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