Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Forderungen von Unternehmensgläubigern, denen die Rechte des Ehegatten des Gemeinschuldners aus den Ehepakten nach § 36 UGB nachstehen, sind mit dem Betrage zu berücksichtigen, der auf sie ohne Rücksicht auf die Ehepakte aus der Konkursmasse entfallen würde. Der Mehrbetrag, der dadurch den Unternehmensgläubigern zukommt, ist aus dem Anteil zuzuweisen, der dem Ehegatten des Gemeinschuldners als Konkursgläubiger für den Anspruch aus den Ehepakten gebührt.
In Kraft seit 01.01.1900 bis 31.12.9999
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