Norm: IO §63IO §182JN §46KO §63
Rechtssatz: Gemäß § 46 Abs 1 JN ist nur die die sachliche Zuständigkeit betreffende rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung bindend, während - zumindest im Konkursverfahren - ein rechtskräftiger Beschluss auch des überweisenden Gerichts über die örtliche Unzuständigkeit dessen Überprüfung im Rahmen der Entscheidung eines negativen Kompetenzkonflikts nicht hindert. (Ausdrücklich gegenteilig zu 8 Nd 2/95 und 8 ... mehr lesen...
Norm: ZPO §477 Abs1 Z3 A3ZPO §477 Abs1 Z3 D3JN §44 Abs1JN §44 Abs2KO §63KO §182
Rechtssatz: Für das Insolvenzverfahren gilt der Grundsatz, dass die Verletzung der Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit grundsätzlich keine Nichtigkeit begründen kann. Entscheidungstexte 8 Ob 240/99y Entscheidungstext OGH 21.10.1999 8 Ob 240/99y Veröff: SZ 72/159 ... mehr lesen...
Norm: IO §63IO §182KO §63KO §182
Rechtssatz: Wenngleich der gewöhnliche Aufenthalt nur durch die körperliche Anwesenheit bestimmt wird, setzt er dennoch dauerhafte, nicht nur vorübergehende Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt voraus, die sich in einer bestimmten längeren Dauer und Beständigkeit des Aufenthalts äußert und sich auf objektiv überprüfbare Umstände persönlicher oder beruflicher Art gründet. Ein gewöhnlicher Aufent... mehr lesen...
Norm: JN §87KO §63
Rechtssatz: Wenn die Voraussetzungen eines inländischen Unternehmensbetriebes nach § 63 Abs 1 KO fehlen, kann immerhin auf Grund des Zuständigkeitstatbestandes der Niederlassung der Konkurs eröffnet werden. Der Begriff der Niederlassung wird in § 63 Abs 2 KO in einem besonderen, sehr weiten und auch über § 87 JN idF ZPNov 1983 hinausgehenden Sinn verstanden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §1IO §63KO §63
Rechtssatz: Der für die Entscheidung der Zuständigkeitsfrage maßgebliche Zeitpunkt ist jener der Beschlußfassung über den Eröffnungsantrag. Entscheidungstexte 8 Ob 54/89 Entscheidungstext OGH 18.01.1990 8 Ob 54/89 Veröff: RdW 1990,256 8 Nc 41/03a Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Nc 41/03a Abweichend; ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BII2b2KO §46 Abs1 Z1KO §63ZPO §477 Abs1 Z3 D3
Rechtssatz: Darüber, wie die - vom Abhandlungsgericht rechtskräftig bestimmten - Kosten des Gerichtskommissärs im vorangegangenen Verlassenschaftsverfahren aus der Konkursmasse zu berichtigen sind (Masseforderung?), hat ausschließlich das Konkursgericht zu entscheiden; das Abhandlungsgericht ist dazu absolut unzuständig (Nullität!). Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: AO §1 Abs1JN §29KO §63
Rechtssatz: Die Verlegung des Wohnsitzes des Ausgleichsschuldners im Zuge des Ausgleichsverfahrens oder nach Bestätigung des abgeschlossenen Ausgleiches begründet nicht die Unzuständigkeit des bis zur Wohnsitzverlegung zuständigen Ausgleichsgerichtes. Entscheidungstexte 5 Nd 50/60 Entscheidungstext OGH 01.06.1960 5 Nd 50/60 ... mehr lesen...
Norm: AO §1 Abs1KO §63
Rechtssatz: Für das Ausgleichsverfahren ist in erster Linie jener Gerichtshof zuständig, in dessen Sprengel der Schuldner sein Unternehmen betreibt, also der Ort, der den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Beziehungen des Schuldners bildet. Entscheidungstexte 7 Nd 18/57 Entscheidungstext OGH 13.02.1957 7 Nd 18/57 8... mehr lesen...
Norm: JN §31 VIKO §63
Rechtssatz: Zur Frage der Delegierung eines anderen Gerichtes in einer Konkurssache. Entscheidungstexte 7 Nd 175/56 Entscheidungstext OGH 11.07.1956 7 Nd 175/56 5 Nd 302/82 Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Nd 302/82 8 Nd 1/89 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: KO §63
Rechtssatz: Bei der Bestimmung des zur Eröffnung eines Konkurses zuständigen Gerichtes ist vorerst nach § 63 KO der Sprengel jenes Gerichtshofes erster Instanz entscheidend, in dem der Gemeinschuldner sein Unternehmen betreibt, und zwar auch dann, wenn es sich um einen der im § 64 KO genannten Gemeinschuldner handelt. Entscheidungstexte 2 Nd 49/25 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...