(1) Der Dienstgeber muß sicherstellen, dass die Dienstnehmer und ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, eine ausreichende angemessene Unterweisung erhalten in Bezug auf
a) | mögliche Gefahren für die Gesundheit, einschließlich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum; | |||||||||
b) | Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind; | |||||||||
c) | Hygienevorschriften; | |||||||||
d) | das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung; | |||||||||
e) | Maßnahmen, die von den Arbeitnehmern, insbesondere von den Rettungsmannschaften, bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen zu treffen sind, | |||||||||
erhalten. Diese Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. |
(2) Die Dienstgeber müssen die Dienstnehmer über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die Karzinogene oder Mutagene enthalten, unterrichten und dafür sorgen, dass alle Behältnisse, Verpackungen und Apparaturen, die Karzinogene oder Mutagene enthalten, mit einer klaren und leserlichen Aufschrift versehen werden, und gut sichtbare Warn- und Sicherheitszeichen anbringen lassen.
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