§ 3 KM-VOLuFw Ermittlung und Bewertung der Gefahren

KM-VOLuFw - Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen auftreten kann, müssen in regelmäßigen Abständen die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Dienstnehmer ermittelt werden, damit alle Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer bewertet und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden können. Für die Dienstnehmer und deren Vertreter besteht Anhörungs- und Mitwirkungsrecht.

(2) Alle Unterlagen, die der Dienstgeber auf Grund der Bestimmungen der §§ 99 und 100 STLAO 2001 zu führen verpflichtet ist, sind der Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Aufforderung zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Risikobewertung sind alle sonstigen Expositionswege, z. B. Aufnahme in und/oder über die Haut, zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.11.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 KM-VOLuFw


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 KM-VOLuFw selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 KM-VOLuFw


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 KM-VOLuFw


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 KM-VOLuFw eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 2 KM-VOLuFw
§ 4 KM-VOLuFw