(1) Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen auftreten kann, müssen in regelmäßigen Abständen die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Dienstnehmer ermittelt werden, damit alle Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer bewertet und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden können. Für die Dienstnehmer und deren Vertreter besteht Anhörungs- und Mitwirkungsrecht.
(2) Alle Unterlagen, die der Dienstgeber auf Grund der Bestimmungen der §§ 99 und 100 STLAO 2001 zu führen verpflichtet ist, sind der Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Risikobewertung sind alle sonstigen Expositionswege, z. B. Aufnahme in und/oder über die Haut, zu berücksichtigen.
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