§ 19 KM-VOLuFw (Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft), Inkrafttreten von Novellen - JUSLINE Österreich
§ 19 KM-VOLuFw Inkrafttreten von Novellen
KM-VOLuFw - Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die Änderungen des § 15 und § 16 Abs. 2 lit. b durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Jänner 2007, in Kraft.
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