Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des §113 STLAO 2001 und dient dem Schutz der Dienstnehmer und der Vorbeugung gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann.
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
1. | „Karzinogen“ | |||||||||
a) | ein Stoff, der die in der EG-Stoffliste (Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG) genannten Kriterien für die Einstufung als Krebs erzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt; | |||||||||
b) | eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Ziffer a) genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung als Krebs erzeugender Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt, die vorgeschrieben sind | |||||||||
– | entweder in der EG-Stoffliste | |||||||||
– | oder in Anhang B Teil 1 (4.2.1) der Chemikalienverordnung 1999, sofern der Stoff bzw. die Stoffe in Anhang I der EG-Stoffliste nicht aufgeführt sind oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind; | |||||||||
c) | ein Stoff, eine Zubereitung oder ein Verfahren gemäß Anlage 1 dieser Verordnung sowie einen Stoff oder eine Zubereitung, der bzw. die durch ein in dieser Anlage genanntes Verfahren freigesetzt wird; | |||||||||
2. | „Mutagen“ | |||||||||
a) | ein Stoff, der die in der EG-Stoffliste genannten Kriterien für die Einstufung als Erbgut verändernder Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt; | |||||||||
b) | eine Zubereitung, die einen oder mehrere der in Ziffer a) genannten Stoffe enthält, sofern die Konzentration eines oder mehrerer der einzelnen Stoffe die Anforderungen für Konzentrationsgrenzen für die Einstufung einer Zubereitung als Erbgut verändernder Stoff der Kategorie 1 oder 2 erfüllt, die vorgeschrieben sind | |||||||||
– | entweder in der EG-Stoffliste | |||||||||
– | oder in Anhang B Teil 1 (4.2.2) der Chemikalienverordnung 1999, sofern der Stoff oder die Stoffe in EG-Stoffliste nicht oder ohne Konzentrationsgrenzen aufgeführt sind; | |||||||||
3. | „Grenzwert“, sofern nicht anders angegeben, die Grenze des zeitlich gewogenen Mittelwerts der Konzentration für ein Karzinogen oder Mutagen in der Luft im Atembereich eines Dienstnehmers innerhalb des in Anlage 3 angegebenen Referenzzeitraums. |
(1) Für jede Tätigkeit, bei der eine Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen auftreten kann, müssen in regelmäßigen Abständen die Art, das Ausmaß und die Dauer der Exposition der Dienstnehmer ermittelt werden, damit alle Gefahren für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer bewertet und entsprechende Maßnahmen festgelegt werden können. Für die Dienstnehmer und deren Vertreter besteht Anhörungs- und Mitwirkungsrecht.
(2) Alle Unterlagen, die der Dienstgeber auf Grund der Bestimmungen der §§ 99 und 100 STLAO 2001 zu führen verpflichtet ist, sind der Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Aufforderung zur Verfügung zu stellen.
(3) Bei der Risikobewertung sind alle sonstigen Expositionswege, z. B. Aufnahme in und/oder über die Haut, zu berücksichtigen.
(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Verwendung eines Karzinogens oder Mutagens am Arbeitsplatz zu verringern bzw. einzuschränken, insbesondere indem er es, soweit dies technisch möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und für die Sicherheit der Dienstnehmer sind.
(2) Nach Aufforderung ist der Dienstgeber verpflichtet, die Untersuchungsergebnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Verfügung zu stellen.
(1) Ergibt sich aus den Ergebnissen der in § 3 Abs.1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer, so muss die Exposition der Dienstnehmer vermieden werden.
(2) Ist die Substitution des Karzinogens oder Mutagens durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Sicherheit und Gesundheit sind, technisch nicht möglich, so muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass die Herstellung und die Verwendung des Karzinogens oder Mutagens, soweit technisch möglich, in einem geschlossenen System stattfindet.
(3) Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so muss die Exposition der Dienstnehmer auf das geringste technisch mögliche Niveau verringert werden.
(4) Die in Anlage 3 angeführten Grenzwerte für Karzinogene dürfen nicht überschritten werden.
(5) Der Dienstgeber muss in allen Fällen, in denen ein Karzinogen oder Mutagen verwendet wird, folgende Maßnahmen einhalten bzw. veranlassen:
a) | Begrenzung der Karzinogen- oder Mutagenmengen am Arbeitsplatz; | |||||||||
b) | Begrenzung der Zahl der Dienstnehmer, die exponiert werden oder exponiert werden können, auf das geringst mögliche Maß; | |||||||||
c) | Gestaltung der Arbeitsverfahren und der technischen Maßnahmen mit dem Ziel, am Arbeitsplatz die Freisetzung von Karzinogenen oder Mutagenen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten; | |||||||||
d) | Abführung der Karzinogene oder Mutagene an der Quelle, geeignete lokale Absaugvorrichtung oder geeignete allgemeine Lüftungsanlage, die mit dem erforderlichen Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar sind; | |||||||||
e) | Anwendung vorhandener geeigneter Messverfahren für Karzinogene oder Mutagene, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung anormaler Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls; | |||||||||
f) | Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und -methoden; | |||||||||
g) | kollektive und/oder – dort, wo eine andere Lösung zur Vermeidung einer Exposition nicht möglich ist – individuelle Schutzmaßnahmen; | |||||||||
h) | Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung der Böden, Wände und anderer Oberflächen; | |||||||||
i) | Unterrichtung der Dienstnehmer; | |||||||||
j) | Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von geeigneten Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich des Zeichens „Rauchen verboten“ in Bereichen, in denen die Dienstnehmer Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können; | |||||||||
k) | Vorkehrungen für Notfälle, in denen anormal hohe Expositionswerte auftreten können; | |||||||||
l) | Gewährleistung einer sicheren Lagerung, Handhabung und Beförderung, unter anderem durch Verwendung hermetisch verschließbarer und deutlich sichtbar gekennzeichneter Behälter; | |||||||||
m) | Gewährleistung der Sicherheit beim Sammeln sowie bei der Lagerung und der Beseitigung des Abfalls durch die Dienstnehmer, unter anderem durch Verwendung hermetisch verschließbarer und deutlich sichtbar gekennzeichneter Behälter. |
Wenn die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer erkennen lassen, müssen die Dienstgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Nachstehendes zur Verfügung stellen:
a) | durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung von Karzinogenen oder Mutagenen; | |||||||||
b) | Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Zubereitungen, die Karzinogene oder Mutagene enthalten; | |||||||||
c) | Zahl der exponierten Dienstnehmer; | |||||||||
d) | getroffene Vorbeugungsmaßnahmen; | |||||||||
e) | Art der zu verwendenden Schutzausrüstung; | |||||||||
f) | Art und Grad der Exposition; | |||||||||
g) | Fälle von Substitution. |
(1) Bei einem unvorhersehbaren Ereignis oder einem Unfall, der eine anormale Exposition der Dienstnehmer bedingen könnte, muss der Dienstgeber bei Kenntnis die Dienstnehmer informieren.
(2) Bis der Normalzustand wieder eingetreten ist und solange die Ursachen der anormalen Exposition nicht beseitigt sind,
a) | haben nur die für Reparaturen und sonstige notwendige Arbeiten benötigten Dienstnehmer Zugang zu dem betroffenen Bereich; | |||||||||
b) | dürfen Dienstnehmer ohne Schutzausrüstung und Atemschutzgeräte nicht in dem betroffenen Bereich arbeiten. | |||||||||
Diese Arbeiten sind jedenfalls auf das Minimum zu beschränken. |
(1) Bei bestimmten Tätigkeiten, z. B. Wartungsarbeiten, bei denen die Möglichkeit einer beträchtlichen Erhöhung der Exposition der Dienstnehmer vorherzusehen ist und bei denen jede Möglichkeit weiterer technischer Vorbeugungsmaßnahmen zur Begrenzung dieser Exposition bereits ausgeschöpft wurde, legt der Dienstgeber nach Konsultierung der Dienstnehmer und ihrer Vertreter in dem Unternehmen oder Betrieb unbeschadet der Verantwortlichkeit des Dienstgebers die erforderlichen Maßnahmen fest, um die Dauer der Exposition der Dienstnehmer so weit wie möglich zu verkürzen und den Schutz der Dienstnehmer während dieser Tätigkeiten zu gewährleisten.
(2) Den betreffenden Dienstnehmern sind geeignete Schutzkleidung und Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen, die sie während der gesamten Dauer der anormalen Exposition tragen müssen; diese darf nicht von unbegrenzter Dauer sein und ist für jeden Dienstnehmer auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß zu beschränken.
(3) Es werden geeignete Maßnahmen ergriffen, um die Bereiche, in denen die in Abs. 1 genannten Tätigkeiten ausgeführt werden, klar abzugrenzen und kenntlich zu machen oder um mit anderen Mitteln zu verhindern, dass Unbefugte sich Zugang zu diesen Bereichen verschaffen.
Gefahrenbereiche dürfen nur von Unterwiesenen oder Fachkundigen betreten werden.
(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass
a) | die Dienstnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, weder essen noch trinken noch rauchen; | |||||||||
b) | den Dienstnehmern geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung zur Verfügung gestellt wird; | |||||||||
c) | getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits vorgesehen werden; | |||||||||
d) | den Dienstnehmern geeignete und angemessene Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden; | |||||||||
e) | die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt und nach Möglichkeit vor Gebrauch, in jedem Fall jedoch nach jedem Gebrauch überprüft und gereinigt werden; | |||||||||
f) | schadhafte Schutzausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden. |
(2) Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht zulasten der Dienstnehmer gehen.
(1) Der Dienstgeber muß sicherstellen, dass die Dienstnehmer und ihre Vertreter im Unternehmen oder Betrieb, insbesondere in Form von Informationen und Anweisungen, eine ausreichende angemessene Unterweisung erhalten in Bezug auf
a) | mögliche Gefahren für die Gesundheit, einschließlich der zusätzlichen Risiken durch Tabakkonsum; | |||||||||
b) | Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind; | |||||||||
c) | Hygienevorschriften; | |||||||||
d) | das Tragen und Benutzen von Schutzausrüstung und Schutzkleidung; | |||||||||
e) | Maßnahmen, die von den Arbeitnehmern, insbesondere von den Rettungsmannschaften, bei Zwischenfällen und zur Verhütung von Zwischenfällen zu treffen sind, | |||||||||
erhalten. Diese Unterweisung muss an die Entwicklung der Gefahrenmomente und an die Entstehung neuer Gefahren angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. |
(2) Die Dienstgeber müssen die Dienstnehmer über Apparaturen und zugehörige Behältnisse, die Karzinogene oder Mutagene enthalten, unterrichten und dafür sorgen, dass alle Behältnisse, Verpackungen und Apparaturen, die Karzinogene oder Mutagene enthalten, mit einer klaren und leserlichen Aufschrift versehen werden, und gut sichtbare Warn- und Sicherheitszeichen anbringen lassen.
Vom Dienstgeber sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass
1. | die Dienstnehmer und ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden bzw. zu deren Anwendung herangezogen werden können, und zwar insbesondere in Bezug auf | |||||||||
a) | die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von Schutzkleidung und Schutzausrüstungen verbundenen Folgen für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Dienstgebers für die Bestimmung der Wirksamkeit der Schutzkleidung und der Schutzausrüstungen, | |||||||||
b) | die vom Dienstgeber festgelegten Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Dienstgebers für die Festlegung dieser Maßnahmen; | |||||||||
2. | die Dienstnehmer und ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben bei einer anormalen Exposition einschließlich der in § 8 genannten Fälle so schnell wie möglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits getroffenen oder noch zu treffenden Gegenmaßnahmen informiert werden; | |||||||||
3. | eine aktualisierte Liste der Dienstnehmer geführt wird, die mit Tätigkeiten, für die die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer erkennen lassen, beschäftigt sind, gegebenenfalls – soweit die betreffende Information verfügbar ist – unter Angabe der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren; | |||||||||
4. | der Arzt, die zuständige Behörde sowie jede andere für die Sicherheit oder die Gesundheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu der obgenannte Liste hat; | |||||||||
5. | jeder Dienstnehmer Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in der Liste hat; | |||||||||
6. | die Dienstnehmer und ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben. |
(1) Zeigen die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer, so ist für diese eine geeignete Gesundheitsüberwachung durchzuführen.
(2) Diese gesundheitliche Überwachung beinhaltet eine ärztliche Untersuchung gemäß § 5 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO)
– | vor der Exposition | |||||||||
– | und in regelmäßigen Abständen danach. |
(3) Weist ein Dienstnehmer eine Anomalie auf, die wahrscheinlich auf eine Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen zurückzuführen ist, kann der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zuständig ist, veranlassen, dass weitere Dienstnehmer, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden. In diesem Fall muss eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos gemäß § 3 Abs. 1 erfolgen.
(4) In den Fällen, in denen eine Gesundheitsüberwachung erfolgt, wird eine persönliche Gesundheitsakte angelegt. Der Arzt oder die Behörde schlagen Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen für alle Dienstnehmer vor.
(5) Den Dienstnehmern sind Auskünfte und Ratschläge betreffend jede Maßnahme zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes, die nach Abschluss der Exposition erfolgen kann, zu erteilen.
(6) Den Dienstnehmern ist Zugang zu den Ergebnissen der sie betreffenden Gesundheitsüberwachung zu gewähren und der betreffende Dienstnehmer oder der Dienstgeber kann eine Überprüfung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung beantragen.
(7) Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Dienstnehmern sind in Anlage 2 enthalten.
(8) Alle Krebserkrankungen, die als Folge einer Exposition gegenüber einem Karzinogen oder Mutagen bei der Arbeit festgestellt wurden, sind der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu melden.
(1) Die in § 12 genannte Liste und die in § 13 Abs. 4 genannte Gesundheitsakte sind nach Ende der Exposition mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.
(2) Stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, so sind diese Unterlagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger zur Verfügung zu stellen.
Einzuhalten sind die Grenzwerte der Grenzwerteverordnung 2006 und die in der Anlage 3 genannten Grenzwerte.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007
(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Verweise in dieser Verordnung auf die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO), LGBl. Nr. 87/2002, sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
a) | Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie das Sicherheitsdatenblatt (Chemikalienverordnung 1999 – ChemV 1999), BGBl. II. Nr. 81/2000 in der Fassung BGBl. II. Nr. 103/2005; | |||||||||
b) | Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über Krebs erzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006), BGBl. II Nr. 253/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2006. |
(3) Verweise in dieser Verordnung auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
– | Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. L 196 vom 16. August 1967, geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG, ABl. L 216 vom 16. Juni 2004 (EG-Stoffliste). |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007
Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
1. | Richtlinie 2004/37/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit (Sechste Einzelrichtlinie im Sinne von Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG des Rates), ABl. L 158 vom 30. April 2004, berichtigt durch ABl. L 229 vom 29. Juni 2004; | |||||||||
2. | Richtlinie 91/382/EWG des Rates vom 15. Juni 1991 zur Änderung der Richtlinie 83/477/EWG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz (Zweite Einzelrichtlinie im Sinne des Artikels 8 der Richtlinie 80/1107/EWG), ABl. L 206 vom 29. Juli 1991, geändert durch die Richtlinie 2003/18/EG, ABl. L 97 vom 15. April 2003. |
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. November 2005, Kraft.
Die Änderungen des § 15 und § 16 Abs. 2 lit. b durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2007 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Jänner 2007, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007
Liste von Stoffen, Zubereitungen und Verfahren (§ 2 Z 1 lit. c)
1. | Herstellung von Auramin. | |||||||||
2. | Arbeiten, bei denen die betreffenden Dienstnehmer polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen ausgesetzt sind, die in Steinkohlenruß, Steinkohlenteer oder Steinkohlenpech vorhanden sind. | |||||||||
3. | Arbeiten, bei denen die betreffenden Dienstnehmer Staub, Rauch oder Nebel beim Rösten oder bei der elektrolytischen Raffination von Nickelmatte ausgesetzt sind. | |||||||||
4. | Starke-Säure-Verfahren bei der Herstellung von Isopropylalkohol. | |||||||||
5. | Arbeiten, bei denen die betreffenden Dienstnehmer Hartholzstäuben ausgesetzt sind. |
Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Dienstnehmern (§ 13 Abs. 7)
1. | Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Gesundheitsüberwachung von Dienstnehmern, die Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind, verantwortlich ist, muss mit den für jeden Dienstnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. gegebenheiten vertraut sein. | |||||||||
2. | Die Gesundheitsüberwachung der Dienstnehmer muss gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen; sie muss zumindest folgende Maßnahmen umfassen: | |||||||||
– | Führung von Akten über die Krankengeschichte und den beruflichen Werdegang des Dienstnehmers, | |||||||||
– | persönliches Gespräch, | |||||||||
– | falls angebracht, Durchführung einer biologischen Überwachung und Ermittlung reversibler Schäden in einem frühen Stadium. | |||||||||
Für alle einer Gesundheitsüberwachung unterworfenen Dienstnehmer können unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse der Arbeitsmedizin weitere Untersuchungen beschlossen werden. |
Grenzwerte berufsbedingter Exposition (§ 15)
Bezeichnung des Arbeitsstoffs | EINECS1 | CAS2 | Grenzwerte | Hinweis | Übergangsmaßnahmen | |
mg/m3 3 | ppm4 | |||||
Benzol | 200-753-7 | 71-43-2 | 3,255 | 15 | Haut6 | Grenzwert: 3 ppm (= 9,75 mg/m3) bis zum 27. Juni 2003 |
Vinylchloridmonomer | 200-831-0 | 75-01-4 | 7,775 | 35 | — | — |
Hartholzstäube | – | – | 5,005, 7 | — | — | — |
1 | EINECS: Europäisches Verzeichnis der auf dem Markt vorhandenen chemischen Stoffe. | |||||||||
2 | CAS: Chemical Abstract Service Number. | |||||||||
3 | mg/m3 = Milligramm pro Kubikmeter Luft bei 20 °C und 101,3 kPa (760 mm Quecksilbersäule). | |||||||||
4 | ppm = Volumenteile pro Million in Luft (ml/m3). | |||||||||
5 | Gemessen oder berechnet anhand eines Bezugszeitraums von acht Stunden. | |||||||||
6 | Deutliche Erhöhung der Gesamtbelastung des Körpers durch dermale Exposition möglich. | |||||||||
7 | Einatembarer Anteil: wenn Hartholzstäube mit anderen Holzstäuben gemischt werden, gilt der Grenzwert für sämtliche in der Mischung enthaltenen Holzstäube. |
Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 19. September 2005 über den Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft (KM-VOLuFw)
Stammfassung: LGBl. Nr. 99/2005
Änderung
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 123 und 142 der Steiermärkischen Landarbeitsordnung 2001 – STLAO 2001, LGBl.Nr.39/2002, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 9/2004, wird verordnet: