(1) Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Verwendung eines Karzinogens oder Mutagens am Arbeitsplatz zu verringern bzw. einzuschränken, insbesondere indem er es, soweit dies technisch möglich ist, durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren ersetzt, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Gesundheit und für die Sicherheit der Dienstnehmer sind.
(2) Nach Aufforderung ist der Dienstgeber verpflichtet, die Untersuchungsergebnisse der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zur Verfügung zu stellen.
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