§ 1 KM-VOLuFw (Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft), Anwendungsbereich - JUSLINE Österreich
§ 1 KM-VOLuFw Anwendungsbereich
KM-VOLuFw - Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten im Sinne des §113 STLAO 2001 und dient dem Schutz der Dienstnehmer und der Vorbeugung gegen die Gefährdung ihrer Sicherheit und Gesundheit, die aus einer Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen bei der Arbeit erwächst oder erwachsen kann.
In Kraft seit 01.11.2005 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 1 KM-VOLuFw
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 KM-VOLuFw selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 1 KM-VOLuFw