Vom Dienstgeber sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass
1. | die Dienstnehmer und ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben nachprüfen können, ob die Bestimmungen dieser Verordnung Anwendung finden bzw. zu deren Anwendung herangezogen werden können, und zwar insbesondere in Bezug auf | |||||||||
a) | die mit der Auswahl, dem Tragen und der Verwendung von Schutzkleidung und Schutzausrüstungen verbundenen Folgen für die Sicherheit und die Gesundheit der Dienstnehmer, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Dienstgebers für die Bestimmung der Wirksamkeit der Schutzkleidung und der Schutzausrüstungen, | |||||||||
b) | die vom Dienstgeber festgelegten Maßnahmen im Sinne des § 8 Abs. 1, unbeschadet der Verantwortlichkeiten des Dienstgebers für die Festlegung dieser Maßnahmen; | |||||||||
2. | die Dienstnehmer und ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben bei einer anormalen Exposition einschließlich der in § 8 genannten Fälle so schnell wie möglich unterrichtet und über die Ursachen sowie über die bereits getroffenen oder noch zu treffenden Gegenmaßnahmen informiert werden; | |||||||||
3. | eine aktualisierte Liste der Dienstnehmer geführt wird, die mit Tätigkeiten, für die die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer erkennen lassen, beschäftigt sind, gegebenenfalls – soweit die betreffende Information verfügbar ist – unter Angabe der Exposition, der sie möglicherweise ausgesetzt waren; | |||||||||
4. | der Arzt, die zuständige Behörde sowie jede andere für die Sicherheit oder die Gesundheit am Arbeitsplatz verantwortliche Person Zugang zu der obgenannte Liste hat; | |||||||||
5. | jeder Dienstnehmer Zugang zu den ihn persönlich betreffenden Angaben in der Liste hat; | |||||||||
6. | die Dienstnehmer und ihre Vertreter in den Unternehmen oder Betrieben Zugang zu den nicht personenbezogenen Informationen allgemeiner Art haben. |
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