(1) Zeigen die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit der Dienstnehmer, so ist für diese eine geeignete Gesundheitsüberwachung durchzuführen.
(2) Diese gesundheitliche Überwachung beinhaltet eine ärztliche Untersuchung gemäß § 5 der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO)
– | vor der Exposition | |||||||||
– | und in regelmäßigen Abständen danach. |
(3) Weist ein Dienstnehmer eine Anomalie auf, die wahrscheinlich auf eine Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen zurückzuführen ist, kann der Arzt oder die Behörde, der bzw. die für die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer zuständig ist, veranlassen, dass weitere Dienstnehmer, die der gleichen Exposition ausgesetzt waren, einer Gesundheitsüberwachung unterzogen werden. In diesem Fall muss eine neuerliche Bewertung des Expositionsrisikos gemäß § 3 Abs. 1 erfolgen.
(4) In den Fällen, in denen eine Gesundheitsüberwachung erfolgt, wird eine persönliche Gesundheitsakte angelegt. Der Arzt oder die Behörde schlagen Schutz- oder Vorbeugungsmaßnahmen für alle Dienstnehmer vor.
(5) Den Dienstnehmern sind Auskünfte und Ratschläge betreffend jede Maßnahme zur Überwachung ihres Gesundheitszustandes, die nach Abschluss der Exposition erfolgen kann, zu erteilen.
(6) Den Dienstnehmern ist Zugang zu den Ergebnissen der sie betreffenden Gesundheitsüberwachung zu gewähren und der betreffende Dienstnehmer oder der Dienstgeber kann eine Überprüfung der Ergebnisse der Gesundheitsüberwachung beantragen.
(7) Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Dienstnehmern sind in Anlage 2 enthalten.
(8) Alle Krebserkrankungen, die als Folge einer Exposition gegenüber einem Karzinogen oder Mutagen bei der Arbeit festgestellt wurden, sind der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu melden.
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