Wenn die Ergebnisse der in § 3 Abs. 1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer erkennen lassen, müssen die Dienstgeber der zuständigen Behörde auf Anforderung sachdienliche Informationen über Nachstehendes zur Verfügung stellen:
a) | durchgeführte Tätigkeiten und/oder angewandte industrielle Verfahren und die Gründe für die Verwendung von Karzinogenen oder Mutagenen; | |||||||||
b) | Menge der hergestellten oder verwendeten Stoffe oder Zubereitungen, die Karzinogene oder Mutagene enthalten; | |||||||||
c) | Zahl der exponierten Dienstnehmer; | |||||||||
d) | getroffene Vorbeugungsmaßnahmen; | |||||||||
e) | Art der zu verwendenden Schutzausrüstung; | |||||||||
f) | Art und Grad der Exposition; | |||||||||
g) | Fälle von Substitution. |
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