(1) Ergibt sich aus den Ergebnissen der in § 3 Abs.1 vorgesehenen Bewertung ein Risiko für die Sicherheit oder die Gesundheit der Dienstnehmer, so muss die Exposition der Dienstnehmer vermieden werden.
(2) Ist die Substitution des Karzinogens oder Mutagens durch Stoffe, Zubereitungen oder Verfahren, die bei ihrer Verwendung bzw. Anwendung nicht oder weniger gefährlich für die Sicherheit und Gesundheit sind, technisch nicht möglich, so muss der Dienstgeber dafür sorgen, dass die Herstellung und die Verwendung des Karzinogens oder Mutagens, soweit technisch möglich, in einem geschlossenen System stattfindet.
(3) Ist die Anwendung eines geschlossenen Systems technisch nicht möglich, so muss die Exposition der Dienstnehmer auf das geringste technisch mögliche Niveau verringert werden.
(4) Die in Anlage 3 angeführten Grenzwerte für Karzinogene dürfen nicht überschritten werden.
(5) Der Dienstgeber muss in allen Fällen, in denen ein Karzinogen oder Mutagen verwendet wird, folgende Maßnahmen einhalten bzw. veranlassen:
a) | Begrenzung der Karzinogen- oder Mutagenmengen am Arbeitsplatz; | |||||||||
b) | Begrenzung der Zahl der Dienstnehmer, die exponiert werden oder exponiert werden können, auf das geringst mögliche Maß; | |||||||||
c) | Gestaltung der Arbeitsverfahren und der technischen Maßnahmen mit dem Ziel, am Arbeitsplatz die Freisetzung von Karzinogenen oder Mutagenen zu vermeiden oder möglichst gering zu halten; | |||||||||
d) | Abführung der Karzinogene oder Mutagene an der Quelle, geeignete lokale Absaugvorrichtung oder geeignete allgemeine Lüftungsanlage, die mit dem erforderlichen Schutz der öffentlichen Gesundheit und der Umwelt vereinbar sind; | |||||||||
e) | Anwendung vorhandener geeigneter Messverfahren für Karzinogene oder Mutagene, insbesondere zur frühzeitigen Ermittlung anormaler Expositionen infolge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder eines Unfalls; | |||||||||
f) | Anwendung geeigneter Arbeitsverfahren und -methoden; | |||||||||
g) | kollektive und/oder – dort, wo eine andere Lösung zur Vermeidung einer Exposition nicht möglich ist – individuelle Schutzmaßnahmen; | |||||||||
h) | Hygienemaßnahmen, insbesondere die regelmäßige Reinigung der Böden, Wände und anderer Oberflächen; | |||||||||
i) | Unterrichtung der Dienstnehmer; | |||||||||
j) | Abgrenzung der Gefahrenbereiche und Anbringung von geeigneten Warn- und Sicherheitszeichen, einschließlich des Zeichens „Rauchen verboten“ in Bereichen, in denen die Dienstnehmer Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein können; | |||||||||
k) | Vorkehrungen für Notfälle, in denen anormal hohe Expositionswerte auftreten können; | |||||||||
l) | Gewährleistung einer sicheren Lagerung, Handhabung und Beförderung, unter anderem durch Verwendung hermetisch verschließbarer und deutlich sichtbar gekennzeichneter Behälter; | |||||||||
m) | Gewährleistung der Sicherheit beim Sammeln sowie bei der Lagerung und der Beseitigung des Abfalls durch die Dienstnehmer, unter anderem durch Verwendung hermetisch verschließbarer und deutlich sichtbar gekennzeichneter Behälter. |
0 Kommentare zu § 5 KM-VOLuFw