§ 14 KM-VOLuFw Aufbewahrung der Unterlagen

KM-VOLuFw - Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die in § 12 genannte Liste und die in § 13 Abs. 4 genannte Gesundheitsakte sind nach Ende der Exposition mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.

(2) Stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, so sind diese Unterlagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger zur Verfügung zu stellen.

In Kraft seit 01.11.2005 bis 31.12.9999
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