(1) Die in § 12 genannte Liste und die in § 13 Abs. 4 genannte Gesundheitsakte sind nach Ende der Exposition mindestens 40 Jahre lang aufzubewahren.
(2) Stellt das Unternehmen seine Tätigkeit ein, so sind diese Unterlagen dem zuständigen Unfallversicherungsträger zur Verfügung zu stellen.
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