(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass
a) | die Dienstnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, weder essen noch trinken noch rauchen; | |||||||||
b) | den Dienstnehmern geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung zur Verfügung gestellt wird; | |||||||||
c) | getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits vorgesehen werden; | |||||||||
d) | den Dienstnehmern geeignete und angemessene Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden; | |||||||||
e) | die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt und nach Möglichkeit vor Gebrauch, in jedem Fall jedoch nach jedem Gebrauch überprüft und gereinigt werden; | |||||||||
f) | schadhafte Schutzausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden. |
(2) Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht zulasten der Dienstnehmer gehen.
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