§ 10 KM-VOLuFw Hygienemaßnahmen und individuelle Schutzmaßnahmen

KM-VOLuFw - Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Dienstgeber sind verpflichtet, für die Tätigkeiten, bei denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu gewährleisten, dass

a)

die Dienstnehmer in den Arbeitsbereichen, in denen die Gefahr einer Kontamination durch Karzinogene oder Mutagene besteht, weder essen noch trinken noch rauchen;

b)

den Dienstnehmern geeignete Schutzkleidung oder sonstige geeignete Spezialkleidung zur Verfügung gestellt wird;

c)

getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- oder Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits vorgesehen werden;

d)

den Dienstnehmern geeignete und angemessene Toiletten und Waschgelegenheiten zur Verfügung gestellt werden;

e)

die Schutzausrüstungen an einem dafür vorgesehenen Ort sachgerecht aufbewahrt und nach Möglichkeit vor Gebrauch, in jedem Fall jedoch nach jedem Gebrauch überprüft und gereinigt werden;

f)

schadhafte Schutzausrüstungen vor erneutem Gebrauch ausgebessert oder ausgetauscht werden.

(2) Die Kosten für die Maßnahmen gemäß Abs. 1 dürfen nicht zulasten der Dienstnehmer gehen.

In Kraft seit 01.11.2005 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 10 KM-VOLuFw


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 10 KM-VOLuFw selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 10 KM-VOLuFw


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 10 KM-VOLuFw


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 10 KM-VOLuFw eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 9 KM-VOLuFw
§ 11 KM-VOLuFw