§ 16 KM-VOLuFw Verweise

KM-VOLuFw - Schutz der Dienstnehmer gegen Gefährdung durch Karzinogene oder Mutagene bei der Arbeit in der Land- und Forstwirtschaft

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Verweise in dieser Verordnung auf die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO), LGBl. Nr. 87/2002, sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:

a)

Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie das Sicherheitsdatenblatt (Chemikalienverordnung 1999 – ChemV 1999), BGBl. II. Nr. 81/2000 in der Fassung BGBl. II. Nr. 103/2005;

b)

Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über Krebs erzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006), BGBl. II Nr. 253/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2006.

(3) Verweise in dieser Verordnung auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:

Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. L 196 vom 16. August 1967, geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG, ABl. L 216 vom 16. Juni 2004 (EG-Stoffliste).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007

In Kraft seit 26.01.2007 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 KM-VOLuFw


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 KM-VOLuFw selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 KM-VOLuFw


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 KM-VOLuFw


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 KM-VOLuFw eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 15 KM-VOLuFw
§ 17 KM-VOLuFw