(1) Verweise in dieser Verordnung auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen. Verweise in dieser Verordnung auf die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ-VO), LGBl. Nr. 87/2002, sind als Verweis auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in dieser Verordnung auf Bundesverordnungen sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
a) | Verordnung des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie und der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz betreffend die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen sowie das Sicherheitsdatenblatt (Chemikalienverordnung 1999 – ChemV 1999), BGBl. II. Nr. 81/2000 in der Fassung BGBl. II. Nr. 103/2005; | |||||||||
b) | Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Grenzwerte für Arbeitsstoffe und über Krebs erzeugende Arbeitsstoffe (Grenzwerteverordnung 2006 – GKV 2006), BGBl. II Nr. 253/2001 in der Fassung BGBl. II Nr. 242/2006. |
(3) Verweise in dieser Verordnung auf Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
– | Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe, ABl. L 196 vom 16. August 1967, geändert durch die Richtlinie 2004/73/EG, ABl. L 216 vom 16. Juni 2004 (EG-Stoffliste). |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2007
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