Praktische Empfehlungen für die Gesundheitsüberwachung von Dienstnehmern (§ 13 Abs. 7)
1. | Der Arzt und/oder die Behörde, der/die für die Gesundheitsüberwachung von Dienstnehmern, die Karzinogenen oder Mutagenen ausgesetzt sind, verantwortlich ist, muss mit den für jeden Dienstnehmer geltenden Expositionsbedingungen bzw. gegebenheiten vertraut sein. | |||||||||
2. | Die Gesundheitsüberwachung der Dienstnehmer muss gemäß den Grundsätzen und der Praxis der Arbeitsmedizin erfolgen; sie muss zumindest folgende Maßnahmen umfassen: | |||||||||
– | Führung von Akten über die Krankengeschichte und den beruflichen Werdegang des Dienstnehmers, | |||||||||
– | persönliches Gespräch, | |||||||||
– | falls angebracht, Durchführung einer biologischen Überwachung und Ermittlung reversibler Schäden in einem frühen Stadium. | |||||||||
Für alle einer Gesundheitsüberwachung unterworfenen Dienstnehmer können unter Berücksichtigung der jüngsten Erkenntnisse der Arbeitsmedizin weitere Untersuchungen beschlossen werden. |
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