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(2) Werden der Landesregierung im Zusammenhang mit der Durchführung eines Ferienlagers Hinweise auf Mängel (Missstände) in der Betreuung von Kindern bekannt, hat die Landesregierung eine Überprüfung des Ferienlagers vorzunehmen und die Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist bescheidmäßig aufzutragen oder, wenn Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist, das Lager vorübergehend oder dauernd zu beenden. Der § 31 Abs. 7 gilt sinngemäß.
(2) Werden der Landesregierung im Zusammenhang mit der Durchführung eines Ferienlagers Hinweise auf Mängel (Missstände) in der Betreuung von Kindern bekannt, hat die Landesregierung eine Überprüfung des Ferienlagers vorzunehmen und die Beseitigung erheblicher Mängel binnen angemessener Frist bescheidmäßig aufzutragen oder, wenn Aufträge zur Mängelbehebung nicht möglich sind oder diesen nicht in der gesetzten Frist entsprochen worden ist, das Lager vorübergehend oder dauernd zu beenden. Der § 31 Abs. 7 gilt sinngemäß.